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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BDG 1979 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2016, W128 2107177-1/10E, betreffend Versetzung gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei: P S in S, vertreten durch die Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Pfarrhofgasse 2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des Personalamts Klagenfurt der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2016, W128 2107177-1/10E, betreffend Versetzung gemäß Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (mitbeteiligte Partei: P S in S, vertreten durch die Telos Law Group Winalek, Wutte-Lang, Nikodem, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Pfarrhofgasse 2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und nun revisionswerbenden Partei vom 10. März 2015 wurde der Mitbeteiligte gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit 1. April 2015 von einer Postfiliale, bei der er den Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/4a", Verwendungscode 0420, Verwendungsgruppe PT 3/3, innehatte, auf einen ebensolchen Arbeitsplatz bei einer anderen Postfiliale versetzt. 1 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und nun revisionswerbenden Partei vom 10. März 2015 wurde der Mitbeteiligte gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2, und 3 Ziffer eins, bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit 1. April 2015 von einer Postfiliale, bei der er den Arbeitsplatz "Leiter eines Postamtes II/4a", Verwendungscode 0420, Verwendungsgruppe PT 3/3, innehatte, auf einen ebensolchen Arbeitsplatz bei einer anderen Postfiliale versetzt.
2 Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf den so frei gewordenen Arbeitsplatz der ehemalige Leiter einer Filiale versetzt werden solle, die im Rahmen einer Organisationsänderung geschlossen worden sei, und der derzeit unterwertig verwendet werde. Als Mitglied eines Personalvertretungsorgans könne dieser gemäß § 65 Abs. 3 Post-Betriebsverfassungsgesetz nur mit seiner Zustimmung dienstzugeteilt oder versetzt werden. 2 Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf den so frei gewordenen Arbeitsplatz der ehemalige Leiter einer Filiale versetzt werden solle, die im Rahmen einer Organisationsänderung geschlossen worden sei, und der derzeit unterwertig verwendet werde. Als Mitglied eines Personalvertretungsorgans könne dieser gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Post-Betriebsverfassungsgesetz nur mit seiner Zustimmung dienstzugeteilt oder versetzt werden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Mai 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 BDG 1979 statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht mit der Begründung für zulässig, dass zur Auslegung des § 38 Abs. 3 BDG 1979 im Licht der direkten Betroffenheit des Arbeitsplatzes des zu versetzenden Beamten oder seiner Person durch die demonstrativ in den Z 1 bis 5 aufgezählten Gründe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Mai 2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 statt und hob den bekämpften Bescheid ersatzlos auf. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht mit der Begründung für zulässig, dass zur Auslegung des Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 im Licht der direkten Betroffenheit des Arbeitsplatzes des zu versetzenden Beamten oder seiner Person durch die demonstrativ in den Ziffer eins, bis 5 aufgezählten Gründe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliege.
4 Dagegen erhob die belangte Behörde Revision, in welcher zur Zulässigkeit überdies die Rechtsfragen aufgeworfen wurden, inwieweit das Beseitigen der Fehlverwendung einer dritten Person ein dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 darstelle und ein betriebliches Interesse gemäß § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz (PTSG) sei, das als dienstliches Interesse gelte. 4 Dagegen erhob die belangte Behörde Revision, in welcher zur Zulässigkeit überdies die Rechtsfragen aufgeworfen wurden, inwieweit das Beseitigen der Fehlverwendung einer dritten Person ein dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 darstelle und ein betriebliches Interesse gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Poststrukturgesetz (PTSG) sei, das als dienstliches Interesse gelte.
5 Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 gab die revisionswerbende Partei bekannt, dass der Mitbeteiligte mit schriftlicher Erklärung vom 28. Dezember 2016 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Jänner 2017 gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979 bewirkt habe. Die revisionswerbende Partei gehe davon aus, dass im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Übertritt in den Ruhestand das Revisionsverfahren gegenstandslos geworden sei. 5 Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 gab die revisionswerbende Partei bekannt, dass der Mitbeteiligte mit schriftlicher Erklärung vom 28. Dezember 2016 seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Jänner 2017 gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 bewirkt habe. Die revisionswerbende Partei gehe davon aus, dass im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Übertritt in den Ruhestand das Revisionsverfahren gegenstandslos geworden sei.
6 Der Mitbeteiligte äußerte sich über Aufforderung dahingehend, dass die Darstellung der Ruhestandsversetzung zutreffend sei. Es sei dadurch jedoch keine Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten, weil die Revision nicht von ihm, sondern von der Dienstbehörde eingebracht worden sei. Die Mitteilung der Revisionswerberin, dass das Revisionsverfahren nunmehr gegenstandslos sei, sei als Zurückziehung der Revision zu sehen. Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Versetzungsbescheid stattgegeben habe, sei klargestellt, dass seine Versetzung rechtswidrig gewesen sei. Damit sei der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt, wodurch es zu einer "Quasi-Klaglosstellung" komme, weshalb er der Einstellung des Revisionsverfahrens zustimme. Da die Vorgehensweise der Revisionswerberin als Zurückziehung der Revision zu sehen sei bzw. zumindest diese Fiktion eintrete, stehe ihm der Ersatz des Aufwands der erstatteten Revisionsbeantwortung zu.
7 Den Ausführungen des Mitbeteiligten ist zunächst zu erwidern, dass sich die Rolle, wer Revisionswerber ist, daraus ergibt, wer Revision erhoben hat. Dies kann auch die belangte Behörde sein (siehe § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG). An dem von der revisionswerbenden Partei verfolgten Ziel ist zu messen, ob ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Erledigung noch besteht. 7 Den Ausführungen des Mitbeteiligten ist zunächst zu erwidern, dass sich die Rolle, wer Revisionswerber ist, daraus ergibt, wer Revision erhoben hat. Dies kann auch die belangte Behörde sein (siehe Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG). An dem von der revisionswerbenden Partei verfolgten Ziel ist zu messen, ob ein rechtliches Interesse an einer meritorischen Erledigung noch besteht.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglosgestellt wurde. 8 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglosgestellt wurde.
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG (vgl. zum Ganzen den Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021, mwN). 9 Wie der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr. 33, bereits ausgesprochen hat, ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat. Dies gilt auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG vergleiche , zum Ganzen den Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
10 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, besteht im Hinblick auf eine mittlerweile erfolgte rechtskräftige Ruhestandsversetzung kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung darüber, ob eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz rechtmäßig erfolgt ist. Da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs ist, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, hat nach einer Ruhestandversetzung mangels praktischer Auswirkung keine Entscheidung mehr über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach § 38 BDG 1979 zu ergehen. Durch eine Entscheidung in der Sache könnte nämlich weder bewirkt werden, dass der Beamte nunmehr an der Zieldienststelle, noch dass er wieder an seiner bisherigen Dienststelle verwendet würde (vgl. in diesem Sinn die Beschlüsse vom 16. September 2010, 2010/12/0066, und vom 20. Dezember 2004, 2001/12/0271). 10 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, besteht im Hinblick auf eine mittlerweile erfolgte rechtskräftige Ruhestandsversetzung kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung darüber, ob eine Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz rechtmäßig erfolgt ist. Da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs ist, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte, hat nach einer Ruhestandversetzung mangels praktischer Auswirkung keine Entscheidung mehr über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 zu ergehen. Durch eine Entscheidung in der Sache könnte nämlich weder bewirkt werden, dass der Beamte nunmehr an der Zieldienststelle, noch dass er wieder an seiner bisherigen Dienststelle verwendet würde vergleiche , in diesem Sinn die Beschlüsse vom 16. September 2010, 2010/12/0066, und vom 20. Dezember 2004, 2001/12/0271).
11 Mangels einer formellen Zurückziehung der Revision war die Kostenentscheidung nicht auf Basis der §§ 51 und 47 VwGG zu treffen. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten unter diesem Gesichtspunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, war gemäß § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen. 11 Mangels einer formellen Zurückziehung der Revision war die Kostenentscheidung nicht auf Basis der Paragraphen 51 und 47 VwGG zu treffen. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand und Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofs der fiktive Ausgang des Revisionsverfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten unter diesem Gesichtspunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, war gemäß Paragraph 58, Absatz 2, letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen.
Wien, am 27. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120012.J00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017