Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Lukasser und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Salzburger Landesregierung in 5010 Salzburg, Mozartplatz 9, gegen Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. April 2016, Zl. 405-9/5/1/5-2016, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: B I in S), den Beschluss gefasst:Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; mitbeteiligte Partei: B römisch eins in S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses vom 11. April 2016 erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Beschwerdeverfahren der aus dem Mitbeteiligten, seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung jeweils in Form einer (gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid höheren) Geldleistung für die Monate November und Dezember 2015 zu.
Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde stünden der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern, die allesamt deutsche Staatsangehörige seien, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung schon aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Wohlfahrtspflege zu, weil dieses Abkommen von den Behörden und Gerichten unmittelbar anzuwenden sei, es auf den tatsächlichen - und nicht auf den erlaubten - Aufenthalt abstelle und die Ehefrau und Kinder der mitbeteiligten Partei als Teil der hilfesuchenden Bedarfsgemeinschaft nicht nach Österreich gekommen seien, um hier höhere Sozialleistungen zu beanspruchen. Es käme ihnen daher ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im gleichen Umfang wie österreichischen Staatsbürgern zu.
Unabhängig von der Anwendbarkeit des genannten Abkommens fielen die Ehegattin des Mitbeteiligten und ihre Kinder in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Z 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) und könnten daraus einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ableiten, weil sie aus näher genannten Gründen über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügten.Unabhängig von der Anwendbarkeit des genannten Abkommens fielen die Ehegattin des Mitbeteiligten und ihre Kinder in den Anwendungsbereich des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) und könnten daraus einen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ableiten, weil sie aus näher genannten Gründen über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügten.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der Salzburger Landesregierung. Das Verwaltungsgericht führte das Vorverfahren durch, in dem keine Revisionsbeantwortungen erstattet wurden, und legte sodann die Akten des Verfahrens vor.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
6 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, sowie vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002). 6 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, sowie vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002).
7 Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so ist die Revision unzulässig (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, oder vom 23. März 2016, Ro 2015/12/0016). 7 Beruht das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zugrunde, so ist die Revision unzulässig vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010, vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, oder vom 23. März 2016, Ro 2015/12/0016).
8 Die Revision schließt sich den Zulässigkeitsausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach die Revision im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens im Regime der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zulässig sei. Weitere Zulassungsgründe werden nicht vorgebracht.
9 Dabei übersieht die Revision, dass sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, indem es sich - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens - mit dem Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts befasste und dieses bejahte, auf eine tragfähige Alternativbegründung stützt, zu der keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird.
10 Im vorliegenden Revisionsfall werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 10 Im vorliegenden Revisionsfall werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100029.J00Im RIS seit
29.05.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017