TE Vwgh Beschluss 2017/5/29 Ra 2017/19/0082

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Veröffentlicht am 29.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0083 Ra 2017/19/0085 Ra 2017/19/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des S, geboren 1960, und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2017, L 523 1419847- 4/5E, L 523 1419849-4/5E, L 523 1419851-/5E und L 523 1419853- 4/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. November 2016, mit denen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden nicht erteilt und Rückkehrentscheidungen erlassen wurden sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Revisionswerber nach Aserbaidschan zulässig sei, als unbegründet ab.

2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen die Anträge verbunden sind, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Es ist davon auszugehen, dass mit der Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für die revisionswerbenden Parteien - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist in den Revisionsfällen nicht ersichtlich.

5 Den Anträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 29. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190082.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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