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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §280;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des Ing. I H, Justizanstalt G, vertreten durch den Sachwalter Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1/top 15, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des Ing. römisch eins H, Justizanstalt G, vertreten durch den Sachwalter Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, An der Hülben 1/top 15, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 16. März 2017 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des Antragstellers betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ein.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Februar 2015 bestellte Sachwalter mit, dass er diesen Antrag nicht genehmige. Der Sachwalter ist insbesondere zur Vertretung des Antragstellers vor Gerichten bestellt worden.
2 Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0064). 2 Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat zur Folge, dass der Betroffene innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0064).
3 Der vorliegende Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Antrages durch den Sachwalter fehlt, ist dieser in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. 3 Der vorliegende Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller selbst gestellt. Da es an der erforderlichen Genehmigung des Antrages durch den Sachwalter fehlt, ist dieser in Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB unvollständig geblieben.
4 Der Antrag war daher mangels Berechtigung des Antragstellers zu dessen Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 4 Der Antrag war daher mangels Berechtigung des Antragstellers zu dessen Erhebung ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2017
Schlagworte
SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220006.F00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017