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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Bettina Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag der Z K in R, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit am 13. Jänner 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Fristsetzungsantrag vom 11. Jänner 2017 begehrte die Antragstellerin wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit.
2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag erst am 3. Mai 2017 unter einem mit dem am 25. April 2017 in dieser Asylangelegenheit erlassenen Erkenntnis vom 24. April 2017, Zlen. W189 2116300-1/13E, W189 2116302-1/10E und W189 2116298- 1/12E, vor.
3 Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen (vgl. VwGH 14. September 2016, Fr 2016/18/0015). 3 Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen vergleiche , VwGH 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180019.F00Im RIS seit
14.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017