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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des R A T in S, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2017, L508 2137612-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der Revisionswerber stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2017 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
2 Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Revision teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, der Revisionswerber sei unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und legte eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 28. März 2017 vor.
3 Auf Grund der Ausreise des Revisionswerbers unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens des Revisionswerbers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein rechtliches Interesse besteht. Auch aus der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Revisionswerbers geht Gegenteiliges nicht hervor.
4 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 4 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
5 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nicht statt. 5 Ein Aufwandersatz findet gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nicht statt.
Wien, am 30. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190073.L00.1Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017