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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Wien 1/23 in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Oktober 2015, Zl. RV/7100827/2013, betreffend Körperschaftsteuer 2006 und Feststellung Gruppenträger 2007 und 2008 (mitbeteiligte Partei: N GmbH in W, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in 1010 Wien, Renngasse 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall war strittig, ob von der mitbeteiligten GmbH an eine demselben Konzern angehörende Gesellschaft gezahlte Zinsen für ein Darlehen zur Fremdfinanzierung eines Beteiligungserwerbs im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 in der für die Streitjahre 2006 bis 2008 maßgeblichen (noch nicht durch das BudgetbegleitG 2011 eingeschränkten) Fassung deshalb nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, weil das Darlehen "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" eine "verdeckte Einlage" gewesen sei. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung in Bescheiden vom Juni 2012 diese Ansicht. Die mitbeteiligte GmbH erhob dagegen mit Schriftsatz vom September 2012 eine ausführlich begründete Berufung und trat mit Schriftsatz vom 15. März 2013 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung entgegen. Im Vorlagebericht vom 26. März 2013 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung "im Sinn der Stellungnahme der abgabenrechtlichen Außenprüfung". 4 Im vorliegenden Fall war strittig, ob von der mitbeteiligten GmbH an eine demselben Konzern angehörende Gesellschaft gezahlte Zinsen für ein Darlehen zur Fremdfinanzierung eines Beteiligungserwerbs im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KStG 1988 in der für die Streitjahre 2006 bis 2008 maßgeblichen (noch nicht durch das BudgetbegleitG 2011 eingeschränkten) Fassung deshalb nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, weil das Darlehen "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" eine "verdeckte Einlage" gewesen sei. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Außenprüfung in Bescheiden vom Juni 2012 diese Ansicht. Die mitbeteiligte GmbH erhob dagegen mit Schriftsatz vom September 2012 eine ausführlich begründete Berufung und trat mit Schriftsatz vom 15. März 2013 der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung entgegen. Im Vorlagebericht vom 26. März 2013 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung "im Sinn der Stellungnahme der abgabenrechtlichen Außenprüfung".
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der von ihm als Beschwerde zu behandelnden Berufung Folge. Eine Revision dagegen erklärte es für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der von ihm als Beschwerde zu behandelnden Berufung Folge. Eine Revision dagegen erklärte es für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
6 In der vorliegenden Revision des Finanzamtes wird deren Zulässigkeit - im Anschluss an eine Wiedergabe von Inhalten des angefochtenen Erkenntnisses - wie folgt begründet:
"Das revisionswerbende Finanzamt hat in den Begründungen der angefochtenen Bescheide darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft mit dem nötigen Eigenkapital auszustatten ist, um die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können. Zudem widerspricht die Ansicht des BFG der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach bei verbundenen Unternehmen die Angehörigenjudikatur anzuwenden ist und die dabei als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit geforderte Fremdüblichkeit nicht gegeben ist, wenn bei hohen Darlehensbeträgen kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, Vereinbarungen über Sicherheiten, Rückzahlungstermine und Zinseszinsen (im Falle endfälliger Tilgung) fehlen und die Eigenkapitalausstattung derart gering ist, dass kein fremder Dritter bereit gewesen wäre, den Anteilskauf zu finanzieren.
Letztlich erscheint der Ausschluss der ordentlichen Revision aber auch deshalb unzulässig zu sein, da es sowohl zur Frage des Missbrauchs iZm einer fremdfinanzierten Anteilsabtretung im Konzern als auch zum sogenannten Konzernrückhalt bislang noch keine Judikatur der Höchstgerichte gibt.
Es liegt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig."Es liegt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig."
7 Auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird im ersten Teil dieses Zulässigkeitsvorbringens (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht Bezug genommen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird insoweit aber auch schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es im vorliegenden Fall nicht an einer schriftlichen Festlegung aller wesentlichen Darlehensbedingungen fehlt und die Behauptung, dass kein fremder Dritter "bereit gewesen wäre, den Anteilskauf zu finanzieren", eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung ist. 7 Auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird im ersten Teil dieses Zulässigkeitsvorbringens (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) nicht Bezug genommen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird insoweit aber auch schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es im vorliegenden Fall nicht an einer schriftlichen Festlegung aller wesentlichen Darlehensbedingungen fehlt und die Behauptung, dass kein fremder Dritter "bereit gewesen wäre, den Anteilskauf zu finanzieren", eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung ist.
8 Zur Frage der fehlenden Schriftlichkeit setzt sich die Revision in ihrer insgesamt äußerst knappen Begründung über das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und die Argumentation des Bundesfinanzgerichtes (Beantwortung eines die Darlehensbedingungen festlegenden Anfrageschreibens der mitbeteiligten GmbH durch Zuzählung des Darlehens) hinweg, ohne darauf einzugehen. Dass die GmbH bei Zuzählung des Darlehens nicht ausreichend kreditwürdig gewesen sei, um den Anteilserwerb auch auf andere Weise zu finanzieren, war weder im Prüfungsbericht, auf den sich die Bescheide stützten, noch in der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung, auf die das Finanzamt im Vorlagebericht verwies, behauptet worden.
9 Im zweiten Teil des Vorbringens zur Zulässigkeit wird zunächst die "Frage des Missbrauchs" ins Treffen geführt. Die Stellungnahme des Prüfers, auf die das Finanzamt im Vorlagebericht verwies, drückte aber einleitend dessen "Erstaunen" über den Vorwurf aus, er habe einen Anwendungsfall für die Missbrauchsbestimmungen des § 22 BAO gesehen, und wiederholte abschließend, "dass kein Anwendungsfall für die Missbrauchsbestimmung des § 21 (gemeint: 22) BAO angenommen wurde". Auch in diesem Punkt gründet sich die Revision daher auf eine unzulässige Neuerung. 9 Im zweiten Teil des Vorbringens zur Zulässigkeit wird zunächst die "Frage des Missbrauchs" ins Treffen geführt. Die Stellungnahme des Prüfers, auf die das Finanzamt im Vorlagebericht verwies, drückte aber einleitend dessen "Erstaunen" über den Vorwurf aus, er habe einen Anwendungsfall für die Missbrauchsbestimmungen des Paragraph 22, BAO gesehen, und wiederholte abschließend, "dass kein Anwendungsfall für die Missbrauchsbestimmung des Paragraph 21, (gemeint: 22) BAO angenommen wurde". Auch in diesem Punkt gründet sich die Revision daher auf eine unzulässige Neuerung.
10 Was schließlich den Hinweis auf das Fehlen von Judikatur "zum sogenannten Konzernrückhalt" anlangt, so ist er von vornherein zu allgemein, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Gemeint ist wohl der im Prüfungsbericht so beschriebene Umstand, dass "wie im Konzern üblich" keine Sicherheiten verlangt worden seien. Für die Annahme, statt der Gewährung eines Darlehens habe in Wahrheit eine Einlage stattgefunden, reicht dies nach schon vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht aus, wenn daraus nicht auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der durch das Ansuchen um ein konzerninternes Darlehen und dessen Gewährung bekundeten Rückzahlungsbzw. Rückforderungsabsicht geschlossen werden kann. Auf diese Judikatur (vgl. zuletzt etwa das in der Revisionsbeantwortung zur Berücksichtigung der Bonität erwähnte Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/15/0177) geht die Revision auch in ihrer Begründung nirgends ein. 10 Was schließlich den Hinweis auf das Fehlen von Judikatur "zum sogenannten Konzernrückhalt" anlangt, so ist er von vornherein zu allgemein, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Gemeint ist wohl der im Prüfungsbericht so beschriebene Umstand, dass "wie im Konzern üblich" keine Sicherheiten verlangt worden seien. Für die Annahme, statt der Gewährung eines Darlehens habe in Wahrheit eine Einlage stattgefunden, reicht dies nach schon vorliegender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht aus, wenn daraus nicht auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der durch das Ansuchen um ein konzerninternes Darlehen und dessen Gewährung bekundeten Rückzahlungsbzw. Rückforderungsabsicht geschlossen werden kann. Auf diese Judikatur vergleiche , zuletzt etwa das in der Revisionsbeantwortung zur Berücksichtigung der Bonität erwähnte Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2012/15/0177) geht die Revision auch in ihrer Begründung nirgends ein.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Mai 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016130002.L00Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017