TE Vfgh Erkenntnis 2006/10/2 V79/03 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2006
beobachten
merken

Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
AVG §45, §52
ElWOG §1
Energie-RegulierungsbehördenG §12, §16 Abs1 Z13, Abs4
EnergieliberalisierungsG Art5
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung der Energie-Control Kommission idF der Novelle 2003 (Gas-Systemnutzungstarife-V - GSNT-VO)
GaswirtschaftsG §12, §23, §23a, §23b, §23c, §23d, §23e
PreisG 1992 ArtII
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2021
  2. ElWOG § 1 gültig von 28.06.2006 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  3. ElWOG § 1 gültig von 24.08.2002 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002
  4. ElWOG § 1 gültig von 02.12.2000 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  5. ElWOG § 1 gültig von 19.02.1999 bis 01.12.2000

Leitsatz

Teils Abweisung, teils Zurückweisung von Individualanträgen eines Netzbetreibers auf Aufhebung von Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung (GSNT-VO) in der Fassung der Novelle 2003 betreffend den Netzbereich Niederösterreich; kompetenzrechtliche Deckung der preisrechtlichen Regelungen des Systemnutzungsentgelts im Gaswirtschaftsgesetz; Festsetzung der Tarife in Verordnungsform, Erlassung der Verordnungen durch eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag sowie Regelungen über das Netzbereitstellungsentgelt und bestimmte Höchstpreise durch Verfassungsbestimmung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes gedeckt; keine Bedenken gegen das verschiedene Netzbetreiber betreffende Tarifbildungsschema, gegen die Festlegung des Netzbereitstellungsentgelts und gegen die Leistungspreisstaffelung; keine Unbestimmtheit der Vorgaben für die Tariffestsetzung bzw der Abgrenzung zwischen Netznutzungs- und Netzbereitstellungsentgelt; keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Netznutzungstarife sowie der Berechnung der Finanzierungskosten auf Grund von Sachverständigengutachten; ausreichendes Ermittlungsverfahren vor Verordnungserlassung, keine Verletzung in subjektiven Verfahrensrechten mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG

Spruch

Die Hauptanträge a) und b) und alle dazu gestellten Eventualanträge, die Hauptanträge d), e) und f) mit Ausnahme jeweils des 3. Eventualantrages, der Hauptantrag g) und die dazu gestellten Eventualanträge mit Ausnahme des 8. Eventualantrages und der Hauptantrag h) sowie der Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die GSNT-VO "im Umfang der im Verfahren V79/03 [...] beantragten Aufhebung" als gesetzwidrig aufheben, werden zurückgewiesen.

Der Hauptantrag c), jeweils der 3. Eventualantrag zu den Hauptanträgen d), e) und f) und der 8. Eventualantrag zum Hauptantrag g) werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Antrag zu V79/03:

Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG, im Folgenden näher dargestellte Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife in der Gaswirtschaft bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, idF der Novelle durch die Verordnung der Energie-Control Kommission von 12. Mai 2003, K SNT G14/03, 33/03, 38/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 93 vom 15. Mai 2003 (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung - GSNT-VO), als gesetzwidrig aufzuheben. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG, im Folgenden näher dargestellte Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife in der Gaswirtschaft bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Novelle durch die Verordnung der Energie-Control Kommission von 12. Mai 2003, K SNT G14/03, 33/03, 38/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 93 vom 15. Mai 2003 (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung - GSNT-VO), als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Für das Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Gesetzeslage maßgebend:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) idF BGBl. I Nr. 148/2002, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, lautet auszugsweise:

"2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§6 Z52) bestimmt sich aus

  1. 1.Ziffer eins
    dem Netznutzungsentgelt;
  2. 2.Ziffer 2
    dem Entgelt für Messleistungen;
  3. 3.Ziffer 3
    dem Netzbereitstellungsentgelt sowie
  4. 4.Ziffer 4
    dem Netzzutrittsentgelt.

  1. (2)Absatz 2,Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

  1. 1.Ziffer eins
    die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;
  2. 2.Ziffer 2
    die Betriebsführung;
  3. 3.Ziffer 3
    den Versorgungswiederaufbau;
  4. 4.Ziffer 4
    die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;
  5. 5.Ziffer 5
    die Netzengpassbeseitigung sowie
  6. 6.Ziffer 6
    die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

  1. (3)Absatz 3,Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

  1. (4)Absatz 4,Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in §23b Z2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

  1. (5)Absatz 5,Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

  1. (6)Absatz 6,Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

[...]

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

  1. (2)Absatz 2,Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

  1. (3)Absatz 3,Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.

  1. (4)Absatz 4,Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

  1. (5)Absatz 5,Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

  1. (6)Absatz 6,Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§23b Abs1 Z2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§23b Abs1 Z1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs4) zu berücksichtigen.

  1. (7)Absatz 7,Das Netzzutrittsentgelt (§23 Abs1 Z4 und §23 Abs5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter §23b Abs1 Z3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

  1. (8)Absatz 8,Das Entgelt für Messleistungen (§23 Abs1 Z2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

Netzebenen und Netzbereiche

§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

  1. 1.Ziffer eins
    Fernleitungen;
  2. 2.Ziffer 2
    Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;
  3. 3.Ziffer 3
    Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

  1. (2)Absatz 2,Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1:

a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs1 Z1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

  1. (3)Absatz 3,Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Netze unterschiedlicher Betreiber

§23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und

sonstigen Tarifen

§23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

  1. (2)Absatz 2,Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

  1. (3)Absatz 3,Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

  1. (4)Absatz 4,Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs3, den Vertretern der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß §26a Abs3 Z1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

  1. (5)Absatz 5,Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden."

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten