TE Vwgh Beschluss 2017/5/29 Ra 2017/04/0048

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Veröffentlicht am 29.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. März 2017, Zl. 405-2/56/1/4-2017, betreffend Antrag auf Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach der GewO 1994 (mitbeteiligte Parteien: 1. G GmbH, und drei weitere mitbeteiligte Parteien, alle vertreten durch Prof. Hintermayr & Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 12), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. November 2016 wurde der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 25. Oktober 2016 auf Akteneinsicht in eine näher bezeichnete Prüfbescheinigung und auf Herstellung einer Kopie mangels Parteistellung zurückgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. März 2017 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben. Dem Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Akteneinsicht und Herstellung einer Kopie wurde stattgegeben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

4 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht gegenüber den Nachbarn Geschäftsgeheimnisse offengelegt würden. Zudem würde ein unwiederbringlicher Schaden entstehen, weil eine allfällige, das angefochtene Erkenntnis aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis wertlos wäre, wenn den Nachbarn zwischenzeitig Akteneinsicht gewährt worden sein sollte.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wurden zur Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgefordert. Innerhalb der gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme erstattet. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde somit nicht entgegengetreten.

7 Zwingende öffentliche Interessen, die dem Antrag der Revisionswerberin entgegenstünden, wurden weder dargelegt noch sind solche ersichtlich. Im Hinblick auf die irreversiblen Folgen der Vollziehung einer Entscheidung wie der hier angefochtenen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben.

8 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 29. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L00

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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