TE Vwgh Beschluss 2017/6/1 Ra 2017/06/0088

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des A N in L, vertreten durch die Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. November 2016, LVwG 50.32-531/2016-44, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Leibnitz; mitbeteiligte Partei: G L in S L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27. November 2014 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauten sowie eine Nutzungsänderung für einige Gebäude und die Errichtung von PKW-Abstellplätzen auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. x1, Nr. x2 sowie Nr. x3, alle KG F, erteilt. Der Revisionswerber ist Eigentümer des westlich unmittelbar an das Grundstück Nr. x1 angrenzenden Grundstückes. Seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom 17. November 2016) abgewiesen; eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5 In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5 In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes infrage stellt, macht er damit keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, mwN). Im Übrigen wurde diese in der Revision angesprochene Frage vom Revisionswerber bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 24. November 2016, E 2346/2016- 8, ablehnte. Angesichts dessen hatte das LVwG von der Widmung "Bauland/Erholungsgebiet" für die zu bebauenden Liegenschaften auszugehen. 6 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes infrage stellt, macht er damit keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Rechtswidrigkeit geltend, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. Juli 2016, Ra 2016/05/0062, mwN). Im Übrigen wurde diese in der Revision angesprochene Frage vom Revisionswerber bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 24. November 2016, E 2346/2016- 8, ablehnte. Angesichts dessen hatte das LVwG von der Widmung "Bauland/Erholungsgebiet" für die zu bebauenden Liegenschaften auszugehen.

7 § 26 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz räumt dem Nachbarn nur insofern subjektiv-öffentliche Rechte ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Mit dem Vorbringen, die Parkplätze seien auf einer Zufahrt genehmigt worden, wofür der Revisionswerber ein im Bebauungsplan "vorgesehenes" Servitutsrecht habe, wird hingegen eine Verletzung von Privatrechten geltend gemacht, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegensteht (vgl. dazu die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, E 62 ff zu § 26 zitierte hg. Judikatur). 7 Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Baugesetz räumt dem Nachbarn nur insofern subjektiv-öffentliche Rechte ein, als die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Baubauungsrichtlinien gefordert werden kann, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Mit dem Vorbringen, die Parkplätze seien auf einer Zufahrt genehmigt worden, wofür der Revisionswerber ein im Bebauungsplan "vorgesehenes" Servitutsrecht habe, wird hingegen eine Verletzung von Privatrechten geltend gemacht, die der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegensteht vergleiche , dazu die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, E 62 ff zu Paragraph 26, zitierte hg. Judikatur).

8 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung einerseits, die Parkplätze seien "trotz einer Projektänderung mit Verzicht auf Parkplätze im Nahbereich der Grundgrenze des Nachbarn" aufrechterhalten worden, andererseits bringt sie vor, dem Verfahren wäre eine in einem anderen Verfahren vorgenommene Projektänderung zugrunde gelegt worden, die im baubehördlichen Verfahren vom Bewilligungswerber nicht vorgenommen worden wäre. Abgesehen davon, dass damit keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte des Revisionswerbers geltend gemacht wird, übersieht die Revision, dass - der Verhandlungsschrift über die Verhandlung vor dem LVwG zufolge - die vom Bewilligungswerber im gewerberechtlichen Verfahren getätigten Projektänderungen unter anderem betreffend die Pkw-Abstellplätze auch in das baurechtliche Verfahren "Eingang" gefunden hatten. Darüber hinaus traf das LVwG eindeutige Feststellungen, dass auf dem Grundstück Nr. x4 sieben Pkw-Stellplätze errichtet würden und die ursprünglich projektierten Parkplätze auf den Grundstücken Nr. x3 und Nr. x1 entfielen.

9 Letztlich stellt die Revision die Frage, "ob die Baubehörde ein Verfahren durchführen darf, in welchem über den Einwand der Befangenheit von Sachverständigen (im Verfahren erster Instanz) nicht entschieden wird". Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Entscheidung der Baubehörde nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist. Sollte damit jedoch gemeint sein, das LVwG habe nicht über die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde abgesprochen, wird auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Baubewilligung hingewiesen; von dieser Abweisung sind auch die in der Beschwerde gestellten Anträge auf "Umbestellung" von Sachverständigen mitumfasst. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gaben die Sachverständigen - der Verhandlungsschrift zufolge - an, in keinem Verwandtschaftsverhältnis, keiner Freundesbeziehung und keinem persönlichen Naheverhältnis zum Mitbeteiligten zu stehen. Die Verhandlungsleiterin stellte sodann die Unbefangenheit der Sachverständigen fest und gab den Anträgen des Revisionswerbers auf "Umbestellung" keine Folge. Die Relevanz eines allfälligen Begründungsmangels im angefochtenen Erkenntnis wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt (vgl. zum Erfordernis, die Relevanz eines Verfahrensmangels bereits in der gesonderten Darstellung der Revisionszulassung iSd § 28 Abs. 3 VwGG darzustellen, etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047, mwN). 9 Letztlich stellt die Revision die Frage, "ob die Baubehörde ein Verfahren durchführen darf, in welchem über den Einwand der Befangenheit von Sachverständigen (im Verfahren erster Instanz) nicht entschieden wird". Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Entscheidung der Baubehörde nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist. Sollte damit jedoch gemeint sein, das LVwG habe nicht über die diesbezüglichen Anträge in der Beschwerde abgesprochen, wird auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Baubewilligung hingewiesen; von dieser Abweisung sind auch die in der Beschwerde gestellten Anträge auf "Umbestellung" von Sachverständigen mitumfasst. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gaben die Sachverständigen - der Verhandlungsschrift zufolge - an, in keinem Verwandtschaftsverhältnis, keiner Freundesbeziehung und keinem persönlichen Naheverhältnis zum Mitbeteiligten zu stehen. Die Verhandlungsleiterin stellte sodann die Unbefangenheit der Sachverständigen fest und gab den Anträgen des Revisionswerbers auf "Umbestellung" keine Folge. Die Relevanz eines allfälligen Begründungsmangels im angefochtenen Erkenntnis wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt vergleiche , zum Erfordernis, die Relevanz eines Verfahrensmangels bereits in der gesonderten Darstellung der Revisionszulassung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG darzustellen, etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0047, mwN).

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Angesichts dessen war über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen. Wien, am 1. Juni 2017

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060088.L00

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten