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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache der *****, gegen das Verwaltungsgericht Wien, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei vom 15. März 2017 wurde mit dem am 4. April 2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG einzustellen. 2 Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz VwGG einzustellen.
3 Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (siehe den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Fr 2016/22/0003, mwN).
Wien, am 15. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017220007.F00Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017