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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/07/0035Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revisionen 1. der G J und 2. der S K, beide in Wien, beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2017, Zl. LVwG-550992/13/Wg-550993/2, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Bescheidzustellung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Reinhaltungsverband M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2011 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung von Anlagen zur Abwasserbeseitigung durch die Errichtung und den Betrieb der in einem näher genannten Detailprojekt dargestellten Kanalisationsanlagen erteilt. Die revisionswerbenden Parteien waren dem Verfahren beigezogen.
2 Nach Errichtung der Anlage reichte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde ein in mehreren Punkten von der erteilten Bewilligung abweichendes Kollaudierungsoperat zur Durchführung eines Verfahrens nach § 121 WRG 1959 ein. Die belangte Behörde beraumte eine mündliche Verhandlung an, an der auch die revisionswerbenden Parteien teilnahmen. 2 Nach Errichtung der Anlage reichte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde ein in mehreren Punkten von der erteilten Bewilligung abweichendes Kollaudierungsoperat zur Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 ein. Die belangte Behörde beraumte eine mündliche Verhandlung an, an der auch die revisionswerbenden Parteien teilnahmen.
3 Die revisionswerbenden Parteien verwiesen in dieser mündlichen Verhandlung auf die Verletzung im Eigentum ihres Grundstückes 1979/3 durch eine geänderte Leitungsführung der Anlage im Bereich des Sammlers "Grenze", (Teilstück zwischen Schacht 4 und 5), der sie ihre Zustimmung verweigerten.
4 Ob diese Einwendungen der revisionswerbenden Parteien zutrafen oder nicht, war im Zuge der mündlichen Verhandlung wegen Streitigkeiten über den Grenzverlauf nicht feststellbar.
5 Die belangte Behörde teilte daraufhin das Kollaudierungsverfahren.
6 Mit Bescheid vom 3. August 2015 (1. Teilkollaudierungsbescheid) wurde - mit Ausnahme des Teilstücks zwischen Schacht 4 und 5, wo ein eigenes Verfahren durchgeführt wurde - in Bezug auf die übrigen Anlagenteile die Übereinstimmung mit der Bewilligung festgestellt bzw. die nachträgliche Bewilligung für näher genannte Abänderungen ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde den revisionswerbenden Parteien nicht zugestellt.
7 Mit dem 2. Teilkollaudierungsbescheid vom 6. April 2016 stellte die belangte Behörde fest, dass das errichtete Teilstück des Sammlers "Grenze" zwischen den Schächten 4 und 5 nicht der erteilten Bewilligung entspreche. Der mitbeteiligten Partei wurde die Entfernung der betreffenden Anlagenteile (auch auf dem Grundstück 1979/3 der revisionswerbenden Parteien) aufgetragen. Dieser Bescheid wurde auch gegenüber den revisionswerbenden Parteien erlassen.
8 Eine dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde an das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht (LVwG) blieb erfolglos. Unter anderem geht aus diesem Erkenntnis hervor, dass das Abwassersystem auch ohne den Abschnitt zwischen dem Schacht 4 und 5 vollständig sei und technisch funktioniere.
9 Mit Eingabe vom 29. August 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien einen Antrag auf Zustellung des 1. Teilkollaudierungsbescheides.
10 Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 31. August 2016 als unzulässig zurück. Dies wurde damit begründet, dass mit dem Gegenstand dieses Bescheides das Eigentum der revisionswerbenden Parteien nicht berührt werde; ihr Antrag sei daher mangels Parteistellung zurückzuweisen.
11 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde an das LVwG. Das LVwG führte am 17. Jänner 2017 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Vertreter der Revisionswerberinnen die Ansicht vertrat, es sei im Verfahren vor der Behörde auch eine zugunsten des Grundstücks der Revisionswerberinnen bestehende Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung eingewendet worden; auch darauf stütze sich ihre Parteistellung. Diese Grunddienstbarkeit werde dadurch verletzt, dass Anschlusspflicht an die Abwasserentsorgungsanlage entstehen werde. Der Bescheid wäre ihnen zudem auch nach umweltinformationsrechtlichen Regelungen zuzustellen gewesen.
12 Mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2017 wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Es vertrat dabei die Ansicht, mit dem Antrag auf Bescheidzustellung sei kein Anspruch auf Umweltinformation geltend gemacht worden. Weiters sei das Projekt aus technischer Sicht trennbar; die vom
1. Teilkollaudierungsbescheid betroffenen Anlagenteile befänden sich nicht auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien. Deren Eigentum habe nur durch die im 2. Teilkollaudierungsbescheid behandelten Anlagenteile zwischen den Schächten 4 und 5 verletzt werden können; dies sei Gegenstand des 2. Teilkollaudierungsbescheides gewesen.
Eine allfällige Anschlusspflicht nach dem Oberösterreichischen Abwasserentsorgungsgesetz begründe jedenfalls keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Abwasseranlage. Das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht sei im behördlichen Verfahren nie eingewendet worden; die revisionswerbenden Parteien seien insofern präkludiert. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, zumal die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sei und auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen.
13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 14 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. ua den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN). 16 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , ua den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).
17 2. Die revisionswerbenden Parteien machen als Zulässigkeitsgründe geltend, entgegen der Rechtsprechung sei ihnen als Parteien des Kollaudierungsverfahrens der 1.
Teilkollaudierungsbescheid nicht zugestellt worden; es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide habe oder nicht.Teilkollaudierungsbescheid nicht zugestellt worden; es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide habe oder nicht.
18 Schließlich fehle es auch an einer expliziten Rechtsprechung dazu, ob die mögliche Anschlusspflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen neben dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kanalisationsanlagen auch im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 keine Parteistellung verschaffe. 18 Schließlich fehle es auch an einer expliziten Rechtsprechung dazu, ob die mögliche Anschlusspflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen neben dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kanalisationsanlagen auch im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 keine Parteistellung verschaffe.
19 3. Zur Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf die Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide habe, fehlt es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 19 3. Zur Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf die Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide habe, fehlt es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
20 3.1. Die Revisionswerberinnen bestreiten die Feststellung des LVwG, wonach die Anlage der mitbeteiligten Partei in den vom
1. Teilkollaudierungsbescheid betroffenen Anlagenteil zum einen und in den vom 2. Teilkollaudierungsbescheid betroffenen Anlagenteil zum anderen teilbar und das Verfahren somit trennbar ist, nicht.
21 Auch die Feststellung, wonach das in ihrem Eigentum stehende Grundstück 1979/3 nur von dem vom
2. Teilkollaudierungsbescheid betroffenen Anlagenteil, nicht aber von dem vom 1. Teilkollaudierungsbescheid betroffenen Teil in Anspruch genommen wurde, wird nicht bestritten. Dass sich die revisionswerbenden Parteien auf das zugunsten ihres Grundstückes bestehende Wasserbezugs- und -leitungsrecht wegen eingetretener Präklusion ihre Parteistellung nicht stützen können, wird ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
22 3.2. Es trifft zu - wie die revisionswerbenden Parteien vorbringen -, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Partei des Bewilligungsverfahrens auch im Kollaudierungsverfahren Parteistellung zukommt; ihr kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, und vom 24. September 2015, 2012/07/0167). 22 3.2. Es trifft zu - wie die revisionswerbenden Parteien vorbringen -, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Partei des Bewilligungsverfahrens auch im Kollaudierungsverfahren Parteistellung zukommt; ihr kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, und vom 24. September 2015, 2012/07/0167).
23 Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigend mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0023, und vom 28. Juli 2016, 2013/07/0161). 23 Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigend mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, 2003/07/0023, und vom 28. Juli 2016, 2013/07/0161).
24 3.3. Liegt ein in einzelne Abschnitte geteiltes Kollaudierungsverfahren vor, so handelt es sich bei dem dem einzelnen Verfahrensteil beizuziehenden Parteienkreis um die Personen, die in dem jeweiligen Teilbereich bereits im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatten. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Kollaudierungsverfahren - wie oben dargestellt - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren auch denjenigen zu, die durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in ihren Rechten berührt werden.
25 Die Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf die Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide habe, ist daher fallbezogen zu beantworten. 25 Die Frage, ob eine Partei eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 121, WRG 1959 bei Erlassung zweier oder mehrerer Teilkollaudierungsbescheide ein Recht auf die Zustellung aller Teilkollaudierungsbescheide habe, ist daher fallbezogen zu beantworten.
Den Teilkollaudierungsbescheiden liegen jeweils Teile eines (oder mehrerer) Bewilligungsbescheide zu Grunde, um deren Übereinstimmung mit den jeweils errichteten Anlageteilen es geht. Der Parteienkreis dieser "Teilbewilligungsverfahren" bestimmt den Parteienkreis der Teilkollaudierungsverfahren. Kam jemandem Parteistellung in einem oder mehreren "Teilbewilligungsverfahren" zu, folgt daraus die Parteistellung im jeweiligen Teilkollaudierungsverfahren. Wurde das Bewilligungsverfahren nicht geteilt durchgeführt, so kann sich bei einem geteilten Kollaudierungsverfahrens erst zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit ergeben, die Parteienkreise der Teilkollaudierungsverfahren zu bestimmen.
Eine generelle Aussage, wonach jeder Partei des Bewilligungsverfahrens Parteistellung in jedem Teilkollaudierungsverfahren und damit auch das Recht auf Bescheidzustellung aller Teilkollaudierungsbescheide zukommt, kann daher nicht getroffen werden.
26 3.4. Im vorliegenden Fall bestreiten die revisionswerbenden Parteien nicht, dass durch die Anlage, die dem
1. Teilkollaudierungsbescheid (bzw. dem entsprechenden Teil des Bewilligungsbescheides) zu Grunde lag, ihr Grundstück nicht berührt wurde. Bereits aus diesem Grund fehlt es ihnen an der Parteistellung im entsprechenden Teilkollaudierungsverfahren. Sie erstatteten aber in Bezug auf diesen Anlagenteil (im Gegensatz zu dem vom 2. Teilkollaudierungsbescheid betroffenen Anlagenteil) in der mündlichen Verhandlung auch keine Einwendungen dahingehend, dass sie durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in diesem Teilabschnitt in ihren Rechten berührt würden.
27 3.5. Die Behauptung in der Revision, wonach der
1. Teilkollaudierungsbescheid "über das gesamte Projekt (außer jenen Teilen, die Gegenstand der zweiten Teilkollaudierung waren)" und damit "im Ergebnis inhaltlich auch über die Einwendungen der Revisionswerberinnen abgesprochen" habe, ist in sich widersprüchlich bzw. trifft nicht zu. Mit dem
1. Teilkollaudierungsbescheid wurde gerade nicht über "das gesamte Projekt" und die Einwendungen der Revisionswerberinnen abgesprochen. Gegenstand dieses Verfahrens war jener Anlagenteil, auf den sich die Einwendungen der Revisionswerberinnen nicht bezogen, weil durch ihn - wie dargestellt - keine Eigentumsrechte der Revisionswerberinnen berührt wurden. Daher wurde mit diesem Bescheid auch nicht über die Einwendungen der Revisionswerberinnen abgesprochen.
28 3.6. Die Annahme des LVwG, den Revisionswerberinnen fehle es in Bezug auf den 1. Teilkollaudierungsbescheid an der für die begehrte Bescheidzustellung notwendigen Parteistellung, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
29 4. Was schließlich die weitere (als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachte) Frage betrifft, ob die mögliche Anschlusspflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen neben dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kanalisationsanlagen auch im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 keine Parteistellung verschaffe, so ist dazu auf die Ausführungen in der Revision selbst zu verweisen, wonach nur den Parteien des Bewilligungsverfahrens auch Parteistellung im Kollaudierungsverfahren zukomme. Wenn bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über eine Kanalisationsanlage der Hinweis auf eine zu erwartende Anschlusspflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen die begehrte Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit b WRG 1959 nicht begründen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0105), so gilt dies umso mehr im Kollaudierungsverfahren. 29 4. Was schließlich die weitere (als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemachte) Frage betrifft, ob die mögliche Anschlusspflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen neben dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Kanalisationsanlagen auch im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 keine Parteistellung verschaffe, so ist dazu auf die Ausführungen in der Revision selbst zu verweisen, wonach nur den Parteien des Bewilligungsverfahrens auch Parteistellung im Kollaudierungsverfahren zukomme. Wenn bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über eine Kanalisationsanlage der Hinweis auf eine zu erwartende Anschlusspflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen die begehrte Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nicht begründen kann vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0105), so gilt dies umso mehr im Kollaudierungsverfahren.
30 5. Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 VwGG als unbegründet abzuweisen. 30 5. Da bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von den revisionswerbenden Parteien behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2017
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070034.L00Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017