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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0281 E 4. Oktober 2006 RS 2(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Durch die über den Fremden verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt die nach § 61 Z. 2 FrPolG 2005 bedeutsame Verurteilung des § 55 Abs. 3 Z. 1 FrPolG 2005 vor und wird auch die Strafgrenze des § 61 Z. 3 FrPolG 2005 überschritten, weswegen ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 61 FrPolG 2005 nicht zum Tragen kommt. In Anbetracht der Verurteilung des Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nimmt die Behörde überdies zutreffend davon Abstand, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 zukommenden Ermessen zu Gunsten des Fremden Gebrauch zu machen (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0066).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180260.X01Im RIS seit
25.03.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009