TE Vwgh Erkenntnis 2017/5/30 Ro 2017/07/0008

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §3
AVG §3 Z1
AVG §3 Z3
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art102 Abs1
B-VG Art131
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §3 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §3 Abs3
WRG 1959 §101 Abs5
WRG 1959 §55p Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 102 heute
  2. B-VG Art. 102 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 102 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.2013 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  6. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 102 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  10. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  11. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  12. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  13. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  14. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  15. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  16. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  17. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  18. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  19. B-VG Art. 102 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  20. B-VG Art. 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  21. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  22. B-VG Art. 102 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  23. B-VG Art. 102 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  24. B-VG Art. 102 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  25. B-VG Art. 102 gültig von 31.12.1954 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  26. B-VG Art. 102 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  27. B-VG Art. 102 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 101 heute
  2. WRG 1959 § 101 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 101 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 101 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 101 gültig von 01.08.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. WRG 1959 § 101 gültig von 01.10.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 101 gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
  1. WRG 1959 § 55p heute
  2. WRG 1959 § 55p gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 55p gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/07/0009 Ro 2017/07/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen 1. des Wasserleitungsverbandes N in E, 2. des R P in L, 3. der Gemeinde Z in Z, alle vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. November 2016, 1) Zl. VGW-101/V/056/13379/2016-1, 2) Zl. VGW-101/V/056/13380/2016 und 3) Zl. VGW-101/V/056/13381/2016, betreffend Anträge auf Novellierung bzw. Neuerlassung des Aktionsprogramms Nitrat 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien stellten mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW) den Antrag, der BMLFUW als nach § 55p Abs. 1 WRG 1959 zuständige Behörde wolle das Aktionsprogramm Nitrat 2012 (AP Nitrat 2012) so novellieren, in eventu neu erlassen, dass diese Verordnung der Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG), ABl. L 375 vom 13. Dezember 1991 ("Nitrat-RL"), entspreche und damit der durch diese Richtlinie verbriefte Schutz, insbesondere der menschlichen Gesundheit, bei Nutzung von Grundwasser aus dem Grundwasserkörper, in dem sich die Brunnen der drei revisionswerbenden Parteien befänden, gewährleistet werde. 1 Die revisionswerbenden Parteien stellten mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW) den Antrag, der BMLFUW als nach Paragraph 55 p, Absatz eins, WRG 1959 zuständige Behörde wolle das Aktionsprogramm Nitrat 2012 (AP Nitrat 2012) so novellieren, in eventu neu erlassen, dass diese Verordnung der Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG), Amtsblatt , L 375 vom 13. Dezember 1991 ("Nitrat-RL"), entspreche und damit der durch diese Richtlinie verbriefte Schutz, insbesondere der menschlichen Gesundheit, bei Nutzung von Grundwasser aus dem Grundwasserkörper, in dem sich die Brunnen der drei revisionswerbenden Parteien befänden, gewährleistet werde.

2 Der BMLFUW wies den Antrag der revisionswerbenden Parteien mit Bescheid vom 30. Mai 2016 zurück.

3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

4 Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 2. September 2016 gemäß § 101 Abs. 5 WRG 1959, § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 AVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiter, da dessen örtliche Zuständigkeit gegeben sei. 4 Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 2. September 2016 gemäß Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG an das Landesverwaltungsgericht Burgenland weiter, da dessen örtliche Zuständigkeit gegeben sei.

5 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland wies mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück und retournierte die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

6 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. November 2016 erklärte sich das Verwaltungsgericht Wien als zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich unzuständig (Spruchpunkt I.) und ließ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (Spruchpunkt II.). 6 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 17. November 2016 erklärte sich das Verwaltungsgericht Wien als zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich unzuständig (Spruchpunkt römisch eins.) und ließ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu (Spruchpunkt römisch zwei.).

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen aus, gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG richte sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehörten, in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nach § 3 Z 1 (Lage des unbeweglichen Gutes), Z 2 (Betrieb des Unternehmens oder Ausübung der Tätigkeit) und Z 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes: also Hauptwohnsitz des Beteiligten) AVG. Lasse sich die Zuständigkeit nicht gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 VwGVG bestimmen, sei das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig (§ 3 Abs. 3 VwGVG). 7 Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG richte sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehörten, in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Paragraph 3, Ziffer eins, (Lage des unbeweglichen Gutes), Ziffer 2, (Betrieb des Unternehmens oder Ausübung der Tätigkeit) und Ziffer 3, (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes: also Hauptwohnsitz des Beteiligten) AVG. Lasse sich die Zuständigkeit nicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 VwGVG bestimmen, sei das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig (Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG).

8 Entscheidend für die Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht sei die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen sei, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet habe. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimme in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens sei; der Antrag lege fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens sei. 8 Entscheidend für die Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht sei die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen sei, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet habe. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimme in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens sei; der Antrag lege fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens sei.

9 Der Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 2. Oktober 2015 auf Novellierung des AP Nitrat 2012, in eventu auf Neuerlassung eines Nitrat-Aktionsprogramms sei der verfahrensbestimmende Antrag und damit Sache des Verfahrens. Das WRG 1959 sehe keine dementsprechende Antragsmöglichkeit vor (vgl. § 13 Abs. 1 AVG). 9 Der Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 2. Oktober 2015 auf Novellierung des AP Nitrat 2012, in eventu auf Neuerlassung eines Nitrat-Aktionsprogramms sei der verfahrensbestimmende Antrag und damit Sache des Verfahrens. Das WRG 1959 sehe keine dementsprechende Antragsmöglichkeit vor vergleiche , Paragraph 13, Absatz eins, AVG).

10 Inhaltlich brächten die Revisionswerber vor, dass ihnen ein Antragsrecht auf Grundlage von Unionsrecht zukomme. Sache des Verfahrens sei es zu prüfen, ob den revisionswerbenden Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine derartige Antragstellung zukomme, ob also ihre Anträge zulässig seien.

11 Für die dafür zunächst zu klärende Frage der örtlichen Zuständigkeit sei daher zunächst der vorliegende Antrag aus Gründen der Äquivalenz und Effizienz einem Antrag nach § 13 Abs. 1 AVG gleichzusetzen und sei daher im Zuge der Zuständigkeitsprüfung davon auszugehen, dass ein derartiges antragsbedürftiges Verfahren vorliege. Darüber hinaus sei dem Grunde nach trotz Rechtstypenzwangs der österreichischen Rechtsordnung eine derartige Antragsmöglichkeit, dass der Gesetzgeber Verordnungen erlasse/ändere, nicht fremd. 11 Für die dafür zunächst zu klärende Frage der örtlichen Zuständigkeit sei daher zunächst der vorliegende Antrag aus Gründen der Äquivalenz und Effizienz einem Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG gleichzusetzen und sei daher im Zuge der Zuständigkeitsprüfung davon auszugehen, dass ein derartiges antragsbedürftiges Verfahren vorliege. Darüber hinaus sei dem Grunde nach trotz Rechtstypenzwangs der österreichischen Rechtsordnung eine derartige Antragsmöglichkeit, dass der Gesetzgeber Verordnungen erlasse/ändere, nicht fremd.

12 Der gegenständliche Antrag laute "auf Novellierung des Aktionsprogramms Nitrat 2012, in eventu auf Neuerlassung eines Nitrat Aktionsprogramms". Dazu werde im Antrag unter anderem dargelegt, dass die revisionswerbenden Parteien innerhalb ihres Versorgungsgebietes/als Benützer des Hausbrunnens unmittelbar von den überhöhten Nitratbelastungen betroffen seien, somit unmittelbar Betroffene seien. Die aktuelle Nitratbelastung im Versorgungsgebiet des Erstrevisionswerbers, aber auch in den Brunnen der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien zeige, dass das AP Nitrat 2012 nicht geeignet sei bzw. nicht ausreiche, um ein Ansteigen der bestehenden Nitratbelastungen zu verhindern, geschweige denn diese unter die Grenz- bzw. Schwellenwerte von 45 mg/Liter bzw. 50 mg/Liter zu senken. Die revisionswerbenden Parteien hätten daher einen unmittelbar im Unionsrecht wurzelnden Anspruch auf "Verstrengerung" des bestehenden AP Nitrat 2012, bzw. eventualiter auf Neuerlassung desselben in der Weise, dass dadurch das Erreichen des Gefährdungs- bzw. Schwellenwertes der Nitrat-RL von 50 mg/Liter sichergestellt sei.

13 Bei der Beurteilung von Parteianbringen sei grundsätzlich auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes abzustellen und komme es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden müsse, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen seien, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt werde.

14 Demnach könne der gegenständliche Antrag - welcher die Sache des Verfahrens bestimme - nur so verstanden werden, dass die revisionswerbenden Parteien jeweils die Senkung der Nitratwerte ihrer Brunnen bezweckten und daher unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung eine Änderung der - bundesweit geltenden - Verordnung beantragten. Ziel und Zweck des Antrages, wie auch aus dem Wortlaut hervorgehe, sei die Minderung der Einwirkungen auf ihre jeweiligen Versorgungsgebiete bzw. Brunnen. Grundlage des Antrags seien die erhöhten Nitratwerte im Grundwasser in ihren Versorgungsgebieten bzw. in ihren Entnahmebrunnen.

15 Der erstrevisionswerbenden Partei komme die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Einhebung von Wasserabgaben zu. Die erstrevisionswerbende Partei sei der viertgrößte Wasserversorger Österreichs und versorge im Jahresdurchschnitt mit ihren 45 aktiven Wasserspendern ca. 160.000 Menschen mit Trinkwasser. Aus der im Akt erliegenden Skizze betreffend Versorgungsgebiet gehe hervor, dass sich dieses im nördlichen Burgenland befinde. Die zweitrevisionswerbende Partei habe ihren Wohnsitz sowie ihren Hausbrunnen in Niederösterreich. Sie decke ihren Nutzwasserbedarf aus diesem Hausbrunnen. Die drittrevisionswerbende Partei sei in Niederösterreich gelegen und betreibe einen Nutzwasserbrunnen auf der Grundparzelle in der KG Z. 16 Die erstrevisionswerbende Partei habe ihren Sitz im Burgenland und versorge quantitativ die meisten Einwohner mit dem aufbereiteten Grundwasser. Die zweit- bzw. drittrevisionswerbende Partei hätte ihren Wohnort bzw. Sitz in Niederösterreich. Quantitativ würden mit dem aufbereiteten Grundwasser weniger Menschen versorgt, als dies bei der erstrevisionswerbenden Partei der Fall sei. Ausgangspunkt des Antrags sei, dass erhöhte Nitratwerte im Grundwasser vorlägen und die revisionswerbenden Parteien daher Anträge auf Setzung von Maßnahmen gestellt hätten. 15 Der erstrevisionswerbenden Partei komme die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Einhebung von Wasserabgaben zu. Die erstrevisionswerbende Partei sei der viertgrößte Wasserversorger Österreichs und versorge im Jahresdurchschnitt mit ihren 45 aktiven Wasserspendern ca. 160.000 Menschen mit Trinkwasser. Aus der im Akt erliegenden Skizze betreffend Versorgungsgebiet gehe hervor, dass sich dieses im nördlichen Burgenland befinde. Die zweitrevisionswerbende Partei habe ihren Wohnsitz sowie ihren Hausbrunnen in Niederösterreich. Sie decke ihren Nutzwasserbedarf aus diesem Hausbrunnen. Die drittrevisionswerbende Partei sei in Niederösterreich gelegen und betreibe einen Nutzwasserbrunnen auf der Grundparzelle in der KG Ziffer 16, Die erstrevisionswerbende Partei habe ihren Sitz im Burgenland und versorge quantitativ die meisten Einwohner mit dem aufbereiteten Grundwasser. Die zweit- bzw. drittrevisionswerbende Partei hätte ihren Wohnort bzw. Sitz in Niederösterreich. Quantitativ würden mit dem aufbereiteten Grundwasser weniger Menschen versorgt, als dies bei der erstrevisionswerbenden Partei der Fall sei. Ausgangspunkt des Antrags sei, dass erhöhte Nitratwerte im Grundwasser vorlägen und die revisionswerbenden Parteien daher Anträge auf Setzung von Maßnahmen gestellt hätten.

17 Die (behauptete) unmittelbare Betroffenheit der drei revisionswerbenden Parteien sei Grundlage ihres verfahrensgegenständlichen Antrags. Unmittelbare Betroffenheit habe eine örtliche und zeitliche Komponente. Die unmittelbare Betroffenheit der erstrevisionswerbenden Partei könne die Verringerung der Nitratwerte in ihrem Versorgungsgebiet sein. Damit sei die räumliche Komponente der unmittelbaren Betroffenheit eingegrenzt (Burgenland). Die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien stützten ihre unmittelbare Betroffenheit auf ihre beiden Wasserbrunnen, die damit ebenso die räumliche Komponente eingrenzten (Niederösterreich). Es sei unstrittig, dass die revisionswerbenden Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung (sowie anhaltend) davon betroffen seien, da die Grenzwerte überschritten würden.

18 Da es sich hier um einen Antrag nach dem WRG 1959 handle, welches keine explizite Antragsmöglichkeit für derartige Angelegenheiten vorsehe, sei die besondere Zuständigkeitsregelung gemäß § 101 Abs. 5 WRG 1959 zu prüfen. § 101 (Abs. 1 bis 4) WRG 1959 stelle eine Abweichung von § 4 AVG dar und regle daher die örtlichen Zuständigkeiten. Der nunmehr mit BGBl. I 97/2013 in Kraft befindliche § 101 Abs. 5 WRG 1959 sei daher auch in diesem systematischen Zusammenhang zu verstehen, zumal § 4 AVG für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung finde. 18 Da es sich hier um einen Antrag nach dem WRG 1959 handle, welches keine explizite Antragsmöglichkeit für derartige Angelegenheiten vorsehe, sei die besondere Zuständigkeitsregelung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 zu prüfen. Paragraph 101, (Absatz eins, bis 4) WRG 1959 stelle eine Abweichung von Paragraph 4, AVG dar und regle daher die örtlichen Zuständigkeiten. Der nunmehr mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2013, in Kraft befindliche Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 sei daher auch in diesem systematischen Zusammenhang zu verstehen, zumal Paragraph 4, AVG für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwendung finde.

§ 101 Abs. 5 WRG 1959 konzentriere die örtliche Zuständigkeit nach sachlichen Kriterien von vornherein bei einem Landesverwaltungsgericht. Damit lege § 101 Abs. 5 WRG 1959 eine Abweichung der Bestimmungen des § 3 VwGVG (betreffend örtliche Zuständigkeiten, die im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung fänden) fest.Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 konzentriere die örtliche Zuständigkeit nach sachlichen Kriterien von vornherein bei einem Landesverwaltungsgericht. Damit lege Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 eine Abweichung der Bestimmungen des Paragraph 3, VwGVG (betreffend örtliche Zuständigkeiten, die im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung fänden) fest.

19 Jedoch sei der Wortlaut des § 101 Abs. 5 WRG 1959 nicht klar, so etwa die Feststellung des qualitativen und quantitativen Anteils. Auch die "Angelegenheit" sei nicht näher definiert. 19 Jedoch sei der Wortlaut des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 nicht klar, so etwa die Feststellung des qualitativen und quantitativen Anteils. Auch die "Angelegenheit" sei nicht näher definiert.

20 Nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht Wien aus, eine Ausnahme von einer generellen Zuständigkeitsregel dürfe nicht ausdehnend interpretiert werden. Aufgrund der klar bestehenden Verpflichtung, unklare Zuständigkeitsbestimmungen eng zu interpretieren, sei gegenständlich auch § 101 Abs. 5 WRG 1959 verfassungskonform eng zu interpretieren. Bei entsprechend enger Auslegung des Wortlautes der Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 ergebe sich, dass dieser für das gegenständliche Verfahren und den zugrunde liegenden Antrag keine Anwendung finde, da hier kein Fall einer Angelegenheit eines "qualitativ oder quantitativ größeren Anteils an der Wassernutzung oder Einwirkung" erkennbar sei. 20 Nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht Wien aus, eine Ausnahme von einer generellen Zuständigkeitsregel dürfe nicht ausdehnend interpretiert werden. Aufgrund der klar bestehenden Verpflichtung, unklare Zuständigkeitsbestimmungen eng zu interpretieren, sei gegenständlich auch Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 verfassungskonform eng zu interpretieren. Bei entsprechend enger Auslegung des Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 ergebe sich, dass dieser für das gegenständliche Verfahren und den zugrunde liegenden Antrag keine Anwendung finde, da hier kein Fall einer Angelegenheit eines "qualitativ oder quantitativ größeren Anteils an der Wassernutzung oder Einwirkung" erkennbar sei.

21 Daher sei die Zuständigkeit nach § 3 VwGVG zu bestimmen, wobei sich die Zuständigkeit in der konkreten Angelegenheit nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1 bzw. Z 3 AVG richte. Zum einen sei die gegenständliche Angelegenheit durch die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte unmittelbare Betroffenheit begründet. An Betroffenheit, welche verfahrensbegründend sei, knüpfe letztendlich auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit an. Eine derartige unmittelbare Betroffenheit von Individuen, wie sie von den revisionswerbenden Parteien argumentiert werde, sei auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Anknüpfungspunkt (und nicht etwa eine allgemeine Betroffenheit im Hinblick auf das gesamte Bundesgebiet). Die von den drei revisionswerbenden Parteien betriebenen Brunnen (und damit ihre Wasserbenutzungsrechte) knüpften an deren jeweilige Lage an, somit an Niederösterreich und Burgenland. Denn einer allfälligen Antragslegitimation liege jedenfalls ausschließlich ihre jeweilige Stellung als Nutzungsberechtigte von Wasser zugrunde. Auch wenn nun eine Verordnung österreichweit Geltung hätte, so könne dies nichts daran ändern, dass die jeweilige unmittelbare Betroffenheit der revisionswerbenden Parteien in den Bundesländern Burgenland und Niederösterreich aufgrund der Lage der Brunnen liege; diese Auffassung sei auch dem vorliegenden Antrag zugrunde gelegt. 21 Daher sei die Zuständigkeit nach Paragraph 3, VwGVG zu bestimmen, wobei sich die Zuständigkeit in der konkreten Angelegenheit nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, AVG richte. Zum einen sei die gegenständliche Angelegenheit durch die von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte unmittelbare Betroffenheit begründet. An Betroffenheit, welche verfahrensbegründend sei, knüpfe letztendlich auch die Frage der örtlichen Zuständigkeit an. Eine derartige unmittelbare Betroffenheit von Individuen, wie sie von den revisionswerbenden Parteien argumentiert werde, sei auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union Anknüpfungspunkt (und nicht etwa eine allgemeine Betroffenheit im Hinblick auf das gesamte Bundesgebiet). Die von den drei revisionswerbenden Parteien betriebenen Brunnen (und damit ihre Wasserbenutzungsrechte) knüpften an deren jeweilige Lage an, somit an Niederösterreich und Burgenland. Denn einer allfälligen Antragslegitimation liege jedenfalls ausschließlich ihre jeweilige Stellung als Nutzungsberechtigte von Wasser zugrunde. Auch wenn nun eine Verordnung österreichweit Geltung hätte, so könne dies nichts daran ändern, dass die jeweilige unmittelbare Betroffenheit der revisionswerbenden Parteien in den Bundesländern Burgenland und Niederösterreich aufgrund der Lage der Brunnen liege; diese Auffassung sei auch dem vorliegenden Antrag zugrunde gelegt.

22 Die (vorgebrachte) unmittelbare Betroffenheit stelle die Grundlage zur Bestimmung des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts dar. Gegenständlich liege diese individuelle Betroffenheit aufgrund der vorhandenen Wasserentnahmestellen in Burgenland und Niederösterreich. Aus diesem Grund bestehe für die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei eine andere Zuständigkeit als für die Beschwerde der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien. § 3 Abs. 3 VwGVG finde keine Anwendung. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sei örtlich zur Behandlung der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei zuständig, während die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Behandlung der Beschwerden der zweit- und drittrevisionswerbenden Partei gegeben sei. 22 Die (vorgebrachte) unmittelbare Betroffenheit stelle die Grundlage zur Bestimmung des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts dar. Gegenständlich liege diese individuelle Betroffenheit aufgrund der vorhandenen Wasserentnahmestellen in Burgenland und Niederösterreich. Aus diesem Grund bestehe für die Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei eine andere Zuständigkeit als für die Beschwerde der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien. Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG finde keine Anwendung. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sei örtlich zur Behandlung der Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei zuständig, während die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Behandlung der Beschwerden der zweit- und drittrevisionswerbenden Partei gegeben sei.

23 Das Verwaltungsgericht Wien erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 101 Abs. 5 WRG 1959 seien unklar, auch in Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2 und 3 VwGVG in einem Verfahren wie dem gegenständlichen. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, sei darauf nur allgemein Bezug genommen worden. 23 Das Verwaltungsgericht Wien erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 seien unklar, auch in Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 2, und 3 VwGVG in einem Verfahren wie dem gegenständlichen. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, sei darauf nur allgemein Bezug genommen worden.

24 In der dagegen erhobenen ordentlichen Revision machen die revisionswerbenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend.

25 Der BMLFUW erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er sich der Argumentation der Revision anschloss.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

26 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 26 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

27 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 27 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

28 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 28 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

29 Das Verwaltungsgericht Wien ließ die ordentliche Revision zu, weil die Zuständigkeitsbestimmungen des § 101 Abs. 5 WRG 1959 in Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 und 3 VwGVG unklar seien und diesbezügliche Rechtsprechung fehle. 29 Das Verwaltungsgericht Wien ließ die ordentliche Revision zu, weil die Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 in Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2, und 3 VwGVG unklar seien und diesbezügliche Rechtsprechung fehle.

30 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, das Verwaltungsgericht Wien sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret vom Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014, abgewichen. Bei richtigem Verständnis der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte das Verwaltungsgericht Wien nicht zu dem rechtlichen Ergebnis der Zuständigkeit mehrerer Landesverwaltungsgerichte kommen dürfen.

31 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

32 Die hier maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 97/2013, hat folgenden Wortlaut: 32 Die hier maßgebliche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, hat folgenden Wortlaut:

"Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit.

§ 101. (1)... Paragraph 101, (1)...

  1. (5)Absatz 5,Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils."

33 § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), lautet auszugsweise: 33 Paragraph 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), lautet auszugsweise:

"Örtliche Zuständigkeit

§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Paragraph 3, (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

  1. (2)Absatz 2,Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2, und 3, mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

2. ...

  1. (3)Absatz 3,Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig."Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig."

34 § 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (AVG), lautet: 34 Paragraph 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (AVG), lautet:

     "§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die

örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese

1.        in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen:

nach der Lage des Gutes;

2.        in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens

oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort,

an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird

oder werden soll;

3.        in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz

(Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig."

35 1. Gegenständlich stellt sich die Frage, welchem Verwaltungsgericht die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des BMLFUW vom 30. Mai 2016 zukommt.

36 Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist die Beurteilung, was im gegenständlichen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, sowie vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu vom Verwaltungsgericht zu führenden Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0134, sowie vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014).

37 In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwN). 37 In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwN).

38 Im vorliegenden Verfahren beantragten die revisionswerbenden Parteien mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 an den BMLFUW, dieser möge das AP Nitrat 2012 so novellieren, in eventu neu erlassen, dass diese Verordnung der Nitrat-RL entspreche und damit der durch die Nitrat-RL verbriefte Schutz gewährleistet werde. Der Antrag bezweckt die Festlegung von erforderlichen für die Unterschreitung des Gefährdungs-Schwellenwertes effektiven Anordnungen in einem Aktionsprogramm. Somit ist Sache des Genehmigungsverfahrens das Begehren auf Änderung bzw. Neuerlassung der Verordnung AP Nitrat 2012.

39 Damit bezieht sich die verfahrensgegenständliche Verwaltungssache auf die Erlassung einer für das gesamte Bundesland geltenden Verordnung. Dieses Begehren war auch Gegenstand des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde.

40 2. Die im Antrag vorgenommene Bezugnahme auf die Brunnen der einzelnen Antragsteller hat den Hintergrund, die Antragslegitimation der revisionswerbenden Parteien, nämlich ihre unmittelbare Betroffenheit durch die Nichtanpassung der Verordnung AP Nitrat 2012, näher zu dokumentieren.

Die einzelnen Brunnen der revisionswerbenden Parteien und deren mögliche Qualitätsverbesserung bilden aber nicht den Verfahrensgegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde, weil sich der verfahrensauslösende Antrag nicht darauf bezieht.

41 3. Das Verwaltungsgericht Wien irrt daher, wenn es die im Antrag dargestellte Betroffenheit der revisionswerbenden Parteien (durch die Lage ihrer Brunnen) als gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte Burgenland bzw. Niederösterreich gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 1 bzw. Z 3 AVG ansieht. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht Wien auch hier an die Sache des Verwaltungsverfahrens anknüpfen müssen, nämlich - wie dargelegt - an die begehrte Änderung bzw. Neuerlassung der Verordnung AP Nitrat 2012, die im gesamten Bundesgebiet Auswirkungen hätte. 41 3. Das Verwaltungsgericht Wien irrt daher, wenn es die im Antrag dargestellte Betroffenheit der revisionswerbenden Parteien (durch die Lage ihrer Brunnen) als gesetzlichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte Burgenland bzw. Niederösterreich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, AVG ansieht. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht Wien auch hier an die Sache des Verwaltungsverfahrens anknüpfen müssen, nämlich - wie dargelegt - an die begehrte Änderung bzw. Neuerlassung der Verordnung AP Nitrat 2012, die im gesamten Bundesgebiet Auswirkungen hätte.

42 Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Vollzugsbereich des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb gemäß Art. 131 B-VG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist. § 3 Abs. 1 Z 2 VwGVG verweist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte auf die Bestimmungen des § 3 Z 1, 2 und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG. 42 Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Vollzugsbereich des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb gemäß Artikel 131, B-VG keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG verweist in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Ziffer eins, 2, und 3 (mit Ausnahme des letzten Halbsatzes) AVG.

43 Die in § 3 AVG vorgesehenen Anknüpfungspunkte scheitern im vorliegenden Fall, bezieht sich doch der Prozessgegenstand weder auf ein - örtlich fixierbares - unbewegliches Gut oder auf einen Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass - was die revisionswerbenden Parteien für möglich halten - § 3 Z 3 AVG auf den Sitz des BMLFUW (als "verpflichteter Beteiligter") abstellt. 43 Die in Paragraph 3, AVG vorgesehenen Anknüpfungspunkte scheitern im vorliegenden Fall, bezieht sich doch der Prozessgegenstand weder auf ein - örtlich fixierbares - unbewegliches Gut oder auf einen Betrieb eines Unternehmens oder eine sonstige dauernde Tätigkeit. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass - was die revisionswerbenden Parteien für möglich halten - Paragraph 3, Ziffer 3, AVG auf den Sitz des BMLFUW (als "verpflichteter Beteiligter") abstellt.

44 Da sich im vorliegenden Fall bei Anwendung des § 3 AVG, auf welchen § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG verweist, die Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, greift im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 3 Abs. 3 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig ist. 44 Da sich im vorliegenden Fall bei Anwendung des Paragraph 3, AVG, auf welchen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG verweist, die Zuständigkeit nicht bestimmen lässt, greift im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig ist.

45 4. Auch die Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 97/2013, mit der der Gesetzgeber des WRG 1959 von der ihm gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte eine von § 3 Abs. 3 VwGVG abweichende Regelung zu treffen, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. 45 4. Auch die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, mit der der Gesetzgeber des WRG 1959 von der ihm gemäß Artikel 136, Absatz 2, B-VG zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte eine von Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG abweichende Regelung zu treffen, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

46 Die Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 enthält eine spezielle Regelung für den Fall, dass eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte fällt. Es handelt sich dabei um eine lex specialis gegenüber dem "Auffangtatbestand" des § 3 Abs. 3 VwGVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2016, Ra 2014/07/0060). 46 Die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 enthält eine spezielle Regelung für den Fall, dass eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte fällt. Es handelt sich dabei um eine lex specialis gegenüber dem "Auffangtatbestand" des Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2016, Ra 2014/07/0060).

47 Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert aber schon daran, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens die Änderung bzw. Neuerlassung des AP Nitrat 2012 ist und es sich dabei weder um eine Angelegenheit einer konkreten Wassernutzung oder Einwirkung noch um einen Wasserbau handelt. Schon aus diesem Grund ist die Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig. 47 Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert aber schon daran, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens die Änderung bzw. Neuerlassung des AP Nitrat 2012 ist und es sich dabei weder um eine Angelegenheit einer konkreten Wassernutzung oder Einwirkung noch um einen Wasserbau handelt. Schon aus diesem Grund ist die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig.

48 Mangels Anwendbarkeit von § 101 Abs. 5 WRG 1959 bleibt § 3 Abs. 3 VwGVG daher anwendbar. 48 Mangels Anwendbarkeit von Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 bleibt Paragraph 3, Absatz 3, VwGVG daher anwendbar.

49 5. Dazu kommt noch folgende Überlegung:

Die revisionswerbenden Parteien beantragten die Änderung bzw. Neuerlassung der Verordnung AP Nitrat 2012, welche für das gesamte Bundesgebiet Geltung besitzt. Eine örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte - wie etwa des Niederösterreichischen und des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichts - zur Entscheidung anzunehmen, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Verfahrensgegenstand nicht trennbar ist und sonst mehrere Verwaltungsgerichte über eine idente Sache entscheiden würden. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt, ist eine Entscheidung durch mehrere Verwaltungsgerichte in einer identen Sache aber ausgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014).Die revisionswerbenden Parteien beantragten die Änderung bzw. Neuerlassung der Verordnung AP Nitrat 2012, welche für das gesamte Bundesgebiet Geltung besitzt. Eine örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte - wie etwa des Niederösterreichischen und des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichts - zur Entscheidung anzunehmen, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Verfahrensgegenstand nicht trennbar ist und sonst mehrere Verwaltungsgerichte über eine idente Sache entscheiden würden. Wie sich aus der hg. Rechtsprechung ergibt, ist eine Entscheidung durch mehrere Verwaltungsgerichte in einer identen Sache aber ausgeschlossen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. September 2016, Ro 2016/04/0014).

50 6. Indem das Verwaltungsgericht Wien seine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien verneinte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 50 6. Indem das Verwaltungsgericht Wien seine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien verneinte, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit; er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

51 7. Anders als die belangte Behörde versteht der Verwaltungsgerichtshof das Kostenbegehren der revisionswerbenden Parteien - trotz der Formulierung, es mögen die "durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten" ersetzt werden - dahin, dass ihnen der Aufwandersatz des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ersetzt werden möge. Der Ausspruch über die Höhe dieses Aufwandersatzes stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. 51 7. Anders als die belangte Behörde versteht der Verwaltungsgerichtshof das Kostenbegehren der revisionswerbenden Parteien - trotz der Formulierung, es mögen die "durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten" ersetzt werden - dahin, dass ihnen der Aufwandersatz des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ersetzt werden möge. Der Ausspruch über die Höhe dieses Aufwandersatzes stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 30. Mai 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070008.J00

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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