Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Beachte
* Vorabentscheidungsantrag mit Ra 2015/07/0051 B 26. November 2015 zurückgezogenBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Umweltverbandes W in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2014/19/0303-41, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: Ö GmbH in U, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2015/07/0067, hat der
Verwaltungsgerichtshof das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Jänner 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054, mwN). 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054, mwN).
3 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen. 3 Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, VwGG gebildeten Senat einzustellen.
4 Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei ist darauf gerichtet, dass "das Land" der revisionswerbenden Partei die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen habe. Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. 4 Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei ist darauf gerichtet, dass "das Land" der revisionswerbenden Partei die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen habe. Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat.
5 Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0029, und das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Ro 2014/07/0041). 5 Die Vollziehung des WRG 1959 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes" gerichtete Antrag der revisionswerbenden Partei abzuweisen vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2014/17/0029, und das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Ro 2014/07/0041).
Wien, am 30. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070051.L00Im RIS seit
07.07.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019