Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des H A M, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. April 2017 das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben, dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt wurde, verkündet, woraufhin der Antragsteller nach Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete. Eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. April 2017 das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben, dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt wurde, verkündet, woraufhin der Antragsteller nach Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete. Eine Kopie des diesbezüglichen Verhandlungsprotokolls wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, sowie vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt. 2 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, sowie vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Verwaltungsgericht die Erlassung des bislang versäumten Erkenntnisses nachgeholt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 25. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010013.F00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018