TE Vwgh Beschluss 2017/5/11 Ra 2017/09/0018

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schachner, über die außerordentliche Revision des Dienststellenausschusses der BHAK/BHAS X, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2016, W106 2137780-1/3E, betreffend eine Angelegenheit eines Verhaltens des Dienststellenausschusses der BHAK/BHAS X (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schachner, über die außerordentliche Revision des Dienststellenausschusses der BHAK/BHAS römisch zehn, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2016, W106 2137780-1/3E, betreffend eine Angelegenheit eines Verhaltens des Dienststellenausschusses der BHAK/BHAS römisch zehn (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Anlässlich der Behandlung eines Antrages auf Überprüfung des Verhaltens des Dienststellenausschusses der Handelsakademie X (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) stellte die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 39 PVG) mit Bescheid vom 25. Juli 2016 u.a. von Amts wegen fest, "dass die direkte Kontaktaufnahme der Vorsitzenden des DA mit der Dienstbehörde LSR mit Übergabe von Beschwerden ohne Einhaltung der Zuständigkeit des DA bzw. des FA gesetzwidrig war". 1 Anlässlich der Behandlung eines Antrages auf Überprüfung des Verhaltens des Dienststellenausschusses der Handelsakademie römisch zehn (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) stellte die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Personalvertretungsaufsichtsbehörde (Paragraph 39, PVG) mit Bescheid vom 25. Juli 2016 u.a. von Amts wegen fest, "dass die direkte Kontaktaufnahme der Vorsitzenden des DA mit der Dienstbehörde LSR mit Übergabe von Beschwerden ohne Einhaltung der Zuständigkeit des DA bzw. des FA gesetzwidrig war".

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. November 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Dienststellenausschusses (Revisionswerber) ab; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Vorgangsweise der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses dem Dienststellenausschuss zuzurechnen sei und es daher jedenfalls einer Beschlussfassung durch die zuständigen Personalvertretungsorgane bedurft hätte. Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach eigenen Angaben am 29. November 2016 zugestellt.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst eine mit 5. Jänner 2017 datierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit einem Abtretungsantrag und einer damit einhergehenden Ausführung der außerordentlichen Revision. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2017, E 65/2017-5, wurde die Beschwerde - mangels Antragslegitimation - zurückgewiesen.

4 Daraufhin stellte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. April 2017 (beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 10. April 2017) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, wobei die versäumte Prozesshandlung durch Vorlage des oben erwähnten Beschwerdeschriftsatzes an den Verfassungsgerichtshof samt der dort ausgeführten außerordentlichen Revision nachgeholt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 12. April 2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, das Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses sei nicht zu erkennen, und legte die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor.

5 Der festgestellte Verfahrenshergang ist aktenkundig. 6 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. 5 Der festgestellte Verfahrenshergang ist aktenkundig. 6 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

7 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß § 26 Abs. 4 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG. 7 Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG.

8 Die Behandlung einer Revision auf der Grundlage der Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG setzt einen Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes voraus. 8 Die Behandlung einer Revision auf der Grundlage der Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG setzt einen Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes voraus.

9 Im vorliegenden Fall wurde die außerordentliche Revision nach Ablauf der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Revision ist daher als verspätet anzusehen.

10 Ausgehend davon war die Revision somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen. 10 Ausgehend davon war die Revision somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090018.L00

Im RIS seit

01.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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