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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §29 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M, über die Revision der A M, vertreten durch Mag. Thomas Gabris, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in 1190 Wien, Scheibengasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Dezember 2014, Zl. RV/7101420/2007, betreffend u.a. Einkommensteuer 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin trat als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach P, die bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten von dessen Universalerben ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezog, in deren finanzamtliche Verfahren ein. Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass P im Jahr 2000 aus dem Titel des Rentenlegates 4,138.233,80 S bezogen habe. Dazu vertrat es - wie zuvor das Finanzamt - die Auffassung, dass dieser Betrag nach § 29 Z 1 EStG 1988 unter den sonstigen Einkünften zu erfassen und der Besteuerung zu unterziehen sei. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, mit dem über einen ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei, für unzulässig. 1 Die Revisionswerberin trat als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach P, die bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten von dessen Universalerben ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezog, in deren finanzamtliche Verfahren ein. Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass P im Jahr 2000 aus dem Titel des Rentenlegates 4,138.233,80 S bezogen habe. Dazu vertrat es - wie zuvor das Finanzamt - die Auffassung, dass dieser Betrag nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 unter den sonstigen Einkünften zu erfassen und der Besteuerung zu unterziehen sei. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, mit dem über einen ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei, für unzulässig.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision wird zur Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG im Wesentlichen vorgebracht: 5 In der Revision wird zur Zulässigkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Wesentlichen vorgebracht:
"Obwohl im Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 über einen ähnlich gelagerten Fall abgesprochen wurde geht es in der Gegenständlichen außerordentlichen Revision um die Lösung der Rechtsfrage, ob ein Rentenlegat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Übernahme eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter geleistet wird. Dies ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte ein derartiger kausaler Zusammenhang mit einer Wirtschaftsgutübertragung bestehen, so sind Rentenlegate bei angemessenem Wertverhältnis als Gegenleistungsrenten, oder bei nicht angemessenem Wertverhältnis als steuerfreie freiwillige Zuwendung zu behandeln. Gerade diesen eben dargestellten kausalen Zusammenhang zwischen der Übertragung von Wirtschaftsgütern und der Leistung einer Rente hat der VwGH aber in der eingangs erwähnten Entscheidung vom 30.5.2012, 2008/13/0056 nicht - im wirtschaftlichen Zusammenhang - geprüft, woraus sich insgesamt eine widersprüchliche Judikatur ergibt. So widerspricht das Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen einer Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) (vgl. das Erkenntnis vom 29.8.2013 GZ 2012/16/0159).""Obwohl im Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 über einen ähnlich gelagerten Fall abgesprochen wurde geht es in der Gegenständlichen außerordentlichen Revision um die Lösung der Rechtsfrage, ob ein Rentenlegat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Übernahme eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter geleistet wird. Dies ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte ein derartiger kausaler Zusammenhang mit einer Wirtschaftsgutübertragung bestehen, so sind Rentenlegate bei angemessenem Wertverhältnis als Gegenleistungsrenten, oder bei nicht angemessenem Wertverhältnis als steuerfreie freiwillige Zuwendung zu behandeln. Gerade diesen eben dargestellten kausalen Zusammenhang zwischen der Übertragung von Wirtschaftsgütern und der Leistung einer Rente hat der VwGH aber in der eingangs erwähnten Entscheidung vom 30.5.2012, 2008/13/0056 nicht - im wirtschaftlichen Zusammenhang - geprüft, woraus sich insgesamt eine widersprüchliche Judikatur ergibt. So widerspricht das Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen einer Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinn (Paragraph 21, BAO) vergleiche , das Erkenntnis vom 29.8.2013 GZ 2012/16/0159)."
6 Das Bundesfinanzgericht stellte - von der Revision unwidersprochen - fest, dass P nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezogen hat. Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist ein unentgeltlicher Vorgang, auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt es dabei nicht an (vgl. die ebenfalls Rentenlegate betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530/F, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die in der Zulässigkeitsbegründung relevierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im vorliegenden Revisionsfall deshalb von vornherein nicht. Die Besteuerung der vorliegenden Rente verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. den an die Revisionswerberin ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016, E 343/2015-4, und die darin verwiesene ständige Rechtsprechung, 6 Das Bundesfinanzgericht stellte - von der Revision unwidersprochen - fest, dass P nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezogen hat. Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist ein unentgeltlicher Vorgang, auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt es dabei nicht an vergleiche , die ebenfalls Rentenlegate betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530/F, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die in der Zulässigkeitsbegründung relevierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im vorliegenden Revisionsfall deshalb von vornherein nicht. Die Besteuerung der vorliegenden Rente verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vergleiche , den an die Revisionswerberin ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016, E 343/2015-4, und die darin verwiesene ständige Rechtsprechung,
z. B. VfSlg 18.031/2006).z. B. VfSlg 18.031 aus 2006,).
7 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130009.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017