TE Vwgh Beschluss 2017/4/25 Ra 2017/02/0055

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in P, vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in 8141 Premstätten, Hauptstraße 131, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Februar 2017, Zl. LVwG 30.11-3357/2016-11, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in P, vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in 8141 Premstätten, Hauptstraße 131, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Februar 2017, Zl. LVwG 30.11-3357/2016-11, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. November 2016 (Verhängung einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 2. Satz StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 50 VwGVG abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. November 2016 (Verhängung einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, 2. Satz StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 50, VwGVG abgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 In der Revision werden als Revisionspunkte geltend gemacht:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren (‚Fair Trial') verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet. Der Grundsatz der Waffengleichheit sichert als zentraler Bestandteil des Fairnessgebots des Art 6 Abs 1 MRK das Recht der Parteien, ihren Fall einschließlich ihrer Beweise zu präsentieren und zwar unter Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Gegner darstellen.""Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren (‚Fair Trial') verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet. Der Grundsatz der Waffengleichheit sichert als zentraler Bestandteil des Fairnessgebots des Artikel 6, Absatz eins, MRK das Recht der Parteien, ihren Fall einschließlich ihrer Beweise zu präsentieren und zwar unter Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Gegner darstellen."

4 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/10/0137, mwN). 4 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet vergleiche , VwGH vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/10/0137, mwN).

5 Da somit der Revisionswerber in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein kann, ist die Revision bereits deshalb nicht zulässig.

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020055.L00

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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