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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §264 Abs6 idF 2016/I/117;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des J in W, vertreten durch Dr. Susanne Tichy-Scherlacher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 3, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 3. Oktober 2016, Zl. RS/7100111/2016, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Am 6. Mai 2013 reichte der Revisionswerber seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2012 ein. Mit Bescheid vom 29. Mai 2013 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer des Revisionswerbers für das Jahr 2012 erklärungsgemäß fest.
2 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2013 als unbegründet ab.
3 Am 26. September 2016 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde. Er brachte vor, nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2013 einen Vorlageantrag gestellt zu haben, jedoch sei dem Bundesfinanzgericht die Berufung nicht vorgelegt worden.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde zurück und sprach aus, dass die Revision wegen des klaren Gesetzeswortlauts nicht zulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der vorgebracht wird, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage vor, ob § 284 BAO dahingehend auszulegen sei, dass eine Säumnisbeschwerde auch bei Verletzung der Vorlagepflicht gemäß § 265 Abs. 1 BAO zulässig sei. 5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der vorgebracht wird, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu der Frage vor, ob Paragraph 284, BAO dahingehend auszulegen sei, dass eine Säumnisbeschwerde auch bei Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 265, Absatz eins, BAO zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
6 § 284 Abs. 1 BAO idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), BGBl. I Nr. 14/2013, lautet: 6 Paragraph 284, Absatz eins, BAO in der Fassung , des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, lautet:
7 Nach § 265 Abs. 1 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, hat die Abgabenbehörde eine Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 117/2016, wurde in § 264 Abs. 6 BAO im Übrigen eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht (nicht der Abgabenbehörde, sondern) des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG) auslöst (vgl. RV 1352 BlgNR 25. GP 17). 7 Nach Paragraph 265, Absatz eins, BAO in der Fassung , FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, hat die Abgabenbehörde eine Bescheidbeschwerde, über die (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung) infolge eines Vorlageantrags vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde ist in diesem Zusammenhang nicht normiert. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, wurde in Paragraph 264, Absatz 6, BAO im Übrigen eine Vorlageerinnerung eingeführt, die eine Entscheidungspflicht (nicht der Abgabenbehörde, sondern) des Verwaltungsgerichts (und damit den Fristbeginn für den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG) auslöst vergleiche , Regierungsvorlage 1352, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 17, ).
8 Kommt die Abgabenbehörde ihrer in § 265 Abs. 1 BAO näher geregelten Verpflichtung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht nach, steht der Partei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 284 Abs. 1 leg. cit. - mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde nicht zu (vgl. auch z. B. Ritz, Effizienz des Rechtschutzes in der BAO, AFS 2017/1, 5). Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde erfolgte damit zu Recht (vgl. in diesem Sinne zur Zurückweisung von Devolutionsanträgen nach § 311 BAO idF vor FVwGG 2012, BGBl I Nr. 14/2013, etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, 2000/13/0195, und vom 22. Juni 2001, 2000/13/0178). 8 Kommt die Abgabenbehörde ihrer in Paragraph 265, Absatz eins, BAO näher geregelten Verpflichtung zur Vorlage der Bescheidbeschwerde nicht nach, steht der Partei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 284, Absatz eins, leg. cit. - mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht - eine Säumnisbeschwerde nicht zu vergleiche , auch z. B. Ritz, Effizienz des Rechtschutzes in der BAO, AFS 2017/1, 5). Die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde erfolgte damit zu Recht vergleiche , in diesem Sinne zur Zurückweisung von Devolutionsanträgen nach Paragraph 311, BAO in der Fassung , vor FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, etwa die Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, 2000/13/0195, und vom 22. Juni 2001, 2000/13/0178).
9 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Verletzung im Recht "auf inhaltliche Erhebung einer Säumnisbeschwerde" nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 9 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Verletzung im Recht "auf inhaltliche Erhebung einer Säumnisbeschwerde" nicht vorliegt, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130046.L00Im RIS seit
21.06.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017