TE Vwgh Beschluss 2017/5/31 Fr 2016/13/0003

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Veröffentlicht am 31.05.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der G GmbH in W, vertreten durch die i-tax Steuerberatungs GmbH in 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14, gegen das Bundesfinanzgericht, in einer Angelegenheit betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2001 und 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Bundesfinanzgericht hat das Erkenntnis vom 8. Mai 2017, Zl. RV/7100676/2013, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016130003.F00

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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