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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §45 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. September 2016, Zl. LVwG-S-2305/001-2015, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. September 2016 wurde in einer Angelegenheit der Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. Juli 2015, mit dem über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt worden war, insoweit stattgegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG anstatt der Einstellung des Strafverfahrens dem Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. September 2016 wurde in einer Angelegenheit der Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. Juli 2015, mit dem über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- verhängt worden war, insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG anstatt der Einstellung des Strafverfahrens dem Revisionswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
2 In einer selbst verfassten, als außerordentliche Revision zu qualifizierenden und am 14. Oktober 2016 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe ohne Datum bestreitet der Revisionswerber, zum Tatzeitpunkt ("an diesem Tag") das Fahrzeug gelenkt zu haben, und führt unter anderem aus, seine Rechte zu kennen und "das Geld" nicht zu zahlen.
3 Der Revisionswerber ist der am 22. April 2017 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 3 Der Revisionswerber ist der am 22. April 2017 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Revision war daher für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 1. Juni 2017
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060133.L00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017