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L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung in 8010 Graz, Hofgasse 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. März 2017, Zl. LVwG 41.2-538/2017-8, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: P W in Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. März 2017 gewährte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 2017 - dem Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 7. Februar 2017 bis 31. März 2017 Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in einer bestimmten Höhe.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Kern die Auffassung zugrunde, dass nach den anzuwendenden Normen - insbesondere § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Stmk. Mindestsicherungsgesetz (idF LGBl. Nr. 106/2016; Stmk. MSG) sowie § 3 Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 - eine Kürzung des 25%-Anteils am Mindeststandard für den Wohnbedarf (vgl. § 10 Abs. 1 Stmk. MSG) aus dem Grund, dass tatsächlich ein geringerer Wohnbedarf bestehe, nicht in Betracht komme. Der Anteil für den Wohnbedarf sei nämlich als pauschalierte Geldleistung zu betrachten, die - für den Fall, dass ein Anspruch in Form von Wohnbedarf gegeben sei - in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu gewährleisten sei, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten seien. Andernfalls würde die mit einer Pauschalierung bezweckte Verwaltungsvereinfachung verloren gehen. 2 Dem legte das Verwaltungsgericht im Kern die Auffassung zugrunde, dass nach den anzuwendenden Normen - insbesondere Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Stmk. Mindestsicherungsgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,; Stmk. MSG) sowie Paragraph 3, Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 - eine Kürzung des 25%-Anteils am Mindeststandard für den Wohnbedarf vergleiche , Paragraph 10, Absatz eins, Stmk. MSG) aus dem Grund, dass tatsächlich ein geringerer Wohnbedarf bestehe, nicht in Betracht komme. Der Anteil für den Wohnbedarf sei nämlich als pauschalierte Geldleistung zu betrachten, die - für den Fall, dass ein Anspruch in Form von Wohnbedarf gegeben sei - in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu gewährleisten sei, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten seien. Andernfalls würde die mit einer Pauschalierung bezweckte Verwaltungsvereinfachung verloren gehen.
3 Insofern unterscheide sich die Steiermärkische Rechtslage beispielsweise von § 10 Abs. 3 3 Insofern unterscheide sich die Steiermärkische Rechtslage beispielsweise von Paragraph 10, Absatz 3
(zweiter Satz) Sbg. Mindestsicherungsgesetz, wonach - wenn kein oder ein geringerer Wohnbedarf bestehe oder dieser anderweitig gedeckt sei - die jeweiligen Mindeststandards um die Anteile zur Deckung des Wohnbedarfs entsprechend (höchstens jedoch um 25 %) zu reduzieren seien.
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 3. Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, warum das Schicksal der Revision von der Lösung der Frage abhängen sollte, ob bei einem Wohnbedarf, der den 25%-Wert des § 10 Abs. 1 Stmk. MSG nicht erreicht, dennoch der volle Mindeststandard zu gewähren sei: 7 3. Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, warum das Schicksal der Revision von der Lösung der Frage abhängen sollte, ob bei einem Wohnbedarf, der den 25%-Wert des Paragraph 10, Absatz eins, Stmk. MSG nicht erreicht, dennoch der volle Mindeststandard zu gewähren sei:
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nämlich ausdrücklich festgestellt, dass der Mitbeteiligte einen monatlichen Wohnbedarf von EUR 297,12 (für den monatlichen Untermietzins, inklusive Betriebskosten, Strom und Heizung; vgl. § 3 Abs. 3 Stmk. MSG) hat, wogegen sich die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin nicht wenden. Der Wohnbedarf des Mitbeteiligten überschreitet somit den 25%-igen Anteil am Mindeststandard für Wohnbedarf, welcher EUR 211,12 beträgt.Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nämlich ausdrücklich festgestellt, dass der Mitbeteiligte einen monatlichen Wohnbedarf von EUR 297,12 (für den monatlichen Untermietzins, inklusive Betriebskosten, Strom und Heizung; vergleiche , Paragraph 3, Absatz 3, Stmk. MSG) hat, wogegen sich die Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin nicht wenden. Der Wohnbedarf des Mitbeteiligten überschreitet somit den 25%-igen Anteil am Mindeststandard für Wohnbedarf, welcher EUR 211,12 beträgt.
8 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017100066.L00Im RIS seit
20.06.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017