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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des A K in L, vertreten durch Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Parkstraße 3, gegen das am 29. November 2016 mündlich verkündete und am 5. Dezember 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G307 2140561-1/12E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen den Revisionswerber, einen russischen Staatsangehörigen, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Oktober 2016 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet und anschließend im Schubhaftzentrum Vordernberg vollzogen. 1 Gegen den Revisionswerber, einen russischen Staatsangehörigen, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28. Oktober 2016 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet und anschließend im Schubhaftzentrum Vordernberg vollzogen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen, am 29. November 2016 in der durchgeführten Verhandlung mündlich verkündeten und am 5. Dezember 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Demzufolge wies es die Anträge des Revisionswerbers auf Aufwandersatz ab (Spruchpunkte A.III. und A.IV.). Anschließend sprach das BVwG in Anwendung des § 25a Abs. 1 VwGG noch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen, am 29. November 2016 in der durchgeführten Verhandlung mündlich verkündeten und am 5. Dezember 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Unter einem stellte das BVwG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Demzufolge wies es die Anträge des Revisionswerbers auf Aufwandersatz ab (Spruchpunkte A.III. und A.IV.). Anschließend sprach das BVwG in Anwendung des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG noch aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die sich als unzulässig erweist.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 5 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
6 Der vorliegenden Revision ist eine solche Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. Vom Revisionswerber wird insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, von deren Lösung die fallbezogene Erledigung der Revision abhängt. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 6 Der vorliegenden Revision ist eine solche Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen. Vom Revisionswerber wird insgesamt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, von deren Lösung die fallbezogene Erledigung der Revision abhängt. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210003.L00Im RIS seit
29.06.2017Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017