RS Vwgh 2008/2/28 2007/18/0260

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0281 E 4. Oktober 2006 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Durch die über den Fremden verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren liegt die nach § 61 Z. 2 FrPolG 2005 bedeutsame Verurteilung des § 55 Abs. 3 Z. 1 FrPolG 2005 vor und wird auch die Strafgrenze des § 61 Z. 3 FrPolG 2005 überschritten, weswegen ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß § 61 FrPolG 2005 nicht zum Tragen kommt. In Anbetracht der Verurteilung des Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nimmt die Behörde überdies zutreffend davon Abstand, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 zukommenden Ermessen zu Gunsten des Fremden Gebrauch zu machen (Hinweis E 15. März 2006, 2006/18/0066).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180260.X01

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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