TE Vwgh Beschluss 2017/5/23 Ro 2016/10/0044

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2017
beobachten
merken

Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MSG Slbg 2010 §5 Abs3;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGG §34 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des W W in S, vertreten durch Dr. Christoph Bamberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Juli 2016, Zl. 405- 9/58/1/6-2016, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Monat Jänner 2016 abgewiesen.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Lebensbedarf, der Wohnbedarf und der Bedarf im Krankheitsfall des Revisionswerbers seien durch Ansprüche gegenüber seiner Schwester - der Alleinerbin des Vermögens des Vaters des Revisionswerbers - zumindest bis zur Höhe des Vorteils aus dem Erbverzicht des Revisionswerbers gedeckt. Der Revisionswerber habe bislang keine Ansprüche gegenüber seiner Schwester aus dem aufgrund der testamentarischen Verfügung des verstorbenen Vaters geschlossenen Legatsübereinkommen geltend gemacht, weil er - ebenso wie seine Schwester - der Meinung sei, dass ihm solche nicht zustünden, weil die dort genannten Bedingungen nicht erfüllt seien. Da der Revisionswerber bis dato nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber seiner Schwester gesetzt habe, stünden ihm derzeit keine Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließe, und zur Frage, ob der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dann, wenn der Hilfesuchende den Dritten, der bereits angekündigt habe, die Leistungen nicht erbringen zu wollen, nicht ausdrücklich zu einer Leistung aufgefordert habe, in Vorleistung treten müsse.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

5 Zur ersten, vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen und in seiner Entscheidungsbegründung verneinten Frage, nämlich ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließe, enthält die Revision keine Ausführungen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2016, Ro 2014/07/0093, und vom 13. Juli 2015, Ro 2015/20/0001). 5 Zur ersten, vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen und in seiner Entscheidungsbegründung verneinten Frage, nämlich ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließe, enthält die Revision keine Ausführungen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 28. April 2016, Ro 2014/07/0093, und vom 13. Juli 2015, Ro 2015/20/0001).

6 Die zweite Rechtsfrage des Landesverwaltungsgerichts ist darauf gerichtet, ob die ausdrückliche Aufforderung des leistungspflichtigen Dritten überhaupt geboten ist, wenn dieser bereits angekündigt hat, die Leistungen nicht erbringen zu wollen, sodass im Fall der Verneinung der Aufforderungspflicht der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Vorleistung zu treten hätte.

7 Gemäß § 5 Abs. 3 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) haben Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. 7 Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) haben Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

8 Was die Anspruchsverfolgungspflicht des Revisionswerbers iSd § 5 Abs. 3 MSG betrifft, vertritt die Revision die Auffassung, der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätte fallbezogen in Vorleistung treten müssen, weil dem Revisionswerber die Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber seiner Schwester infolge seiner Unkenntnis darüber, wie er diese Ansprüche durchsetzen sollte, unzumutbar gewesen sei. Mittlerweile habe er beim zuständigen Gericht einen Verfahrenshilfeantrag zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber seiner Schwester gestellt. 8 Was die Anspruchsverfolgungspflicht des Revisionswerbers iSd Paragraph 5, Absatz 3, MSG betrifft, vertritt die Revision die Auffassung, der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätte fallbezogen in Vorleistung treten müssen, weil dem Revisionswerber die Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber seiner Schwester infolge seiner Unkenntnis darüber, wie er diese Ansprüche durchsetzen sollte, unzumutbar gewesen sei. Mittlerweile habe er beim zuständigen Gericht einen Verfahrenshilfeantrag zur Durchsetzung der Ansprüche gegenüber seiner Schwester gestellt.

9 Diese Ausführungen beziehen sich auf die Frage der Zumutbarkeit der Anspruchsverfolgung infolge (damaliger) Unkenntnis der hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, gehen aber ebenfalls nicht auf die vom Landesverwaltungsgericht als grundsätzlich iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtete Rechtsfrage ein. Die Frage der allfälligen Relevanz der bereits geäußerten Ablehnung der Leistungsübernahme durch die Schwester des Revisionswerbers wird auch sonst in der Revision nicht angesprochen. 9 Diese Ausführungen beziehen sich auf die Frage der Zumutbarkeit der Anspruchsverfolgung infolge (damaliger) Unkenntnis der hierfür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, gehen aber ebenfalls nicht auf die vom Landesverwaltungsgericht als grundsätzlich iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG erachtete Rechtsfrage ein. Die Frage der allfälligen Relevanz der bereits geäußerten Ablehnung der Leistungsübernahme durch die Schwester des Revisionswerbers wird auch sonst in der Revision nicht angesprochen.

10 Da auch zur zweiten, vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Revision nichts ausgeführt wird, ist auch diese vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu behandeln (vgl. wiederum die oben zitierten hg. Beschlüsse). 10 Da auch zur zweiten, vom Landesverwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Revision nichts ausgeführt wird, ist auch diese vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu behandeln vergleiche , wiederum die oben zitierten hg. Beschlüsse).

11 Die revisionswerbende Partei zeigt auch nicht auf die vorliegende Rechtssache bezogen für eine von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auf, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Zl. Ro 2014/07/0093). 11 Die revisionswerbende Partei zeigt auch nicht auf die vorliegende Rechtssache bezogen für eine von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auf, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , wiederum den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Zl. Ro 2014/07/0093).

12 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. 12 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100044.J00

Im RIS seit

20.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten