TE Vwgh Beschluss 2017/5/16 Ra 2017/08/0047

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Veröffentlicht am 16.05.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §539a;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des N P in S, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in 5322 Hof, Kirchengasse 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 26. Jänner 2017, Zl. LVwG-7/606/22-2017, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Erkenntnisses (Bestrafung nach dem ASVG) richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. OG wegen Übertretung des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG bestraft, weil er es unterlassen habe, vier namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Erkenntnisses wurde der Revisionswerber als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. OG wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bestraft, weil er es unterlassen habe, vier namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, ob persönlich haftende Gesellschafter einer OG deren Dienstnehmer sein könnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu dieser Frage zuletzt im Erkenntnis vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0011 bis 0024, ausführlich Stellung genommen. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des § 539a ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt; insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch § 539a ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG verhindert werden. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten, indem es zwar nicht von einer Scheingesellschaft ausgegangen ist, aber zum Ergebnis gekommen ist, dass die als Montagearbeiter tätigen Mitgesellschafter des Revisionswerbers nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen als Dienstnehmer der OG anzusehen waren. 5 Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass es keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, ob persönlich haftende Gesellschafter einer OG deren Dienstnehmer sein könnten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zu dieser Frage zuletzt im Erkenntnis vom 24. November 2016, Ra 2016/08/0011 bis 0024, ausführlich Stellung genommen. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit ankommt; insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch Paragraph 539 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verhindert werden. Das Landesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen dieser Rechtsprechung gehalten, indem es zwar nicht von einer Scheingesellschaft ausgegangen ist, aber zum Ergebnis gekommen ist, dass die als Montagearbeiter tätigen Mitgesellschafter des Revisionswerbers nach den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen als Dienstnehmer der OG anzusehen waren.

6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass es auf das Fehlen von Revisionspunkten angekommen ist. 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass es auf das Fehlen von Revisionspunkten angekommen ist.

Wien, am 16. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080047.L00

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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