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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/19/0004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in den Fristsetzungssachen 1. der N K K, und 2. des A M, beide in Kroatien, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht jeweils wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 7. April 2017, W184 2133426-1/10E und W184 2133429-1/9E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. zur Beendigung der Entscheidungspflicht infolge Erlassung eines auf § 38 AVG iVm § 17 VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). 2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , zur Beendigung der Entscheidungspflicht infolge Erlassung eines auf Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gestützten Aussetzungsbeschlusses den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190003.F00Im RIS seit
09.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018