Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/05/0012 B 27. Juni 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 18. Februar 2016, Zl. LVwG-190006/3/MK, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Beschränkungen (zu ergänzen: der Berufung) des § 10 Abs. 2 VVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar sind. Dem angefochtenen Erkenntnis kann aber nicht entnommen werden, dass diese Beschränkungen im vorliegenden Fall schlagend geworden sind. Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf diese Beschränkungen nicht tragend gestützt, sondern das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers vielmehr umfassend abgehandelt. Die vom Landesverwaltungsgericht angesprochene Rechtsfrage ist daher im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber auf Grund von Beschwerden gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/06/0066, mwN). In der Revision wurden keine anderen Revisionszulässigkeitsgründe gesondert geltend gemacht (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Zl. Ro 2016/05/0002 bis 0003, mwN). 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Beschränkungen (zu ergänzen: der Berufung) des Paragraph 10, Absatz 2, VVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar sind. Dem angefochtenen Erkenntnis kann aber nicht entnommen werden, dass diese Beschränkungen im vorliegenden Fall schlagend geworden sind. Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf diese Beschränkungen nicht tragend gestützt, sondern das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers vielmehr umfassend abgehandelt. Die vom Landesverwaltungsgericht angesprochene Rechtsfrage ist daher im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aber auf Grund von Beschwerden gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/06/0066, mwN). In der Revision wurden keine anderen Revisionszulässigkeitsgründe gesondert geltend gemacht vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Zl. Ro 2016/05/0002 bis 0003, mwN).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050012.J00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017