RS Vwgh 2008/2/28 2007/06/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2008
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Mangel eines Antrages ist auch dann, wenn er (hier: von der Nachbarin) nicht geltend gemacht wird, aufzugreifen (vgl. dazu die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, bei E 21b und E 22 zu § 29 Stmk. BauG genannte hg. Judikatur).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060230.X01

Im RIS seit

08.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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