TE Vwgh Beschluss 2017/4/27 Ra 2017/11/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des I P in K (Slowenien), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. November 2016, Zl. LVwG 33.29-920/2016-15, betreffend Erstreckung der Revisionsfrist in einer Angelegenheit nach dem AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des römisch eins P in K (Slowenien), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. November 2016, Zl. LVwG 33.29-920/2016-15, betreffend Erstreckung der Revisionsfrist in einer Angelegenheit nach dem AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Erkenntnis vom 8. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Februar 2016, mit dem ihm Übertretungen des AVRAG zur Last gelegt worden waren, gemäß § 50 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG dem Grunde nach ab. Unter einem wurde der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, bezüglich der ersten bis dritten Übertretung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG näher bezeichnete Geldstrafen verhängt. Bezüglich der vierten Übertretung wurde die Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen. 1 1. Mit Erkenntnis vom 8. September 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Februar 2016, mit dem ihm Übertretungen des AVRAG zur Last gelegt worden waren, gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem Grunde nach ab. Unter einem wurde der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, bezüglich der ersten bis dritten Übertretung Folge gegeben und gemäß Paragraph 19, VStG näher bezeichnete Geldstrafen verhängt. Bezüglich der vierten Übertretung wurde die Beschwerde auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen.

Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Unter einem sprach das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß Rückschein am 27. September 2016 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer (außerordentlichen) Revision wäre daher am 8. November 2016 abgelaufen.

2 Mit E-Mail vom 26. Oktober 2016 bzw. mit am 28. Oktober 2016 eingebrachtem Poststück stellte der Revisionswerber einen "Antrag für Verlängerung von Beschwerdefrist" um 30 Tage. Die Gründe für die begehrte Fristverlängerung seien "gesundheitliche und finanzielle Gründe" in diesem Fristzeitraum, wegen deren die "Beschwerde" nicht rechtzeitig eingelegt werden könne.

3 Mit Beschluss vom 21. November 2016 wies das Verwaltungsgericht diesen als Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist gewerteten Antrag gemäß § 17 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurück. Unter einem wurde gemäß § 25 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Frist zur Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof um eine gesetzliche Frist handle, deren Erstreckung gesetzlich nicht vorgesehen sei. 3 Mit Beschluss vom 21. November 2016 wies das Verwaltungsgericht diesen als Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist gewerteten Antrag gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurück. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Frist zur Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof um eine gesetzliche Frist handle, deren Erstreckung gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Dieser Beschluss konnte dem Antragsteller nach der Aktenlage zunächst nicht zugestellt werden (slowenischer Poststempel vom 14. Dezember 2016). Gemäß Aktenvermerk vom 11. Jänner 2016 (gemeint wohl: 2017) wurde der Beschluss neuerlich "mittels normalem Kuvert" versendet.

4 Mit Schreiben vom 21. Februar 2017, als "Antrag auf außerordentliche Revision betreffend LVwG 33.29-920/2016-15 vom 21.11.2016" bezeichnet, brachte der Revisionswerber vor, er habe den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist (gemeint wohl: Revisionsfrist) gestellt, weil er "in der normalen Frist" nicht den rechtlichen Rat und die Übersetzungen in die deutsche Sprache habe bekommen können. Er habe die "Rechtshilfe" bzw. die Revision nicht rechtzeitig beantragen können, weil er kein Deutsch verstehe und auch kein Geld für einen Anwalt habe. Weiters werden - nicht näher konkretisierte - gesundheitliche Gründe erwähnt. Da die Antwort über die Verlängerung der Beschwerdefrist (gemeint: Revisionsfrist) zu spät angekommen sei, habe er die Frist für die Revision verpasst. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner "Absage von Verlängerung von Frist" sein Recht auf Zugang zum Gericht verletzt. Deswegen bitte er um "Verlängerung von Frist um die Rechtshilfe zu beantragen und die Revision" zu erheben.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 2.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8 2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Eingabe des Revisionswerbers vom 21. Februar 2017 bei verständiger Würdigung als selbst verfasste (außerordentliche) Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 21. November 2016 zu werten ist, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung der Revisionsfrist betreffend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in der Verwaltungsstrafsache zurückgewiesen wurde.

9 2.2.2. Wie das Verwaltungsgericht freilich zutreffend ausgeführt hat, ist eine Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen und ein darauf zielender Antrag unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. 2013/13/0110 mwN). Es ist daher nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem es einen unzweifelhaft auf Verlängerung der Revisionsfrist gerichteten Antrag zurückgewiesen hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 9 2.2.2. Wie das Verwaltungsgericht freilich zutreffend ausgeführt hat, ist eine Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen und ein darauf zielender Antrag unzulässig vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. 2013/13/0110 mwN). Es ist daher nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem es einen unzweifelhaft auf Verlängerung der Revisionsfrist gerichteten Antrag zurückgewiesen hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 2.3. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision schon deswegen zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen gewesen wäre, ob die Revision ansonsten überhaupt zulässig war.

Wien, am 27. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110045.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten