TE Vwgh Beschluss 2017/4/26 Ra 2015/13/0009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2017
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §29 Z1;
EStG 1988 §6;
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M, über die Revision der A M, vertreten durch Mag. Thomas Gabris, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder in 1190 Wien, Scheibengasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. Dezember 2014, Zl. RV/7101420/2007, betreffend u.a. Einkommensteuer 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin trat als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach P, die bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten von dessen Universalerben ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezog, in deren finanzamtliche Verfahren ein. Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass P im Jahr 2000 aus dem Titel des Rentenlegates 4,138.233,80 S bezogen habe. Dazu vertrat es - wie zuvor das Finanzamt - die Auffassung, dass dieser Betrag nach § 29 Z 1 EStG 1988 unter den sonstigen Einkünften zu erfassen und der Besteuerung zu unterziehen sei. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, mit dem über einen ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei, für unzulässig. 1 Die Revisionswerberin trat als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin nach P, die bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten von dessen Universalerben ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezog, in deren finanzamtliche Verfahren ein. Im angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass P im Jahr 2000 aus dem Titel des Rentenlegates 4,138.233,80 S bezogen habe. Dazu vertrat es - wie zuvor das Finanzamt - die Auffassung, dass dieser Betrag nach Paragraph 29, Ziffer eins, EStG 1988 unter den sonstigen Einkünften zu erfassen und der Besteuerung zu unterziehen sei. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, mit dem über einen ähnlich gelagerten Fall entschieden worden sei, für unzulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird zur Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG im Wesentlichen vorgebracht: 5 In der Revision wird zur Zulässigkeit iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Wesentlichen vorgebracht:

"Obwohl im Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 über einen ähnlich gelagerten Fall abgesprochen wurde geht es in der Gegenständlichen außerordentlichen Revision um die Lösung der Rechtsfrage, ob ein Rentenlegat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Übernahme eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter geleistet wird. Dies ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte ein derartiger kausaler Zusammenhang mit einer Wirtschaftsgutübertragung bestehen, so sind Rentenlegate bei angemessenem Wertverhältnis als Gegenleistungsrenten, oder bei nicht angemessenem Wertverhältnis als steuerfreie freiwillige Zuwendung zu behandeln. Gerade diesen eben dargestellten kausalen Zusammenhang zwischen der Übertragung von Wirtschaftsgütern und der Leistung einer Rente hat der VwGH aber in der eingangs erwähnten Entscheidung vom 30.5.2012, 2008/13/0056 nicht - im wirtschaftlichen Zusammenhang - geprüft, woraus sich insgesamt eine widersprüchliche Judikatur ergibt. So widerspricht das Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen einer Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) (vgl. das Erkenntnis vom 29.8.2013 GZ 2012/16/0159).""Obwohl im Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 über einen ähnlich gelagerten Fall abgesprochen wurde geht es in der Gegenständlichen außerordentlichen Revision um die Lösung der Rechtsfrage, ob ein Rentenlegat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Übernahme eines oder mehrerer Wirtschaftsgüter geleistet wird. Dies ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sollte ein derartiger kausaler Zusammenhang mit einer Wirtschaftsgutübertragung bestehen, so sind Rentenlegate bei angemessenem Wertverhältnis als Gegenleistungsrenten, oder bei nicht angemessenem Wertverhältnis als steuerfreie freiwillige Zuwendung zu behandeln. Gerade diesen eben dargestellten kausalen Zusammenhang zwischen der Übertragung von Wirtschaftsgütern und der Leistung einer Rente hat der VwGH aber in der eingangs erwähnten Entscheidung vom 30.5.2012, 2008/13/0056 nicht - im wirtschaftlichen Zusammenhang - geprüft, woraus sich insgesamt eine widersprüchliche Judikatur ergibt. So widerspricht das Judikat vom 30.5.2012, 2008/13/0056 der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen einer Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinn (Paragraph 21, BAO) vergleiche , das Erkenntnis vom 29.8.2013 GZ 2012/16/0159)."

6 Das Bundesfinanzgericht stellte - von der Revision unwidersprochen - fest, dass P nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezogen hat. Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist ein unentgeltlicher Vorgang, auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt es dabei nicht an (vgl. die ebenfalls Rentenlegate betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530/F, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die in der Zulässigkeitsbegründung relevierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im vorliegenden Revisionsfall deshalb von vornherein nicht. Die Besteuerung der vorliegenden Rente verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl. den an die Revisionswerberin ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016, E 343/2015-4, und die darin verwiesene ständige Rechtsprechung, 6 Das Bundesfinanzgericht stellte - von der Revision unwidersprochen - fest, dass P nach ihrem 1980 verstorbenen Gatten ein testamentarisch vermachtes wertgesichertes Rentenlegat bezogen hat. Der Erwerb durch den Erben oder Legatar ist ein unentgeltlicher Vorgang, auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt es dabei nicht an vergleiche , die ebenfalls Rentenlegate betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0092, VwSlg 8530/F, und vom 30. Mai 2012, 2008/13/0056, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die in der Zulässigkeitsbegründung relevierte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im vorliegenden Revisionsfall deshalb von vornherein nicht. Die Besteuerung der vorliegenden Rente verstößt auch nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vergleiche , den an die Revisionswerberin ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016, E 343/2015-4, und die darin verwiesene ständige Rechtsprechung,

z. B. VfSlg 18.031/2006).z. B. VfSlg 18.031 aus 2006,).

7 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015130009.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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