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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Leitsatz
Teils Abweisung, teils Zurückweisung von Individualanträgen eines Netzbetreibers auf Aufhebung von Bestimmungen der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung (GSNT-VO) in der Fassung der Novelle 2003 betreffend den Netzbereich Niederösterreich; kompetenzrechtliche Deckung der preisrechtlichen Regelungen des Systemnutzungsentgelts im Gaswirtschaftsgesetz; Festsetzung der Tarife in Verordnungsform, Erlassung der Verordnungen durch eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag sowie Regelungen über das Netzbereitstellungsentgelt und bestimmte Höchstpreise durch Verfassungsbestimmung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes gedeckt; keine Bedenken gegen das verschiedene Netzbetreiber betreffende Tarifbildungsschema, gegen die Festlegung des Netzbereitstellungsentgelts und gegen die Leistungspreisstaffelung; keine Unbestimmtheit der Vorgaben für die Tariffestsetzung bzw der Abgrenzung zwischen Netznutzungs- und Netzbereitstellungsentgelt; keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Netznutzungstarife sowie der Berechnung der Finanzierungskosten auf Grund von Sachverständigengutachten; ausreichendes Ermittlungsverfahren vor Verordnungserlassung, keine Verletzung in subjektiven Verfahrensrechten mangels Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVGSpruch
Die Hauptanträge a) und b) und alle dazu gestellten Eventualanträge, die Hauptanträge d), e) und f) mit Ausnahme jeweils des 3. Eventualantrages, der Hauptantrag g) und die dazu gestellten Eventualanträge mit Ausnahme des 8. Eventualantrages und der Hauptantrag h) sowie der Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die GSNT-VO "im Umfang der im Verfahren V79/03 [...] beantragten Aufhebung" als gesetzwidrig aufheben, werden zurückgewiesen.
Der Hauptantrag c), jeweils der 3. Eventualantrag zu den Hauptanträgen d), e) und f) und der 8. Eventualantrag zum Hauptantrag g) werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Antrag zu V79/03:
Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG, im Folgenden näher dargestellte Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife in der Gaswirtschaft bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, idF der Novelle durch die Verordnung der Energie-Control Kommission von 12. Mai 2003, K SNT G14/03, 33/03, 38/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 93 vom 15. Mai 2003 (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung - GSNT-VO), als gesetzwidrig aufzuheben. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 Abs1 B-VG, im Folgenden näher dargestellte Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife in der Gaswirtschaft bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 188 vom 30. September 2002, in der Fassung der Novelle durch die Verordnung der Energie-Control Kommission von 12. Mai 2003, K SNT G14/03, 33/03, 38/03, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 93 vom 15. Mai 2003 (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung - GSNT-VO), als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Für das Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Gesetzeslage maßgebend:
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) idF BGBl. I Nr. 148/2002, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, lautet auszugsweise:
"2. Unterabschnitt
Systemnutzungsentgelt
Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts
§23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§6 Z52) bestimmt sich aus
abgegolten.
[...]
Ermittlung des Netznutzungsentgelts
23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.
Netzebenen und Netzbereiche
§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:
1. Für die Netzebene 1:
a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;
b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;
c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;
2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs1 Z1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.
Netze unterschiedlicher Betreiber
§23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen und
sonstigen Tarifen
§23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.