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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. März 2017, Zl. LVwG 41.33-188/2017-2, betreffend Entziehung der Fahrschulbewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. K D in K, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19. und 20. Dezember 2016 wurde die Fahrschullehrerberechtigung des Mitbeteiligten für die Klassen A und B bzw. C bis G gemäß § 116 Abs. 5 KFG 1967 entzogen. 1 Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 19. und 20. Dezember 2016 wurde die Fahrschullehrerberechtigung des Mitbeteiligten für die Klassen A und B bzw. C bis G gemäß Paragraph 116, Absatz 5, KFG 1967 entzogen.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde und Revisionswerberin im gegenständlichen hg. Verfahren) vom 29. Dezember 2016 wurde die Fahrschulbewilligung des Revisionswerbers für die Klassen A bis G gemäß § 109 Abs. 1 lit. f iVm § 115 Abs. 2 lit. a KFG 1967 entzogen. Begründend wurde auf die letztgenannte Bestimmung verwiesen, der zufolge die Fahrschulbewilligung zu entziehen sei, wenn ihr Besitzer die in § 109 leg. cit. angeführten persönlichen Voraussetzungen - dazu zähle gemäß § 109 Abs. 1 lit. f der Besitz der Fahrschullehrerberechtigung - nicht mehr erfülle. Dies sei gegenständlich angesichts der beiden genannten Bescheide vom 19. und 20. Dezember 2016 der Fall. 2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde und Revisionswerberin im gegenständlichen hg. Verfahren) vom 29. Dezember 2016 wurde die Fahrschulbewilligung des Revisionswerbers für die Klassen A bis G gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit , Paragraph 115, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 entzogen. Begründend wurde auf die letztgenannte Bestimmung verwiesen, der zufolge die Fahrschulbewilligung zu entziehen sei, wenn ihr Besitzer die in Paragraph 109, leg. cit. angeführten persönlichen Voraussetzungen - dazu zähle gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Litera f, der Besitz der Fahrschullehrerberechtigung - nicht mehr erfülle. Dies sei gegenständlich angesichts der beiden genannten Bescheide vom 19. und 20. Dezember 2016 der Fall.
3 Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde der genannte Bescheid vom 29. Dezember 2016 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 3 Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wurde der genannte Bescheid vom 29. Dezember 2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben und gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
In der Begründung wurde (zusammengefasst) ausgeführt, der Entziehungstatbestand des § 115 Abs. 2 lit. a KFG 1967 sei gegenständlich nicht (mehr) erfüllt, weil das Verwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 1. März 2017 die beiden Bescheide vom 19. und 20. Dezember 2016 betreffend die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung aufgehoben habe.In der Begründung wurde (zusammengefasst) ausgeführt, der Entziehungstatbestand des Paragraph 115, Absatz 2, Litera a, KFG 1967 sei gegenständlich nicht (mehr) erfüllt, weil das Verwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 1. März 2017 die beiden Bescheide vom 19. und 20. Dezember 2016 betreffend die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung aufgehoben habe.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 Die (im Übrigen nicht gesonderten; § 28 Abs. 3 VwGG) Ausführungen der Revision zu ihrer Zulässigkeit gehen lediglich dahin, dass das Verwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen betreffend die Aufhebung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (gemeint sind die erwähnten Bescheide vom 19. und 20. Dezember 2016 betreffend die Fahrschullehrerberechtigung des Mitbeteiligten) die ordentliche Revision zugelassen habe. 9 Die (im Übrigen nicht gesonderten; Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) Ausführungen der Revision zu ihrer Zulässigkeit gehen lediglich dahin, dass das Verwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen betreffend die Aufhebung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (gemeint sind die erwähnten Bescheide vom 19. und 20. Dezember 2016 betreffend die Fahrschullehrerberechtigung des Mitbeteiligten) die ordentliche Revision zugelassen habe.
10 Die Zulassung der ordentlichen Revision betrifft somit offensichtlich die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2017, wohingegen hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 2. März 2017 die Zulässigkeit der Revision weder vom Verwaltungsgericht ausgesprochen noch von der Revisionswerberin dargetan wurde.
11 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch die weiteren "Rechtsausführungen" der Revision nicht gegen die tragende Begründung im angefochtenen Erkenntnis (betreffend § 109 Abs. 1 lit. f iVm § 115 Abs. 2 lit. a KFG 1967) richtet, sondern auf die dem angefochtenen Erkenntnis nicht zugrunde liegende Bestimmung der lit. g des § 109 Abs. 1 KFG 1967. 11 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch die weiteren "Rechtsausführungen" der Revision nicht gegen die tragende Begründung im angefochtenen Erkenntnis (betreffend Paragraph 109, Absatz eins, Litera f, in Verbindung mit , Paragraph 115, Absatz 2, Litera a, KFG 1967) richtet, sondern auf die dem angefochtenen Erkenntnis nicht zugrunde liegende Bestimmung der Litera g, des Paragraph 109, Absatz eins, KFG 1967.
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110065.L00Im RIS seit
09.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017