Index
L63202 Bienenzucht Kärnten;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des U F in R, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 20. Juli 2015, Zl. KLVwG- 74/8/2015, betreffend Auftrag nach dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 13. November 2014 wurde dem Revisionswerber, einem Imker, gemäß § 11 Abs. 1 und § 18 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007 idF LGBl. Nr. 85/2013, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Umweiselung seiner Bienenvölker, die nicht dem Rassenmerkmal der Carnica-Biene (Apis mellifera carnica) entsprechen, unter Einhaltung näher genannter "Auflagen" aufgetragen. 1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (BH) vom 13. November 2014 wurde dem Revisionswerber, einem Imker, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, und Paragraph 18, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Umweiselung seiner Bienenvölker, die nicht dem Rassenmerkmal der Carnica-Biene (Apis mellifera carnica) entsprechen, unter Einhaltung näher genannter "Auflagen" aufgetragen.
2 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom 20. Juli 2015 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die "Auflage" 4. des erstinstanzlichen Bescheides abgeändert wurde. Das LVwG erklärte eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
3 Auf die Aussagen des Revisionswerbers, die gutachterlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und im Gutachten enthaltene Fotos verweisend hielt das LVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, der Bienenbestand des Revisionswerbers umfasse 200 Völker. Er habe ca. drei Jahre vor der am 26. September 2014 erfolgten Überprüfung an Ort und Stelle 20 Bienenvölker zugekauft, die im Erscheinungsbild nicht carnicatypisch gewesen seien. Bei der Überprüfung sei bei einem Bienenstock eine Zarge geöffnet worden und die Bienen hätten bei der augenscheinlichen Beurteilung von ihrem äußeren Erscheinungsbild keinesfalls der Carnica-Biene entsprochen. Die Begutachtung (ausschließlich durch Sichtkontrolle) habe dem Stand der Wissenschaft entsprochen. Der Revisionswerber habe zwischen 1. Jänner 2008 und 31. März 2008 keine Anzeige gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG (Anzeige, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes der Rasse "Carnica" nicht angehörende Bienenvölker zu halten) an die Kärntner Landesregierung erstattet. Er habe in diesem Zeitraum (drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) auch keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 1 K-BiWG gestellt, sondern erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung an das LVwG am 5. Jänner 2015. Über diesen Antrag sei noch keine Entscheidung ergangen. 3 Auf die Aussagen des Revisionswerbers, die gutachterlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen, die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und im Gutachten enthaltene Fotos verweisend hielt das LVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, der Bienenbestand des Revisionswerbers umfasse 200 Völker. Er habe ca. drei Jahre vor der am 26. September 2014 erfolgten Überprüfung an Ort und Stelle 20 Bienenvölker zugekauft, die im Erscheinungsbild nicht carnicatypisch gewesen seien. Bei der Überprüfung sei bei einem Bienenstock eine Zarge geöffnet worden und die Bienen hätten bei der augenscheinlichen Beurteilung von ihrem äußeren Erscheinungsbild keinesfalls der Carnica-Biene entsprochen. Die Begutachtung (ausschließlich durch Sichtkontrolle) habe dem Stand der Wissenschaft entsprochen. Der Revisionswerber habe zwischen 1. Jänner 2008 und 31. März 2008 keine Anzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG (Anzeige, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes der Rasse "Carnica" nicht angehörende Bienenvölker zu halten) an die Kärntner Landesregierung erstattet. Er habe in diesem Zeitraum (drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) auch keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG gestellt, sondern erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung an das LVwG am 5. Jänner 2015. Über diesen Antrag sei noch keine Entscheidung ergangen.
4 In seinen Erwägungen führte das LVwG u.a. aus, das Gesetz sehe als gesetzmäßigen Zustand die Haltung von Carnica-Bienen vor und binde die Haltung von Bienen anderer Rassen an eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung. Der Revisionswerber halte Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" entsprächen, und besitze keine Ausnahmebewilligung. Wie auch der Revisionswerber selbst ausführe, seien Einkreuzungen in keiner Weise zu verhindern, wenn Bienen fremder Rassen gehalten würden. Dass von seinen Bienenvölkern die Gefahr der Einkreuzung ausgehe, beweise die Anzeige des benachbarten Bienenzuchtvereins. Allein schon aus diesem Grund liege das öffentliche Interesse an den beschriebenen Maßnahmen auf der Hand. Das Gesetz konkretisiere das öffentliche Interesse in § 19 Abs. 5 K-BiWG als Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica". 4 In seinen Erwägungen führte das LVwG u.a. aus, das Gesetz sehe als gesetzmäßigen Zustand die Haltung von Carnica-Bienen vor und binde die Haltung von Bienen anderer Rassen an eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung. Der Revisionswerber halte Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" entsprächen, und besitze keine Ausnahmebewilligung. Wie auch der Revisionswerber selbst ausführe, seien Einkreuzungen in keiner Weise zu verhindern, wenn Bienen fremder Rassen gehalten würden. Dass von seinen Bienenvölkern die Gefahr der Einkreuzung ausgehe, beweise die Anzeige des benachbarten Bienenzuchtvereins. Allein schon aus diesem Grund liege das öffentliche Interesse an den beschriebenen Maßnahmen auf der Hand. Das Gesetz konkretisiere das öffentliche Interesse in Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG als Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica".
5 Das Vorbringen, die Erfüllung der Bescheidauflagen sei unmöglich (undurchführbar), gehe davon aus, dass sich die Rechtsunterworfenen (gleich wie der Revisionswerber) nicht rechtskonform verhielten und nirgends Carnica-Reinzucht betrieben werde. Dass zumindest im örtlichen Nahbereich das Gegenteil der Fall sei und eine grundsätzliche Akzeptanz des Gesetzes bestehe, beweise allein schon die Anzeige des dortigen Bienenzüchtervereins. Wie die Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt habe, werde für die Umweiselung (Austausch der Bienenkönigin) eines Bienenvolkes der Zeitraum von zwei Monaten benötigt. Die Bescheidauflagen seien daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet und - bei der Einräumung einer Frist von zwei Jahren - grundsätzlich angemessen.
6 Im Gegensatz zur Regelung des (Übergangsfälle betreffenden) § 19 Abs. 5 K-BiWG kenne § 18 K-BiWG keine Verknüpfung mit allfälligen Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 1 K-BiWG. Bei den Verfahren nach § 11 Abs. 1 und nach § 18 K-BiWG handle es sich um zwei getrennte Verfahren. 6 Im Gegensatz zur Regelung des (Übergangsfälle betreffenden) Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG kenne Paragraph 18, K-BiWG keine Verknüpfung mit allfälligen Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG. Bei den Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins und nach Paragraph 18, K-BiWG handle es sich um zwei getrennte Verfahren.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Binnenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, lauten: 11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Binnenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, lauten:
"§ 11
Bienenrassen
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet
werden;
b) eine Steigerung der Aggression der Bienen durch
Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
c) der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene
Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der
Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
d) die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in
Kärnten nicht gefährdet werden.
(...)
(...)
§ 18 Paragraph 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen." Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 17, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen."
12 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in einem Leistungsbescheid entferne sich das LVwG von der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auflagen seien schon grundsätzlich nur in Bewilligungsbescheiden denkbar. Aber auch in Leistungsbescheiden müssten Nebenbestimmungen eine entsprechende gesetzliche Grundlage haben. Der hier vorliegende Leistungsbescheid schränke den Bescheidadressaten in seinem Weg ein, einen gesetzmäßigen Zustand auf von ihm frei wählbare Art herzustellen.
13 Tatsächlich sei es der Behörde gesetzlich nur zugedacht, nach Ablauf der Leistungsfrist den gesetzmäßigen Zustand allenfalls wieder zu überprüfen und sodann weitere Schritte zu setzen. Auf welchem Weg der Bescheidadressat zum gesetzmäßigen Zustand komme, sei nicht Sache der Behörde und brauche daher von dieser auch nicht durch Einsicht in bestimmte Dokumentationen überprüft werden.
14 In Anbetracht der Tragweite für viele Kärntner Imker - es seien noch weitere ähnlich gelagerte Verfahren anhängig - sei hier von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.
15 Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
16 Bei den im Bescheid der BH und im Erkenntnis des LVwG genannten "Auflagen" handelt es sich ungeachtet der verwendeten Diktion nicht um mit Nebenbestimmungen in einem Bewilligungsbescheid vergleichbare Auflagen, sondern um eine Konkretisierung des dem Revisionswerber zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilten verwaltungspolizeilichen Auftrages.
17 Wie die Revision selbst ausführt, bedarf ein verwaltungspolizeilicher Auftrag einer hinreichenden Konkretisierung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, 2013/05/0020). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, 2013/07/0296, mwN). 17 Wie die Revision selbst ausführt, bedarf ein verwaltungspolizeilicher Auftrag einer hinreichenden Konkretisierung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, 2013/05/0020). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, 2013/07/0296, mwN).
18 Gleichzeitig bleibt nach der ständigen Judikatur bei mehreren wirksamen Arten der Herstellung des geforderten Zustandes grundsätzlich dem Bescheidadressaten die Wahl der Mittel überlassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2011, 2010/05/0152, und vom 23. April 2014, 2011/07/0236). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN). 18 Gleichzeitig bleibt nach der ständigen Judikatur bei mehreren wirksamen Arten der Herstellung des geforderten Zustandes grundsätzlich dem Bescheidadressaten die Wahl der Mittel überlassen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2011, 2010/05/0152, und vom 23. April 2014, 2011/07/0236). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, 2009/05/0102, mwN).
19 Die hier zu beurteilende Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil in den "gesonderten" Gründen nicht konkret dargelegt wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung - wie behauptet - von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. zu diesem Erfordernis den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0115, mwN). Darüber hinaus unterlässt der Revisionswerber in den gesonderten Zulässigkeitsgründen auch eine konkrete Darstellung jener "Auflagen", die seiner Ansicht nach ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien oder ihn in seinem Weg, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, in unzulässiger Weise einschränkten. 19 Die hier zu beurteilende Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil in den "gesonderten" Gründen nicht konkret dargelegt wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung - wie behauptet - von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , zu diesem Erfordernis den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0115, mwN). Darüber hinaus unterlässt der Revisionswerber in den gesonderten Zulässigkeitsgründen auch eine konkrete Darstellung jener "Auflagen", die seiner Ansicht nach ohne gesetzliche Grundlage ergangen seien oder ihn in seinem Weg, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, in unzulässiger Weise einschränkten.
20 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2017
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070141.L00Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018