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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/01/0003 Fr 2017/01/0002Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien 1. B K, 2. N A, 3. E K, alle in P, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht, jeweils wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 4. April 2017, Zlen. W184 2132592-1/17E, W184 2132590-1/17E und W184 2132595- 1/17E, (betreffend eine Aussetzung der Verfahren) erlassen und eine Abschrift desselben sowie Kopien der Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. zur Beendigung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes durch einen Aussetzungsbeschluss den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007). 2 Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen vergleiche , zur Beendigung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes durch einen Aussetzungsbeschluss den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Fr 2015/11/0007).
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010001.F00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018