TE Vwgh Erkenntnis 2017/4/27 Ra 2015/15/0067

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2017
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §29 Z3;
EStG 1988 §30;
EStG 1988 §31;
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 24.12.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  25. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 31 heute
  2. EStG 1988 § 31 gültig ab 01.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  3. EStG 1988 § 31 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. EStG 1988 § 31 gültig von 24.05.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  5. EStG 1988 § 31 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  6. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 31 gültig von 06.01.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 31 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 31 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 31 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  11. EStG 1988 § 31 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamtes Spittal Villach in 9500 Villach, Meister-Friedrich-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2015, Zl. RV/4100091/2012, betreffend Einkommensteuer 2010 (mitbeteiligte Partei: D L in V, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Wirtschaftsprüferin in 9241 Wernberg, Feldweg 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamtes Spittal Villach in 9500 Villach, Meister-Friedrich-Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29. April 2015, Zl. RV/4100091/2012, betreffend Einkommensteuer 2010 (mitbeteiligte Partei: D L in römisch fünf, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Wirtschaftsprüferin in 9241 Wernberg, Feldweg 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Notariatsvertrag vom 23. Dezember 1996 legte GK das unwiderrufliche Anbot, dem Mitbeteiligten oder dessen Ehegattin oder dessen Kindern seine Geschäftsanteile an der P GmbH abzutreten. Das Anbot dürfe erst nach dem Ableben des GK und nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten angenommen werden. Das Abtretungsanbot und das Recht der Annahme würden zu Gunsten und zu Lasten der beiderseitigen Rechtsnachfolger errichtet. Der Abtretungspreis sei nach den Bestimmungen des Punktes VI des Gesellschaftsvertrages vom 4. Dezember 1980 zu ermitteln und zu bezahlen. Dabei sei die zum Zeitpunkt der Annahme des Anbotes für das vergangene Wirtschaftsjahr maßgebliche Jahresbilanz heranzuziehen. Sollte dieses Anbot nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des GK angenommen werden, so erlösche es. GK hafte dafür, dass der abzutretende Geschäftsanteil sein unbeschränktes Eigentum darstelle und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sei. Weiters sagte GK für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Anbotes zu, sich jedweder Verfügung über den angebotenen Teil seines Geschäftsanteiles ohne Zustimmung des Mitbeteiligten zu enthalten. 1 Mit Notariatsvertrag vom 23. Dezember 1996 legte GK das unwiderrufliche Anbot, dem Mitbeteiligten oder dessen Ehegattin oder dessen Kindern seine Geschäftsanteile an der P GmbH abzutreten. Das Anbot dürfe erst nach dem Ableben des GK und nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten angenommen werden. Das Abtretungsanbot und das Recht der Annahme würden zu Gunsten und zu Lasten der beiderseitigen Rechtsnachfolger errichtet. Der Abtretungspreis sei nach den Bestimmungen des Punktes römisch sechs des Gesellschaftsvertrages vom 4. Dezember 1980 zu ermitteln und zu bezahlen. Dabei sei die zum Zeitpunkt der Annahme des Anbotes für das vergangene Wirtschaftsjahr maßgebliche Jahresbilanz heranzuziehen. Sollte dieses Anbot nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des GK angenommen werden, so erlösche es. GK hafte dafür, dass der abzutretende Geschäftsanteil sein unbeschränktes Eigentum darstelle und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sei. Weiters sagte GK für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Anbotes zu, sich jedweder Verfügung über den angebotenen Teil seines Geschäftsanteiles ohne Zustimmung des Mitbeteiligten zu enthalten.

2 Ungeachtet dieser Vereinbarung übertrug GK seinen Geschäftsanteil an der P GmbH seinen beiden Söhnen und schied selbst aus der Gesellschaft aus. Am 23. August 2010 richtete der rechtskundige Vertreter des Mitbeteiligten deshalb "gestützt auf das Anbot vom 23. Dezember 1996" ein Schreiben an GK, in dem dieser aufgefordert wurde, binnen Monatsfrist wiederum das Eigentum an den vom Abtretungsanbot erfassten Geschäftsanteilen an der P GmbH zurück zu erwerben. Das Abtretungsanbot enthalte zu seiner Absicherung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, gegen das GK durch die Übertragung der Geschäftsanteile verstoßen habe. Bei ungenütztem Verstreichen der gesetzten Monatsfrist würden die notwendigen gerichtlichen Schritte eingeleitet werden.

3 In der Folge kam es zu einer außergerichtlichen Beilegung des Streites, indem der Mitbeteiligte gegen Erhalt eines Betrages von 40.000 EUR auf seine Rechte aus dem Abtretungsvertrag verzichtete.

4 Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erfasste das Finanzamt den Betrag (abzüglich Anwaltskosten) als Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988. Leistung im Sinne der genannten Bestimmung sei jedes Verhalten, das darauf gerichtet sei, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Auch die Aufgabe eines Vorkaufsrechtes gegen Entgelt stelle ein Unterlassen dar, durch welches dem damit Belasteten ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde. 4 Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 erfasste das Finanzamt den Betrag (abzüglich Anwaltskosten) als Einkünfte aus Leistungen gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988. Leistung im Sinne der genannten Bestimmung sei jedes Verhalten, das darauf gerichtet sei, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Auch die Aufgabe eines Vorkaufsrechtes gegen Entgelt stelle ein Unterlassen dar, durch welches dem damit Belasteten ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde.

5 Der Mitbeteiligte erhob Berufung, in der im Wesentlichen auf den zivilrechtlichen Unterschied zwischen dem gegenständlichen Abtretungsanbot und einem Vorkaufsrecht iSd §§ 1072 ABGB hingewiesen wurde. Der Mitbeteiligte habe auf ein vertraglich vereinbartes unwiderrufliches Abtretungsanbot iSd §§ 1392 ff ABGB verzichtet. Dieses Recht sei kein höchstpersönliches, sondern sei zivilrechtlich übertragbar. Sein "wirtschaftlicher Wert (sei) als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar und daher selbständig bewertungsfähig und somit als ein Wirtschaftsgut zu werten". Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 29 Rz 19, spreche gegen eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988, wenn das Entgelt aus Sicht des Leistenden für den endgültigen Verlust eines Wirtschaftsgutes in seiner Substanz geleistet werde, was gegenständlich der Fall gewesen sei. 5 Der Mitbeteiligte erhob Berufung, in der im Wesentlichen auf den zivilrechtlichen Unterschied zwischen dem gegenständlichen Abtretungsanbot und einem Vorkaufsrecht iSd Paragraphen 1072, ABGB hingewiesen wurde. Der Mitbeteiligte habe auf ein vertraglich vereinbartes unwiderrufliches Abtretungsanbot iSd Paragraphen 1392, ff ABGB verzichtet. Dieses Recht sei kein höchstpersönliches, sondern sei zivilrechtlich übertragbar. Sein "wirtschaftlicher Wert (sei) als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar und daher selbständig bewertungsfähig und somit als ein Wirtschaftsgut zu werten". Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 29, Rz 19, spreche gegen eine Leistung iSd Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988, wenn das Entgelt aus Sicht des Leistenden für den endgültigen Verlust eines Wirtschaftsgutes in seiner Substanz geleistet werde, was gegenständlich der Fall gewesen sei.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (als Beschwerde zu behandelnden) Berufung statt. Der Mitbeteiligte habe mit Vereinbarung vom 23. Dezember 1996 das Recht erworben, einen Geschäftsanteil an einer GmbH innerhalb von drei Monaten nach Ableben des Anbieters zu erwerben. Er hätte dieses Recht auch auf seine Ehefrau und auf seine Kinder übertragen dürfen. Damit handle es sich nicht um ein höchstpersönliches Recht. Der Mitbeteiligte habe gegen Entgelt auf sein Recht aus dem Notariatsakt verzichtet und damit dem Anbieter den wirtschaftlichen Vorteil verschafft, den Geschäftsanteil seinen Kindern weitergeben zu dürfen. Rechtlich folgerte das Bundesfinanzgericht aus dem festgestellten Sachverhalt:

"Im vorliegenden Fall liegt der entgeltliche Verzicht auf ein übertragbares Recht vor. Dass ein solcher Vorgang keine Steuerpflicht i.S. des § 29 Z 3 EStG 1988 auslöst, bedarf keiner näheren Erörterung durch den VwGH (vgl. VwGH vom 25.5.2000, 95/14/0029)."Im vorliegenden Fall liegt der entgeltliche Verzicht auf ein übertragbares Recht vor. Dass ein solcher Vorgang keine Steuerpflicht i.S. des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 auslöst, bedarf keiner näheren Erörterung durch den VwGH vergleiche , VwGH vom 25.5.2000, 95/14/0029).

Rechtsfragen, denen i.S. von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind somit nicht erkennbar."Rechtsfragen, denen i.S. von Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind somit nicht erkennbar."

7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision des Finanzamtes, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Bundesfinanzgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch den Mitbeteiligten erwogen hat:

8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

10 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision des Finanzamts macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (Hinweis auf VwGH vom 28. Mai 2009, 2007/15/0200, und die dort angeführten Erkenntnisse).

12 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 13 Gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 zählen zu den sonstigen 12 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 13 Gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 zählen zu den sonstigen

Einkünften Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 der genannten Bestimmung gehören.Einkünften Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Ziffer eins, 2, oder 4 der genannten Bestimmung gehören.

14 Eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2010, 2007/13/0059, VwSlg. 8591/F, mit weiteren Nachweisen). 14 Eine Leistung im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Eine Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen vergleiche , VwGH vom 20. Oktober 2010, 2007/13/0059, VwSlg. 8591/F, mit weiteren Nachweisen).

15 Nach den §§ 30 und 31 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012) dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 angesehen werden kann. 15 Nach den Paragraphen 30, und 31 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012) dürfen Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen unter dort im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen einkommensteuerlich erfasst werden. Daraus leitet der Verwaltungsgerichtshof ab, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung nicht auch als Leistung iSd Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 angesehen werden kann.

16 Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliegt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird. Das nicht übertragbare Verbot ist kein Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung den Tatbestand der §§ 30 und 31 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012) erfüllen könnte (vgl. VwGH vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, VwSlg. 7508/F, und vom 15. Dezember 2010, 2005/13/0134). 16 Die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliegt der Steuerpflicht gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliegt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird. Das nicht übertragbare Verbot ist kein Wirtschaftsgut, dessen Veräußerung den Tatbestand der Paragraphen 30, und 31 EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. StabG 2012) erfüllen könnte vergleiche , VwGH vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, VwSlg. 7508/F, und vom 15. Dezember 2010, 2005/13/0134).

17 Gegenständlich sagte GK im Notariatsvertrag vom 23. Dezember 1996 zu, sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Abtretungsanbotes jedweder Verfügung über den angebotenen Teil seines Geschäftsanteiles ohne Zustimmung des Mitbeteiligten zu enthalten. Demnach oblag es ausschließlich dem Mitbeteiligten und nicht auch den erst "in zweiter Linie" optionsberechtigten Angehörigen des Mitbeteiligten, eine Übertragung des Geschäftsanteiles durch GK zu ermöglichen. Genau dieses (nicht übertragbare) Recht des Mitbeteiligten sprach auch der Vertreter des Mitbeteiligten im Schreiben vom 23. August 2010 an, welches GK zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 40.000 EUR veranlasste. Dass der Mitbeteiligte seine Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteiles im Revisionsfall erst im Nachhinein erteilt hat, gebietet in wirtschaftlicher Betrachtung keine andere rechtliche Beurteilung. Auch der nachträglichen Zustimmung zur Übertragung liegt die Aufgabe eines Veräußerungsverbotes zu Grunde, sodass die Zahlung dem § 29 Z 3 EStG 1988 zu subsumieren ist. 17 Gegenständlich sagte GK im Notariatsvertrag vom 23. Dezember 1996 zu, sich für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Abtretungsanbotes jedweder Verfügung über den angebotenen Teil seines Geschäftsanteiles ohne Zustimmung des Mitbeteiligten zu enthalten. Demnach oblag es ausschließlich dem Mitbeteiligten und nicht auch den erst "in zweiter Linie" optionsberechtigten Angehörigen des Mitbeteiligten, eine Übertragung des Geschäftsanteiles durch GK zu ermöglichen. Genau dieses (nicht übertragbare) Recht des Mitbeteiligten sprach auch der Vertreter des Mitbeteiligten im Schreiben vom 23. August 2010 an, welches GK zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 40.000 EUR veranlasste. Dass der Mitbeteiligte seine Zustimmung zur Übertragung des Geschäftsanteiles im Revisionsfall erst im Nachhinein erteilt hat, gebietet in wirtschaftlicher Betrachtung keine andere rechtliche Beurteilung. Auch der nachträglichen Zustimmung zur Übertragung liegt die Aufgabe eines Veräußerungsverbotes zu Grunde, sodass die Zahlung dem Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 zu subsumieren ist.

18 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 18 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150067.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten