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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung und Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: oberösterreichische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 20. April 2017, Zl. W229 2005325-2/14E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG.
Wien, am 9. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017080002.F00Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017