TE Vwgh Beschluss 2017/5/23 Ra 2017/05/0088

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Index

L82000 Bauordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
AVG §8;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des K W in S, vertreten durch Mag. Alexander Wolkerstorfer, Rechtsanwalt in 4523 Neuzeug, Steyrtalstraße 16, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Februar 2017, Zl. LVwG-150809/20/DM, betreffend Antrag auf Übermittlung von Unterlagen eines Verordnungserlassungsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der in einem bei diesem anhängigen Baubewilligungsverfahren gestellte Antrag des Revisionswerbers auf Übermittlung von Unterlagen eines Verordnungserlassungsverfahrens mangels Parteistellung des Revisionswerbers im Verfahren zur Erlassung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der in einem bei diesem anhängigen Baubewilligungsverfahren gestellte Antrag des Revisionswerbers auf Übermittlung von Unterlagen eines Verordnungserlassungsverfahrens mangels Parteistellung des Revisionswerbers im Verfahren zur Erlassung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, der vorliegende Fall unterscheide sich von den vom Verwaltungsgericht angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Im Revisionsfall sei dem Revisionswerber die Baubewilligung deshalb versagt worden, weil im "Vorverfahren" seitens des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung fachliche Einwände gegen die geplante Umwidmung eingebracht worden seien. Es seien Teile des Flächenwidmungsplanes, und zwar die genannten Einwände des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Inhalt des gegenständlichen Bauverfahrens geworden. Der Revisionswerber habe ausnahmslos Einsicht in jene Aktenteile begehrt, die herangezogen worden seien, um seinen Baubewilligungsantrag abzuweisen.

6 Mit diesem Vorbringen in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 6 Mit diesem Vorbringen in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend dargelegt, dass der Revisionswerber, dem im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung zukommt, keinen Anspruch darauf hat, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0034, mwN). Das zur mangelnden Übertragbarkeit dieser hg. Judikatur auf den Revisionsfall erstattete Vorbringen überzeugt nicht, weil die Gründe, aus denen eine vom Revisionswerber begehrte Umwidmung seines Grundstückes nicht erfolgt ist, bei der Prüfung der Widmungskonformität des von ihm beantragten Bauvorhabens nicht relevant sind. 7 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Einklang mit der hg. Judikatur zutreffend dargelegt, dass der Revisionswerber, dem im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung zukommt, keinen Anspruch darauf hat, in die Akten über die Erlassung solcher Verordnungen Einsicht zu nehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0034, mwN). Das zur mangelnden Übertragbarkeit dieser hg. Judikatur auf den Revisionsfall erstattete Vorbringen überzeugt nicht, weil die Gründe, aus denen eine vom Revisionswerber begehrte Umwidmung seines Grundstückes nicht erfolgt ist, bei der Prüfung der Widmungskonformität des von ihm beantragten Bauvorhabens nicht relevant sind.

8 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2017

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050088.L00

Im RIS seit

05.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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