TE Vwgh Erkenntnis 2017/5/23 Ra 2017/18/0056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §20 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des A H in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jänner 2017, Zl. W220 2128475-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Revisionswerber an, er sei in Kabul geboren worden, habe Afghanistan jedoch schon als Kleinkind verlassen und sei seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe vielmehr bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Pakistan gelebt und in Afghanistan keine Verwandten mehr. Nach Afghanistan könne er schon wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zurückkehren und er befürchte, dort als schiitischer Hazara von den Taliban verfolgt zu werden.

2 Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. 2 Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei.

3 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es sei glaubhaft, dass der Revisionswerber in den letzten Jahren in Pakistan gelebt habe. Nicht glaubhaft sei jedoch, dass er keine Verwandten mehr in Afghanistan habe und es sei klar erkennbar, dass der Revisionswerber Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verschleiern wolle. Dies sei allerdings ohnehin nicht ausschlaggebend, weil alleinstehende erwachsene Personen auch ohne Verwandte ihren Lebensunterhalt in der "Heimathauptstadt" bestreiten könnten. Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei völlig unglaubhaft. Es könne aufgrund des langen Aufenthaltes in Pakistan nicht nachvollzogen werden, dass er in Afghanistan eine Bedrohungs- oder Gefährdungssituation zu gewärtigen hätte. Es sei aufgrund der Angaben des Revisionswerbers davon auszugehen, dass ihm auch künftig ein Leben in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten zumutbar sei, zumal der Revisionswerber über Verwandte in Afghanistan verfüge. Es bestehe keine außergewöhnliche Bedrohungslage in Kabul und keine besondere Gefährdungslage für schiitische Hazara.

4 In der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und trat den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA substantiiert entgegen, indem er vorbrachte, dass sich das BFA mit seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Hazara nicht auseinandergesetzt habe; weiters würden einzelne Aussagen des Revisionswerbers als glaubhaft, andere wiederum als unglaubhaft gewertet, was nicht nachvollziehbar sei. Der Revisionswerber werde aufgrund der Tatsache, dass er den Großteil seines Lebens im liberaleren Pakistan verbracht habe, als Rückkehrer zweiter Generation in Afghanistan als Verräter angesehen und wäre aufgrund dessen Diskriminierung von asylrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt; dies vor allem auch deshalb, weil es sich beim Revisionswerber um einen Hazara handle. Auch habe das BFA nicht darauf Bedacht genommen, dass der Revisionswerber westlich orientiert sei, was von den Taliban nicht akzeptiert werde. Bezugnehmend auf die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten monierte der Revisionswerber insbesondere, das BFA habe übersehen, dass die Sicherheitslage auch in Kabul äußerst prekär sei und dass er seit seinem vierten Lebensjahr nicht mehr in Kabul gewesen sei. Demnach sei er dort nicht ortskundig und verfüge über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Da der Revisionswerber gerade erst 18 Jahre alt geworden sei, sei dieser nicht weniger schutzwürdig als ein Minderjähriger und er würde im Falle seiner Rückkehr mangels sozialer Kontakte und Ortskenntnisse in eine ausweglose Lage geraten. Zudem könne der Revisionswerber auch in Kabul einer asylrelevanten Verfolgung nicht entgehen, weil er im gesamten Herkunftsstaat als Rückkehrer zweiter Generation identifiziert würde.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zur Gänze als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - zur Gänze als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei zwei Mal vom BFA einvernommen worden und habe bei keiner dieser Befragungen einen persönlichen Fluchtgrund vorgebracht. Sofern der Revisionswerber behaupte, er werde als schiitischer Hazara diskriminiert, sei ihm entgegen zu halten, dass sich aus den dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen keine derartige Verfolgung ableiten lasse. Aus den - vom Revisionswerber nicht substantiiert bestrittenen - Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Lage in Kabul vergleichsweise stabil und sicher sei, auch wenn es vereinzelt zu Anschlägen komme, und dass Kabul über den dortigen Flughafen gut erreichbar sei. Der Revisionswerber sei gesund, im erwerbsfähigen Alter und mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er würde sich als Schneider oder durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage sichern und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können. Zudem sei das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass der Revisionswerber nach wie vor über Familienangehörige in Afghanistan verfüge.

7 Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben können, weil sich aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben habe, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Revisionswerber zu erörtern. Der Sachverhalt sei nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt worden und es seien der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet seien, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. 7 Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben können, weil sich aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben habe, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Revisionswerber zu erörtern. Der Sachverhalt sei nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt worden und es seien der Beschwerde keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet seien, die vom BFA getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit (unter anderem) ein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht vor dem BVwG geltend gemacht wird.

9 Das BFA übermittelte eine Äußerung zur Beschwerde des Revisionswerbers an den Verfassungsgerichtshof gegen dasselbe Erkenntnis des BVwG als Revisionsbeantwortung.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision ist iSd Zulässigkeitsbegründung zulässig. Sie ist auch begründet.

12 Nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hätte das BVwG schon aufgrund des neuen Beschwerdevorbringens zur Bedrohungslage im Fall der Rückkehr nicht nur aufgrund der Aktenlage entscheiden dürfen, sondern die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der Revisionswerber hat nämlich in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde neues Vorbringen - etwa auch im Hinblick auf seinen Lebensstil - erstattet, mit welchem sich das BVwG nicht auseinandergesetzt, es jedoch ebensowenig als unzulässige Neuerung im Sinne des § 20 Abs. 1 BFA-VG eingestuft hat. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG lagen somit nicht vor. 12 Nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, hätte das BVwG schon aufgrund des neuen Beschwerdevorbringens zur Bedrohungslage im Fall der Rückkehr nicht nur aufgrund der Aktenlage entscheiden dürfen, sondern die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen. Der Revisionswerber hat nämlich in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde neues Vorbringen - etwa auch im Hinblick auf seinen Lebensstil - erstattet, mit welchem sich das BVwG nicht auseinandergesetzt, es jedoch ebensowenig als unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG eingestuft hat. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lagen somit nicht vor.

13 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 13 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesen Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180056.L00.1

Im RIS seit

22.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten