TE Vwgh Erkenntnis 2017/4/27 Ro 2016/02/0007

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Veröffentlicht am 27.04.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E07204010;
E3R E07204020;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs1 litg;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art13 Abs1 litd;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art26 Z2;
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 litc;
62004CJ0128 Raemdonck und Raemdonck-Janssens VORAB;
62009CJ0554 Seeger VORAB;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 2013/I/043;
Lenker/innen-AusnahmeV 2010 §3 Z1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des J K in E, vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Mai 2016, Zl. LVwG 30.19-3250/2015-8, betreffend Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des J K in E, vertreten durch Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11. Mai 2016, Zl. LVwG 30.19-3250/2015-8, betreffend Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9. Oktober 2015 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, als Fahrer des im Spruch näher angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt sei und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteige, an einem näher bezeichneten Ort folgende Übertretung begangen zu haben:

"Es wurde festgestellt, dass Sie am 3.9.2014 um 10.50 Uhr die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: es fehlte die Bescheinigung über lenkfreie Tage für 6.8.2014 bis 13.8.2014, 15.8.2014 bis 19.8.2014, 23.8.2014, 24.8.2014, weiters vom 26.8.2014 bis 31.8.2014."Es wurde festgestellt, dass Sie am 3.9.2014 um 10.50 Uhr die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeschrieben sind. Es fehlten folgende Unterlagen: es fehlte die Bescheinigung über lenkfreie Tage für 6.8.2014 bis 13.8.2014, 15.8.2014 bis 19.8.2014, 23.8.2014, 24.8.2014, weiters vom 26.8.2014 bis 31.8.2014.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar."

Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 134 Abs. 1 KFG i. V.m. Art 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 verstoßen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch gegen Paragraph 134, Absatz eins, KFG i. römisch fünf.m. Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85 verstoßen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) verhängt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Grunde nach ab. Hinsichtlich des Strafausmaßes gab es der Beschwerde dahingehend Folge, als es die Geldstrafe gemäß § 19 VStG i. V.m. § 38 VwGVG mit EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) neu festsetzte. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Grunde nach ab. Hinsichtlich des Strafausmaßes gab es der Beschwerde dahingehend Folge, als es die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG i. römisch fünf.m. Paragraph 38, VwGVG mit EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) neu festsetzte. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.

3 Im angefochtenen Erkenntnis hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen worden sei, sowie der auftragsgemäß nachgereichten Stellungnahme über die Lieferadresse am Tattag von folgenden Feststellungen auszugehen sei:

Der Revisionswerber sei gelernter Maurer und seit April 2001 Inhaber der Gewerbeberechtigung "gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr (Güterfernverkehr), mit zwei LKW" und seit Februar 2002 Inhaber des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt (freies Güterbeförderungsgewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von sieben KFZ", dies jeweils mit einem näher bezeichneten Gewerbestandort. Der Revisionswerber betreibe das Güterbeförderungsgewerbe als Einzelunternehmer und beschäftige sechs Arbeitnehmer, davon zwei LKW-Fahrer und vier Personen mit B-Führerschein für die Fahrzeuge bis 3,5 t. Büroangelegenheiten, insbesondere das Verrechnen der einzelnen Transportscheine und das Disponieren, würden vom Revisionswerber selbst und dessen Gattin durchgeführt, wobei der Revisionswerber das Disponieren als Haupttätigkeit durchführe.

Am Tattag habe der Revisionswerber den gegenständlichen Lastkraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 5.000 kg, welcher zugelassen sei für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, gelenkt, weil sein Arbeitnehmer H., der für die konkrete Fahrt eingeteilt gewesen sei, aufgrund eines nicht geplanten Auftrages einer Sonderfahrt die Fahrt nicht habe übernehmen können. Der Revisionswerber habe das Fahrzeug vom Firmensitz zur M. GmbH gelenkt, wo er CNC-Fertigprodukte übernommen habe und diese zur K. GmbH transportiert habe, wo die CNC-Fertigprodukte entladen worden seien und Rohmaterial geladen worden sei, das wiederum zur M. GmbH zu transportieren gewesen sei. Auf der Rückfahrt sei der Revisionswerber angehalten worden und es sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Die Fahrerkarte sei ausgewertet und der Zeitstrahl erstellt worden. Der Revisionswerber habe nicht für alle dem Kontrolltag unmittelbar vorausgehenden 28 Tage handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke vorweisen können. Es hätten die Bescheinigungen über die lenkfreien Tage, die im Spruch des Straferkenntnisses näher angeführt worden seien, gefehlt.

Die Entfernung des Betriebsstandortes von der K. GmbH in G. betrage in Luftlinie 47,80 km. Die Entfernung des Betriebsstandortes von der M. GmbH in H. betrage in Luftlinie 1,96 km.

Der festgestellte Sachverhalt sei im Wesentlichen unstrittig, insbesondere werde die im Spruch vorgehaltene Tathandlung nicht bestritten.

Nach Zitierung der relevanten Normen führte das Verwaltungsgericht zum gegenständlichen Fall rechtlich aus, dass der Revisionswerber Unternehmer sei und seine Haupttätigkeit das Disponieren sei. Das Fahrzeug, das er tatzeitlich gelenkt habe, weise eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t auf und sei von ihm innerhalb eines Umkreises von 50 km Luftlinie vom Standort des Unternehmens benutzt worden. Dennoch komme die eingeschränkte Freistellung nach § 3 L-AVO, in der tatzeitlich anzuwendenden Fassung, nicht zur Anwendung, weil der Revisionswerber die konkret transportierte Ware nicht zur Ausübung seines Berufes des Güterbeförderungsunternehmens benötige. Es sei zwar unzweifelhaft nachvollziehbar, dass ohne zu transportierende Ware bzw. Material ein Güterbeförderungsgewerbe auf Dauer nicht erfolgreich bestehen könne, dennoch seien weder die CNC-Produkte noch das Rohmaterial erforderlich, damit der Revisionswerber sein Unternehmen führen könne; dies unterscheide sich wesentlich von den Anwendungsfällen des § 3 L-AVO, wie etwa einem Kran- oder Baggerfahrer, der eben zur Ausübung seines Berufes als Kran- oder Baggerfahrer auf den konkret mit LKW transportierten Kran oder Bagger angewiesen sei. Die Tatbestandvoraussetzungen für die angelastete Verwaltungsübertretung lägen folglich vor; in subjektiver Hinsicht sei vom Vorliegen des Verschuldens zumindest in Form der Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG. Der Revisionswerber habe auch nicht glaubhaft dartun können, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung EUR 300,-- betrage. Unter Anwendung des § 20 VStG sei die Mindeststrafe auf EUR 150,-- herabzusetzen gewesen, weil der Milderungsgrund unter Bedachtnahme darauf, dass der Revisionswerber schon seit 17 Jahren, ohne Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, das Güterbeförderungsgewerbe ausübe, ein schwerwiegender sei, dem keinerlei Erschwerungsgründe gegenüberstünden.Nach Zitierung der relevanten Normen führte das Verwaltungsgericht zum gegenständlichen Fall rechtlich aus, dass der Revisionswerber Unternehmer sei und seine Haupttätigkeit das Disponieren sei. Das Fahrzeug, das er tatzeitlich gelenkt habe, weise eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t auf und sei von ihm innerhalb eines Umkreises von 50 km Luftlinie vom Standort des Unternehmens benutzt worden. Dennoch komme die eingeschränkte Freistellung nach Paragraph 3, L-AVO, in der tatzeitlich anzuwendenden Fassung, nicht zur Anwendung, weil der Revisionswerber die konkret transportierte Ware nicht zur Ausübung seines Berufes des Güterbeförderungsunternehmens benötige. Es sei zwar unzweifelhaft nachvollziehbar, dass ohne zu transportierende Ware bzw. Material ein Güterbeförderungsgewerbe auf Dauer nicht erfolgreich bestehen könne, dennoch seien weder die CNC-Produkte noch das Rohmaterial erforderlich, damit der Revisionswerber sein Unternehmen führen könne; dies unterscheide sich wesentlich von den Anwendungsfällen des Paragraph 3, L-AVO, wie etwa einem Kran- oder Baggerfahrer, der eben zur Ausübung seines Berufes als Kran- oder Baggerfahrer auf den konkret mit LKW transportierten Kran oder Bagger angewiesen sei. Die Tatbestandvoraussetzungen für die angelastete Verwaltungsübertretung lägen folglich vor; in subjektiver Hinsicht sei vom Vorliegen des Verschuldens zumindest in Form der Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG. Der Revisionswerber habe auch nicht glaubhaft dartun können, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung EUR 300,-- betrage. Unter Anwendung des Paragraph 20, VStG sei die Mindeststrafe auf EUR 150,-- herabzusetzen gewesen, weil der Milderungsgrund unter Bedachtnahme darauf, dass der Revisionswerber schon seit 17 Jahren, ohne Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, das Güterbeförderungsgewerbe ausübe, ein schwerwiegender sei, dem keinerlei Erschwerungsgründe gegenüberstünden.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es gebe keine Rechtsprechung, die über die Anwendung des § 3 L-AVO in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2010 auf den Unternehmer eines Güterbeförderungsgewerbes als ausnahmsweisen Lenker abspreche.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es gebe keine Rechtsprechung, die über die Anwendung des Paragraph 3, L-AVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010, auf den Unternehmer eines Güterbeförderungsgewerbes als ausnahmsweisen Lenker abspreche.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufheben oder das angefochtene Erkenntnis abändern und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG endgültig einstellen, sowie jedenfalls dem Revisionswerber Kostenersatz zuerkennen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufheben oder das angefochtene Erkenntnis abändern und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG endgültig einstellen, sowie jedenfalls dem Revisionswerber Kostenersatz zuerkennen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Art. 15 Abs. 7 lit b der VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der hier anzuwendenden Fassung (geändert durch Art. 26 Z 4 der VO (EG) Nr. 561/2006) legt Folgendes fest: 5 Artikel 15, Absatz 7, Litera b, der VO (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 8, in der hier anzuwendenden Fassung (geändert durch Artikel 26, Ziffer 4, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006,) legt Folgendes fest:

"Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)        Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,

ii)        alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden

15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke,

die gemäß der vorliegenden Verordnung und der

Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind, und

iii)        die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen

Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist.

Nach dem 1. Januar 2008 umfasst der in Ziffer ii genannte Zeitraum jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage".

6 Gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG) Nr. 561/2006 können die Mitgliedstaaten die in Art. 13 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeug von der Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 freistellen. 6 Gemäß Artikel 3, Absatz 2, der VO (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, können die Mitgliedstaaten die in Artikel 13, Absatz eins und 3 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, genannten Fahrzeug von der Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 freistellen.

7 § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 7 Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,

i. d.F. BGBl. I Nr. 43/2013, bestimmt wie folgt:i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, bestimmt wie folgt:

"Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen (...)"."Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4, und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen (...)".

8 § 3 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für Lenkerinnen und Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561/2006 sowie vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung - L-AVO), BGBl. II Nr. 10/2010, lautet: 8 Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für Lenkerinnen und Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 561 aus 2006, sowie vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung - L-AVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,, lautet:

"Eingeschränkte Freistellung

§ 3. Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß Artikel 3 Abs. 2 sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gemäß Artikel 13 Abs. 1 zur Gänze freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt: Paragraph 3, Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß Artikel 3 Absatz 2, sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gemäß Artikel 13 Absatz eins, zur Gänze freigestellt, wenn das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt:

1. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer

zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Lenker oder die Lenkerin zur Ausübung seines Berufes benötigt;"

9 Bis zur Aufhebung durch die VO (EG) Nr. 561/2006 regelte Art 13 Abs. 1 lit g VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 370, vom 31. Dezember 1985, S. 1, die hier in Rede stehende Ausnahmebestimmung wie folgt: 9 Bis zur Aufhebung durch die VO (EG) Nr. 561 aus 2006, regelte Artikel 13, Absatz eins, Litera g, VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Amtsblatt , L 370, vom 31. Dezember 1985, S. 1, die hier in Rede stehende Ausnahmebestimmung wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Ein Mitgliedstaat kann für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaates für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen:

...

g) Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele durch die Abweichung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Abweichung nur im Rahmen von Einzelgenehmigungen gewährt wird;"

10 Art 13 Abs. 1 lit d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S. 1, lautet wie folgt: 10 Artikel 13, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, Amtsblatt , L 102 vom 11. April 2006, S. 1, lautet wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen:

d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer

zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t,

  • -Strichaufzählung
    (...)
  • -Strichaufzählung
    die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.
Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeuges für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt."
11 Der Revisionswerber bringt in seiner Revision vor, vom Verwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall richtigerweise die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 3 Z 1 L-AVO zu prüfen gewesen. Das Verwaltungsgericht sei im Rahmen seiner Entscheidungsfindung richtigerweise auch zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht das Lenken eines LKWs, sondern das Disponieren die Haupttätigkeit des Revisionswerbers darstelle; weiters, dass das vom Revisionswerber zum Tatzeitpunkt gelenkte Fahrzeug eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t aufgewiesen habe und das betroffene Kfz vom Revisionswerber nur innerhalb eines Umkreises von 50 km Luftlinie vom Standort des Unternehmens des Revisionswerbers benutzt worden sei. Unrichtigerweise sei jedoch vom Verwaltungsgericht das Vorliegen der letzten Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Ausnahmebestimmung, nämlich die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Lenker oder die Lenkerin zur Ausübung seines Berufes benötigt, verneint worden.11 Der Revisionswerber bringt in seiner Revision vor, vom Verwaltungsgericht sei im vorliegenden Fall richtigerweise die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, L-AVO zu prüfen gewesen. Das Verwaltungsgericht sei im Rahmen seiner Entscheidungsfindung richtigerweise auch zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht das Lenken eines LKWs, sondern das Disponieren die Haupttätigkeit des Revisionswerbers darstelle; weiters, dass das vom Revisionswerber zum Tatzeitpunkt gelenkte Fahrzeug eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t aufgewiesen habe und das betroffene Kfz vom Revisionswerber nur innerhalb eines Umkreises von 50 km Luftlinie vom Standort des Unternehmens des Revisionswerbers benutzt worden sei. Unrichtigerweise sei jedoch vom Verwaltungsgericht das Vorliegen der letzten Voraussetzung für die Anwendbarkeit der zitierten Ausnahmebestimmung, nämlich die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Lenker oder die Lenkerin zur Ausübung seines Berufes benötigt, verneint worden.
Bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte das Verwaltungsgericht erkennen müssen, dass es sich bei dem Ladegut - welcher Art auch immer - eines Güterbeförderungsunternehmens um ein "Material" oder eine "Ausrüstung" handle, welches zur Ausübung des Berufes des Güterbeförderungsgewerbes benötigt werde. Daher wäre auch die letzte für die Anwendbarkeit der zitierten Ausnahmebestimmung erforderliche Voraussetzung zu bejahen gewesen. So wie etwa auch ein Kran- oder Baggerfahrer zur Ausübung seines Berufes als Kran- oder Baggerfahrer auf den mit einem LKW transportierten Kran oder Bagger angewiesen sei, sei auch der Revisionswerber zur Ausübung seines Berufes des Güterbeförderungsgewerbes auf das mit einem LKW transportierte Ladegut angewiesen.
12 Die Revision ist aufgrund der bislang fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Z 1 L-AVO zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.12 Die Revision ist aufgrund der bislang fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 3, Ziffer eins, L-AVO zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
13 Vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber auch als ausnahmsweiser Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges in den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 3821/85 fällt. Die Definition des Art. 4 lit c VO (EG) Nr. 561/2006, die auch für die VO (EWG) Nr. 3821/85 relevant ist (vgl. Art. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85 i.V.m. Art. 26 Z 2 der VO (EG) Nr. 561/2006) bestimmt diesbezüglich unter anderem, dass unter "Fahrer" jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt (vgl. dazu u.a. auch VwGH vom 15. Dezember 2000, Zl. 99/02/0056). Dies trifft auf den Revisionswerber im vorliegenden Fall zu.13 Vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber auch als ausnahmsweiser Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges in den Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 3821/85 fällt. Die Definition des Artikel 4, Litera c, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, die auch für die VO (EWG) Nr. 3821/85 relevant ist vergleiche , Artikel 2, der VO (EWG) Nr. 3821/85 in Verbindung mit , Artikel 26, Ziffer 2, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006,) bestimmt diesbezüglich unter anderem, dass unter "Fahrer" jede Person zu verstehen ist, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt vergleiche , dazu u.a. auch VwGH vom 15. Dezember 2000, Zl. 99/02/0056). Dies trifft auf den Revisionswerber im vorliegenden Fall zu.
14 Der Revisionswerber bestreitet die grundsätzliche Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 im gegenständlichen Fall nicht, sondern vertritt die Ansicht, er falle mit der von ihm vorgenommenen Beförderung unter die Ausnahmebestimmung des § 3 L-AVO und sei aus diesem Grund zu Unrecht nach Art. 15 Abs. 7 der VO (EWG) Nr. 3821/85 bestraft worden.14 Der Revisionswerber bestreitet die grundsätzliche Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 im gegenständlichen Fall nicht, sondern vertritt die Ansicht, er falle mit der von ihm vorgenommenen Beförderung unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, L-AVO und sei aus diesem Grund zu Unrecht nach Artikel 15, Absatz 7, der VO (EWG) Nr. 3821/85 bestraft worden.
Im Verfahren blieb in diesem Zusammenhang unstrittig, dass das Fahrzeug, das der Revisionswerber lenkte, eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t aufwies, sowie, dass dieses Fahrzeug innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Unternehmens des Revisionswerbers benutzt wurde. Unbestritten blieb weiters, dass die Tätigkeit des Lenkens dieses Fahrzeuges für den Revisionswerber nicht die Haupttätigkeit darstellte. Im Revisionsverfahren ist somit lediglich strittig, ob der Revisionswerber im Sinne der Voraussetzungen des § 3 Z 1 L-AVO das Fahrzeug "zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen" benutzt hat, die er "zur Ausübung seines Berufes benötigt".Im Verfahren blieb in diesem Zusammenhang unstrittig, dass das Fahrzeug, das der Revisionswerber lenkte, eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t aufwies, sowie, dass dieses Fahrzeug innerhalb eines Umkreises von 50 km vom Standort des Unternehmens des Revisionswerbers benutzt wurde. Unbestritten blieb weiters, dass die Tätigkeit des Lenkens dieses Fahrzeuges für den Revisionswerber nicht die Haupttätigkeit darstellte. Im Revisionsverfahren ist somit lediglich strittig, ob der Revisionswerber im Sinne der Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, L-AVO das Fahrzeug "zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen" benutzt hat, die er "zur Ausübung seines Berufes benötigt".
15 Da § 3 Z 1 L-AVO auf Art. 13 Abs. 1 lit g der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. auf Art 13 Abs. 1 lit d der VO (EG) Nr. 561/2006 (mit welcher die VO (EWG) Nr. 3820/85 aufgehoben wurde) zurückgeht und aufgrund dieser Verordnungen erlassen wurde, ist im vorliegenden Fall eine unionsrechtskonforme Auslegung der gegenständlichen Begriffe geboten.15 Da Paragraph 3, Ziffer eins, L-AVO auf Artikel 13, Absatz eins, Litera g, der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. auf Artikel 13, Absatz eins, Litera d, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (mit welcher die VO (EWG) Nr. 3820/85 aufgehoben wurde) zurückgeht und aufgrund dieser Verordnungen erlassen wurde, ist im vorliegenden Fall eine unionsrechtskonforme Auslegung der gegenständlichen Begriffe geboten.
16 Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, dass es sich bei dem Ladegut "welcher Art auch immer" eines Güterbeförderungsunternehmens um Material bzw. um Ausrüstung handle, das bzw. die zur Ausübung des Berufes des Güterbeförderungsunternehmens benötigt werde. Der Revisionswerber sei zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes auf das mit dem LKW transportierte Ladegut angewiesen.
17 Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, verkennt der Revisionswerber dabei doch die Rechtslage zu Art. 13 Abs. 1 lit g der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Art. 13 Abs. 1 lit d der VO (EG) Nr. 561/2006.17 Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, verkennt der Revisionswerber dabei doch die Rechtslage zu Artikel 13, Absatz eins, Litera g, der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. Artikel 13, Absatz eins, Litera d, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006,.
18 Die Auslegung der Begriffe "Material" und "Ausrüstungen" i. S.d. VO (EWG) Nr. 3820/85 war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH. Im Urteil in der Rechtssache C-128/04, Raemdonck und Raemdonck-Janssens, vom 17. März 2005 führt der EuGH in Rz. 16 aus:
"Nach dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 ist die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Außerdem muss er das Material oder die Ausrüstungen in Ausübung seines Berufes verwenden. Diese beiden Voraussetzungen beziehen sich also auf die Tätigkeiten des Fahrers und nicht auf die des betreffenden Unternehmens."
Insbesondere umfasse der Begriff " Ausrüstungen" Werkzeuge und Arbeitsmittel, die der Fahrer befördert, um seinen Beruf auszuüben, doch habe der Begriff "Material" eine größere Tragweite und beziehe sich auch auf Materialien, die zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen seien (vgl. Rz. 20 des zitierten Urteils Raemdonck und Raemdonck-Janssens). Die Begriffe "Material und Ausrüstungen" seien im Ergebnis dahin auszulegen, dass es dabei nicht ausschließlich um "Werkzeuge und Arbeitsmittel" gehe, sondern dass unter diese Begriffe auch die für die durchzuführenden Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeuges gehören, notwendigen Gegenstände wie Baustoffe oder Kabel fallen (vgl. Rz. 24 des zitierten Urteils Raemdonck und Raemdonck-Janssens).Insbesondere umfasse der Begriff " Ausrüstungen" Werkzeuge und Arbeitsmittel, die der Fahrer befördert, um seinen Beruf auszuüben, doch habe der Begriff "Material" eine größere Tragweite und beziehe sich auch auf Materialien, die zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen seien vergleiche , Rz. 20 des zitierten Urteils Raemdonck und Raemdonck-Janssens). Die Begriffe "Material und Ausrüstungen" seien im Ergebnis dahin auszulegen, dass es dabei nicht ausschließlich um "Werkzeuge und Arbeitsmittel" gehe, sondern dass unter diese Begriffe auch die für die durchzuführenden Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeuges gehören, notwendigen Gegenstände wie Baustoffe oder Kabel fallen vergleiche , Rz. 24 des zitierten Urteils Raemdonck und Raemdonck-Janssens).
19 Im Urteil vom 28. Juli 2011 in der Rechtssache C-554/09, Seeger, hat sich der EuGH mit der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 lit d zweiter Gedankenstrich der VO (EG) Nr. 561/2006, insbesondere im Hinblick auf den Begriff des "Materials" befasst. Darin hielt der EuGH unter Verweis auf das genannte Urteil in der Rechtssache Raemdonck und Raemdonck-Janssens, fest, dass19 Im Urteil vom 28. Juli 2011 in der Rechtssache C-554/09, Seeger, hat sich der EuGH mit der Auslegung des Artikel 13, Absatz eins, Litera d, zweiter Gedankenstrich der VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, insbesondere im Hinblick auf den Begriff des "Materials" befasst. Darin hielt der EuGH unter Verweis auf das genannte Urteil in der Rechtssache Raemdonck und Raemdonck-Janssens, fest, dass
"der Begriff des Materials in einem weiteren Sinne als der Begriff der Ausrüstungen zu verstehen ist und Gegenstände umfasst, die der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges zur Ausübung seines Berufs benötigt oder verwendet und zu denen somit auch Bestandteile des von ihm herzustellenden Endproduktes oder der von ihm durchzuführenden Arbeiten gehören können. Daraus folgt, dass das Material zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache verwendet werden soll oder dafür erforderlich ist und nicht nur einfach befördert werden soll, um selbst geliefert, verkauft oder beseitigt zu werden. Da das Material also einem Verarbeitungsprozess unterliegt, ist es keine Ware, die von ihrem Verwender zum Verkauf bestimmt ist" (vgl. Rz. 25 des zitierten Urteils C-554/09, Seeger)."der Begriff des Materials in einem weiteren Sinne als der Begriff der Ausrüstungen zu verstehen ist und Gegenstände umfasst, die der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges zur Ausübung seines Berufs benötigt oder verwendet und zu denen somit auch Bestandteile des von ihm herzustellenden Endproduktes oder der von ihm durchzuführenden Arbeiten gehören können. Daraus folgt, dass das Material zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache verwendet werden soll oder dafür erforderlich ist und nicht nur einfach befördert werden soll, um selbst geliefert, verkauft oder beseitigt zu werden. Da das Material also einem Verarbeitungsprozess unterliegt, ist es keine Ware, die von ihrem Verwender zum Verkauf bestimmt ist" vergleiche , Rz. 25 des zitierten Urteils C-554/09, Seeger).
Im Fall Seeger wurde in Entsprechung dieser Grundsätze die reine Beförderung von leeren Flaschen durch den Unternehmer verneint, weil die Flaschen keine Gegenstände waren, die zur Ausübung der Haupttätigkeit als Wein- und Getränkehändler erforderlich waren.
20 Dass das vom Revisionswerber beförderte Ladegut im Sinne der Rechtsprechung des EuGH als notwendige Gegenstände für von ihm durchzuführende Arbeiten - und nicht ausschließlich vom Güterbeförderungsunternehmen im Rahmen des reinen Transportes zu anderen Unternehmen - benötigt werde, hat der Revisionswerber nicht dargetan. Er ist auch den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Ware lediglich zwischen mehreren Unternehmen vom Revisionswerber befördert und dort gebzw. entladen worden sei, nicht entgegengetreten. Damit scheidet jedoch eine Einordnung des Ladeguts als Material oder Ausrüstung gemäß den oben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des EuGH bereits aus.
Es finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionswerber als Fahrer des betreffenden Fahrzeuges das Ladegut nicht nur befördert hätte, sondern dass dieses darüber hinaus - im Sinne des zitierten Urteils des EuGH in der Rechtssache Seeger - vom Revisionswerber "zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache" verwendet werden sollte oder dafür erforderlich gewesen sei und somit einem Verarbeitungsprozess unterlegen wäre.
21 Eine Anwendung des § 3 Z 1 L-AVO auf den vorliegenden Revisionsfall kommt daher nicht in Betracht, weil das Ladegut weder Material noch Ausrüstung darstellt, welches vom Revisionswerber zur Ausübung seines Berufes benötigt wurde. Da das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 Z 1 L-AVO zutreffend verneint hat, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.21 Eine Anwendung des Paragraph 3, Ziffer eins, L-AVO auf den vorliegenden Revisionsfall kommt daher nicht in Betracht, weil das Ladegut weder Material noch Ausrüstung darstellt, welches vom Revisionswerber zur Ausübung seines Berufes benötigt wurde. Da das Verwaltungsgericht im Ergebnis die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Ziffer eins, L-AVO zutreffend verneint hat, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. April 2017

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020007.J00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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