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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des , gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017, Zl. G313 2135434-1/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines ungarischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. August 2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war, ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 22. Februar 2017 zugestellt. Am 5. April 2017 brachte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die gegenständliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein; am 11. April 2017 wurde die Revision vom Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber an das BVwG postalisch abgesandt, wo sie am 12. April 2017 einlangte.
Ausgehend von diesem aktenkundigen Sachverhalt ist die Revision verspätet:
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 24 Abs. 1 VwGG fristgerecht beim BVwG einzubringen gewesen. Dazu hätte sie spätestens am 5. April 2017 beim BVwG eingebracht werden müssen. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. 3 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG fristgerecht beim BVwG einzubringen gewesen. Dazu hätte sie spätestens am 5. April 2017 beim BVwG eingebracht werden müssen. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
4 Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof war hingegen nicht fristwahrend. Die Revisionsfrist wird diesfalls nämlich nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135 mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle (BVwG) weitergeleitet werden. 4 Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof war hingegen nicht fristwahrend. Die Revisionsfrist wird diesfalls nämlich nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH vom 12. März 2015, Ra 2014/18/0135 mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle (BVwG) weitergeleitet werden.
5 Die Revision war daher - ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen. 5 Die Revision war daher - ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 17. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180116.L00Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017