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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Abwasserverbandes H, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda Weber-Gasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Februar 2017, Zl. LVwG-2016/34/2074-14, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages i.A. des § 32b WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Abwasserverbandes H, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda Weber-Gasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Februar 2017, Zl. LVwG-2016/34/2074-14, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages i.A. des Paragraph 32 b, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: H E in V, vertreten durch Dr. Nikolaus Wörgetter, Mag. Norbert Huber und Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 3), den Beschluss gefasst:Bezirkshauptmannschaft Lienz; mitbeteiligte Partei: H E in römisch fünf, vertreten durch Dr. Nikolaus Wörgetter, Mag. Norbert Huber und Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Februar 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers - die Zurückweisung eines Antrages des Revisionswerbers auf Feststellung, ob die von der vom Mitbeteiligten betriebenen Cafe-Cocktailbar in die Kanalisationsanlage des Revisionswerbers erfolgende Indirekteinleitung ihm gegenüber im Sinn der Indirekteinleiterverordnung - IEV mitteilungspflichtig und damit als Vorreinigungsmaßnahme der Einbau einer Fettabscheideanlage erforderlich sei, wegen Unzuständigkeit der angerufenen belangten Behörde. Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht zugrunde, dass nach eingeholten Stellungnahmen des wasserfachlichen Amtssachverständigen die anfallenden Abwässer aus der betriebenen Cafe-Cocktailbar in ihrer Beschaffenheit nicht mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abwichen (sodass die IEV vorliegend nicht anzuwenden sei).
3 Unter Hinweis auf das "System des § 32b WRG 1959" und die IEV und unter Berufung insbesondere auf Bumberger/Hinterwirth, WRG2 K 9 zu § 32b, und Oberleitner/Berger, WRG3 Rz 10 zu § 32b, führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, danach werde die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter ohne behördliches Dazwischentreten übertragen; ein behördliches Verfahren solle nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung seien (Hinweis auf § 32 Abs. 5 WRG 1959 und §§ 2 und 3 IEV). 3 Unter Hinweis auf das "System des Paragraph 32 b, WRG 1959" und die IEV und unter Berufung insbesondere auf Bumberger/Hinterwirth, WRG2 K 9 zu Paragraph 32 b,, und Oberleitner/Berger, WRG3 Rz 10 zu Paragraph 32 b,, führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, danach werde die Verantwortung für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften dem Kanalisationsunternehmen und dem Indirekteinleiter ohne behördliches Dazwischentreten übertragen; ein behördliches Verfahren solle nur dann Platz greifen, wenn Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung seien (Hinweis auf Paragraph 32, Absatz 5, WRG 1959 und Paragraphen 2, und 3 IEV).
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 3. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt: 7 3. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:
Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Auslegung des § 32b WRG 1959 und der Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/1998 idF BGBl. II Nr. 523/2006, kann sich - neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Stimmen aus der Kommentarliteratur - auch auf hg. Rechtsprechung stützen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 98/07/0003).Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Auslegung des Paragraph 32 b, WRG 1959 und der Indirekteinleiterverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2006,, kann sich - neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Stimmen aus der Kommentarliteratur - auch auf hg. Rechtsprechung stützen vergleiche , das Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 98/07/0003).
Bei Zutreffen der in den Zulassungsausführungen unterbreiteten Behauptung, dass der Mitbeteiligte derzeit konsenswidrig Abwasser in die Kanalisationsanlage des Revisionswerbers einleite, könnte dies im Übrigen vom Revisionswerber als eigenmächtige Neuerung nach § 138 WRG 1959 geltend gemacht werden (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG2 K 9 zu § 32b); das in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber behauptete Rechtsschutzdefizit besteht daher nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den vom Revisionswerber selbst erwähnten Verwaltungsstraftatbestand des § 137 Abs. 1 Z. 24 dritter Fall WRG 1959).Bei Zutreffen der in den Zulassungsausführungen unterbreiteten Behauptung, dass der Mitbeteiligte derzeit konsenswidrig Abwasser in die Kanalisationsanlage des Revisionswerbers einleite, könnte dies im Übrigen vom Revisionswerber als eigenmächtige Neuerung nach Paragraph 138, WRG 1959 geltend gemacht werden vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG2 K 9 zu Paragraph 32 b,); das in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber behauptete Rechtsschutzdefizit besteht daher nicht vergleiche , in diesem Zusammenhang auch den vom Revisionswerber selbst erwähnten Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 24, dritter Fall WRG 1959).
Mit der Behauptung der Zulassungsausführungen, gerade der Fall, dass Abwässer bestimmter Art und/oder Menge Gegenstand der Indirekteinleitung seien, sei vom Revisionswerber "bei der Behörde angebracht" worden, entfernen sich die Zulassungsausführungen vom Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages vom 23. Juni 2016. Tatsächlich ist dessen Vorbringen (und dem beigelegten Gutachten des Ziviltechnikers Dr. C.G.) keine konkrete Behauptung hinsichtlich Abwässer bestimmter Art und/oder Menge zu entnehmen.
8 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070026.L00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018