TE Vwgh Erkenntnis 2017/4/25 Ra 2016/18/0368

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Veröffentlicht am 25.04.2017
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Index

E3R E19104000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des B A in S, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2016, Zl. W212 2135487- 1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2016, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, Kroatien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung für zuständig erklärt, die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien festgestellt worden war, als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei über Kroatien kommend illegal nach Österreich eingereist, wo er am 26. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Rechtlich folgerte das BVwG im Wesentlichen, die Zuständigkeit Kroatiens liege aufgrund der Einreise des Revisionswerbers von Serbien nach Kroatien in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet. Konkrete humanitäre Gründe, aufgrund derer dem Revisionswerber die Einreise nach Kroatien gestattet worden sei, seien nicht ersichtlich und seien vom Revisionswerber nicht vorgebracht worden. 2 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei über Kroatien kommend illegal nach Österreich eingereist, wo er am 26. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Rechtlich folgerte das BVwG im Wesentlichen, die Zuständigkeit Kroatiens liege aufgrund der Einreise des Revisionswerbers von Serbien nach Kroatien in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung begründet. Konkrete humanitäre Gründe, aufgrund derer dem Revisionswerber die Einreise nach Kroatien gestattet worden sei, seien nicht ersichtlich und seien vom Revisionswerber nicht vorgebracht worden.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - wie schon in der Beschwerde an das BVwG - unter anderem geltend gemacht wird, der Zuständigkeitstatbestand des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung sei nicht gegeben, weil der Revisionswerber nicht illegal nach Kroatien eingereist sei, sondern ihm die Einreise aufgrund humanitärer Erwägungen gestattet worden sei. Österreich habe seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis und die Vereinbarung mit den kroatischen Sicherheitsbehörden bereits im Vorfeld anerkannt und es wäre dem Revisionswerber von den serbischen, kroatischen und slowenischen Behörden die Einreise andernfalls nicht gestattet worden. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der - wie schon in der Beschwerde an das BVwG - unter anderem geltend gemacht wird, der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung sei nicht gegeben, weil der Revisionswerber nicht illegal nach Kroatien eingereist sei, sondern ihm die Einreise aufgrund humanitärer Erwägungen gestattet worden sei. Österreich habe seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch die sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis und die Vereinbarung mit den kroatischen Sicherheitsbehörden bereits im Vorfeld anerkannt und es wäre dem Revisionswerber von den serbischen, kroatischen und slowenischen Behörden die Einreise andernfalls nicht gestattet worden.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 7 Der vorliegende Fall gleicht in seinen wesentlichen Punkten

jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom jeweils 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.jenen, die mit den hg. Erkenntnissen vom jeweils 16. November 2016, Ra 2016/18/0224 bis 0227, und Ra 2016/18/0172 bis 0177, entschieden worden sind. Zur Begründung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die genannten Erkenntnisse verwiesen.

8 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. 8 Ausgehend davon war auch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016180368.L00.1

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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