TE Vwgh Beschluss 2017/5/23 Ra 2017/06/0031

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Vlbg 2001 §26;
BauG Vlbg 2001 §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §51;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. der R Z, und 2. des W Z, beide in S und beide vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1a/2. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 7. Dezember 2016, LVwG-318-27/2016-R13, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Berufungskommission der Gemeinde Schwarzach; mitbeteiligte Partei: S F in S, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S. vom 2. August 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG S. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S. vom 2. August 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG S. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringen die Revisionswerber vor, durch die maßgebliche Überschreitung der Baunutzungszahl und der damit verbundenen unzulässigen Verdichtung komme es zu einer maßgeblichen Erhöhung der Immissionsbelastung, insbesondere von Lärmimmissionen auf ihrer Liegenschaft, die vom Nachbarschutz des § 26 iVm § 8 Vorarlberger Baugesetz (BauG) umfasst seien. Überdies sei das LVwG auf Grund einer verfehlten Beurteilung des Vorbringens der Revisionswerber davon ausgegangen, dass diese keine Einwendungen in Bezug auf Immissionen gemäß § 8 BauG erhoben hätten und damit bezüglich dieser Einwendungen im weiteren Verfahren präkludiert gewesen seien. 5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringen die Revisionswerber vor, durch die maßgebliche Überschreitung der Baunutzungszahl und der damit verbundenen unzulässigen Verdichtung komme es zu einer maßgeblichen Erhöhung der Immissionsbelastung, insbesondere von Lärmimmissionen auf ihrer Liegenschaft, die vom Nachbarschutz des Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 8, Vorarlberger Baugesetz (BauG) umfasst seien. Überdies sei das LVwG auf Grund einer verfehlten Beurteilung des Vorbringens der Revisionswerber davon ausgegangen, dass diese keine Einwendungen in Bezug auf Immissionen gemäß Paragraph 8, BauG erhoben hätten und damit bezüglich dieser Einwendungen im weiteren Verfahren präkludiert gewesen seien.

6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die für die Zulässigkeit ins Treffen geführte Rechtsfrage bei der Prüfung, ob ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers vorliegt, zu lösen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2017, Ra 2017/06/0039). 7 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG setzt voraus, dass die für die Zulässigkeit ins Treffen geführte Rechtsfrage bei der Prüfung, ob ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers vorliegt, zu lösen ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2017, Ra 2017/06/0039).

8 § 8 BauG verleiht keinen allgemeinen Immissionsschutz (vgl. den Hinweis auf die Materialien bei Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, 77, und weiters die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Frage der Einhaltung der Baunutzungszahl betrifft daher keine subjektiven Rechte der Revisionswerber. 8 Paragraph 8, BauG verleiht keinen allgemeinen Immissionsschutz vergleiche , den Hinweis auf die Materialien bei Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, 77, und weiters die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Frage der Einhaltung der Baunutzungszahl betrifft daher keine subjektiven Rechte der Revisionswerber.

9 Was die Auslegung des § 8 BauG bezüglich des daraus für Nachbarn ableitbaren Immissionsschutzes betrifft, hat das LVwG über den Hinweis auf die Präklusion hinaus zutreffend auf die dazu ergangene einhellige hg. Judikatur verwiesen. Die Revisionswerber treten diesen Ausführungen des LVwG in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, sodass die Frage, ob die Revisionswerber hinsichtlich der vage geltend gemachten Immissionsbelastung präkludiert seien, nicht entscheidungserheblich ist. Das Vorbringen zeigt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. 9 Was die Auslegung des Paragraph 8, BauG bezüglich des daraus für Nachbarn ableitbaren Immissionsschutzes betrifft, hat das LVwG über den Hinweis auf die Präklusion hinaus zutreffend auf die dazu ergangene einhellige hg. Judikatur verwiesen. Die Revisionswerber treten diesen Ausführungen des LVwG in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, sodass die Frage, ob die Revisionswerber hinsichtlich der vage geltend gemachten Immissionsbelastung präkludiert seien, nicht entscheidungserheblich ist. Das Vorbringen zeigt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2014/06/0042, mwN). 11 Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2014/06/0042, mwN).

Wien, am 23. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060031.L00

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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