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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §25a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der P B in G, vertreten durch Mag. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Opernring 4/III, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. Juni 2016, Zl LVwG 80.18-2373/2015-7, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Stmk Prostitutionsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin erhobene Säumnisbeschwerde, die sich dagegen richtete, dass die belangte Behörde mehr als sechs Monate nicht über den Einspruch der Revisionswerberin gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. Jänner 2015 entschieden hatte, mit der der Revisionswerberin eine näher dargelegte Übertretung des Stmk Prostitutionsgesetzes angelastet worden war, gemäß § 8 iVm § 37 VwGVG zurück. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin erhobene Säumnisbeschwerde, die sich dagegen richtete, dass die belangte Behörde mehr als sechs Monate nicht über den Einspruch der Revisionswerberin gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. Jänner 2015 entschieden hatte, mit der der Revisionswerberin eine näher dargelegte Übertretung des Stmk Prostitutionsgesetzes angelastet worden war, gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 37, VwGVG zurück.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Säumnisbeschwerde sei - aus näher dargelegten Gründen - unzulässig. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung sei zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 37 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren fehle. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, die Säumnisbeschwerde sei - aus näher dargelegten Gründen - unzulässig. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung sei zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 37, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren fehle.
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten und der von der belangten Behörde erstatteten Revisionsbeantwortung vorgelegte (ordentliche) Revision, die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verweist.
4 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde (vgl VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0031, mwN). 7 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wenngleich erst nach Einbringung der Revision - bereits beantwortet wurde vergleiche , VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0031, mwN).
8 Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben: Im Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ro 2016/03/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Fall, dass der Antragsteller einen (vollen) Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben hat, nicht besteht. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen. 8 Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben: Im Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ro 2016/03/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgeführt, dass eine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Fall, dass der Antragsteller einen (vollen) Einspruch gegen eine Strafverfügung erhoben hat, nicht besteht. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen.
9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. 10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 10. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030022.J00Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018