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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des H B in F, vertreten durch Shmp Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte og in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. März 2017, Zl. LVwG-2016/15/1269-9, LVwG-2016/15/1270-9, betreffend Parteistellung nach dem ForstG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte; mitbeteiligte Partei: L GmbH und Co KG in W, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz, Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde iA. forstrechtliche Bewilligung richtet, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. März 2017 wurde ua. die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2016 betreffend Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung iSd § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG zurückgewiesen. 1 Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. März 2017 wurde ua. die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2016 betreffend Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels Parteistellung iSd Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG zurückgewiesen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Gemäß § 1a Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 ForstG ist Partei des Rodungsverfahrens ua. der Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz leg. cit. zu berücksichtigen ist. 5 Gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, ForstG ist Partei des Rodungsverfahrens ua. der Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz leg. cit. zu berücksichtigen ist.
6 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, das Verwaltungsgericht habe die Parteistellung des Revisionswerbers im Rodungsverfahren zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass dessen Grundstück deshalb nicht als (angrenzende) Waldfläche iSd § 1a ForstG qualifiziert werden könne, weil es weniger als 1.000 m2 aufweise und darauf zudem ein Gebäude errichtet sei. Bei richtiger Betrachtung wäre die räumlich zusammenhängende Bestockung auf - näher genannten - angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung mit einzubeziehen gewesen (wodurch das relevante Flächenmaß iSd § 1a Abs. 1 ForstG überschritten sei) und bewirke eine teilweise Baulandwidmung keinen Verlust der Waldeigenschaft. 6 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, das Verwaltungsgericht habe die Parteistellung des Revisionswerbers im Rodungsverfahren zu Unrecht mit der Begründung verneint, dass dessen Grundstück deshalb nicht als (angrenzende) Waldfläche iSd Paragraph eins a, ForstG qualifiziert werden könne, weil es weniger als 1.000 m2 aufweise und darauf zudem ein Gebäude errichtet sei. Bei richtiger Betrachtung wäre die räumlich zusammenhängende Bestockung auf - näher genannten - angrenzenden Grundstücken in die Beurteilung mit einzubeziehen gewesen (wodurch das relevante Flächenmaß iSd Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG überschritten sei) und bewirke eine teilweise Baulandwidmung keinen Verlust der Waldeigenschaft.
7 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht die Waldeigenschaft des Grundstücks des Revisionswerbers nicht nur mit dem Hinweis auf das zu geringe Flächenausmaß und das darauf befindliche Bauwerk, sondern "überdies" deshalb verneint hat, weil ihm nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, Waldeigenschaft nicht zukommt. Dagegen bringt die Revision nichts vor (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 2017, Ra 2017/01/0073). 7 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht die Waldeigenschaft des Grundstücks des Revisionswerbers nicht nur mit dem Hinweis auf das zu geringe Flächenausmaß und das darauf befindliche Bauwerk, sondern "überdies" deshalb verneint hat, weil ihm nach dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, dem der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, Waldeigenschaft nicht zukommt. Dagegen bringt die Revision nichts vor vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. März 2017, Ra 2017/01/0073).
8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100068.L00Im RIS seit
16.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017