TE Vwgh Beschluss 2017/6/1 Ra 2015/15/0031

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §252 Abs1;
BAO §252 Abs2;
BAO §295 Abs4;
BAO §304;
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 304 heute
  2. BAO § 304 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 304 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2018
  4. BAO § 304 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. BAO § 304 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 304 gültig von 13.01.1993 bis 26.08.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1994
  7. BAO § 304 gültig von 19.04.1980 bis 12.01.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Mag. H P in I, vertreten durch Mag. Werner Tschapeller, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. März 2015, Zl. RV/3100460/2014, betreffend u.a. Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1999 und 2000 sowie des Antrages gemäß § 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Mag. H P in römisch eins, vertreten durch Mag. Werner Tschapeller, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. März 2015, Zl. RV/3100460/2014, betreffend u.a. Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1999 und 2000 sowie des Antrages gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Strittig war im Beschwerdeverfahren, ob Anträge des Revisionswerbers auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 295 Abs. 4 BAO und (alternativ) Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß § 303 BAO fristgerecht eingebracht worden sind oder nicht. 1 Strittig war im Beschwerdeverfahren, ob Anträge des Revisionswerbers auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO und (alternativ) Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1999 und 2000 gemäß Paragraph 303, BAO fristgerecht eingebracht worden sind oder nicht.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, er sei durch Rechtsmittelbelehrungen der Finanzverwaltung dazu angeleitet worden, nicht gegen seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 hinsichtlich seiner Verlusttangenten als Kommanditist von Mitunternehmerschaften zu berufen: Nur eine Berufung gegen die Feststellungsbescheide der Mitunternehmerschaften sei nach § 252 BAO zulässig. Nach § 93 Abs. 6 BAO würden die Berufungen gegen die neu erlassenen Feststellungsbescheide (eingebracht beim die Feststellungsbescheide erlassenden Finanzamt auf Grund dessen Rechtsmittelbelehrung) als fristgerecht eingebrachte Berufungen der Mitunternehmer gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheide gelten. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fiktion "richtig eingebrachter" Berufungen (Beschwerden) gegen Einkommensteuerbescheide im Gefolge erst vom VwGH als nichtig erkannter Feststellungsbescheide (Richtigkeitsfiktion der Einbringung von Rechtsbehelfen nach § 93 Abs. 6 BAO) liege noch nicht vor. Das Rechtsschutzziel des § 93 Abs. 6 BAO liege darin, Abgabepflichtige nicht mit Fehlern der Finanzverwaltung in der Rechtsmittelbelehrung zu belasten. Dieses Rechtsschutzziel sei auch für unrichtige Rechtsmittelbelehrungen im Gefolge von "Nichtbescheiden" zu erfüllen. 5 Zur Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, er sei durch Rechtsmittelbelehrungen der Finanzverwaltung dazu angeleitet worden, nicht gegen seine Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 hinsichtlich seiner Verlusttangenten als Kommanditist von Mitunternehmerschaften zu berufen: Nur eine Berufung gegen die Feststellungsbescheide der Mitunternehmerschaften sei nach Paragraph 252, BAO zulässig. Nach Paragraph 93, Absatz 6, BAO würden die Berufungen gegen die neu erlassenen Feststellungsbescheide (eingebracht beim die Feststellungsbescheide erlassenden Finanzamt auf Grund dessen Rechtsmittelbelehrung) als fristgerecht eingebrachte Berufungen der Mitunternehmer gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheide gelten. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Fiktion "richtig eingebrachter" Berufungen (Beschwerden) gegen Einkommensteuerbescheide im Gefolge erst vom VwGH als nichtig erkannter Feststellungsbescheide (Richtigkeitsfiktion der Einbringung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 93, Absatz 6, BAO) liege noch nicht vor. Das Rechtsschutzziel des Paragraph 93, Absatz 6, BAO liege darin, Abgabepflichtige nicht mit Fehlern der Finanzverwaltung in der Rechtsmittelbelehrung zu belasten. Dieses Rechtsschutzziel sei auch für unrichtige Rechtsmittelbelehrungen im Gefolge von "Nichtbescheiden" zu erfüllen.

6 Darüber hinaus habe das AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, in § 209a Abs. 4 und in § 295 Abs. 4 BAO eigene Vorkehrungen geschaffen, um im Gefolge von "Nichtbescheiden" die Effizienz des Rechtsschutzes zu gewährleisten. Sie seien im Revisionsfall anwendbar. 6 Darüber hinaus habe das AbgÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, in Paragraph 209 a, Absatz 4 und in Paragraph 295, Absatz 4, BAO eigene Vorkehrungen geschaffen, um im Gefolge von "Nichtbescheiden" die Effizienz des Rechtsschutzes zu gewährleisten. Sie seien im Revisionsfall anwendbar.

7 Schließlich würde auch eine verfassungskonforme Interpretation nach dem Rechtsstaatsprinzip zu einer Einkommensteuerveranlagung des Revisionswerbers in Bindung an die in Rechtskraft erwachsenen erklärungsgemäßen Feststellungsbescheide zwingen.

8 Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird mit diesem Vorbringen von der Revision nicht aufgezeigt.

9 Zu den verfassungsrechtlichen Revisionsausführungen sowie zu dem Hinweis auf die durch das AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, eingeführten Regelungen in § 209a Abs. 4 und in § 295 Abs. 4 BAO ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde des Revisionswerbers, die sich ebenfalls gegen deren Nichtanwendung richtete, mit Beschluss vom 9. Juni 2016, E 908/2015-12, abgelehnt hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof darin aus, "spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass § 209a Abs. 2 und 4 BAO im Beschwerdefall nicht anzuwenden gewesen war, nicht anzustellen, zumal die behauptete Rechtsschutzlücke in Anbetracht der Möglichkeit, Rechtsschutz durch Berufung gegen die auf Nichtbescheide gestützten Einkommensteuerbescheide zu erlangen, nicht erkennbar ist." 9 Zu den verfassungsrechtlichen Revisionsausführungen sowie zu dem Hinweis auf die durch das AbgÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, eingeführten Regelungen in Paragraph 209 a, Absatz 4 und in Paragraph 295, Absatz 4, BAO ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerde des Revisionswerbers, die sich ebenfalls gegen deren Nichtanwendung richtete, mit Beschluss vom 9. Juni 2016, E 908/2015-12, abgelehnt hat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof darin aus, "spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass Paragraph 209 a, Absatz 2 und 4 BAO im Beschwerdefall nicht anzuwenden gewesen war, nicht anzustellen, zumal die behauptete Rechtsschutzlücke in Anbetracht der Möglichkeit, Rechtsschutz durch Berufung gegen die auf Nichtbescheide gestützten Einkommensteuerbescheide zu erlangen, nicht erkennbar ist."

10 Bezüglich der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß § 295 Abs. 4 BAO gleicht der Revisionsfall hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Übrigen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0005, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden hat. 10 Bezüglich der Anträge auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO gleicht der Revisionsfall hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Übrigen jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0005, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden hat.

11 Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem Verhältnis von § 295 Abs. 4 BAO und § 209a Abs. 4 BAO auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass § 209a BAO zwar Abgabenfestsetzungen nach "Eintritt der Verjährung" (den Eintritt der Verjährung also voraussetzend und nicht etwa ausschließend) erlaubt, aber keine Durchbrechungen der Rechtskraft regelt. Wann diese auch nach "Eintritt der Verjährung" in Betracht kommen, regelt - soweit hier von Interesse - § 295 Abs. 4 in Verbindung mit § 304 BAO. 11 Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem Verhältnis von Paragraph 295, Absatz 4, BAO und Paragraph 209 a, Absatz 4, BAO auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass Paragraph 209 a, BAO zwar Abgabenfestsetzungen nach "Eintritt der Verjährung" (den Eintritt der Verjährung also voraussetzend und nicht etwa ausschließend) erlaubt, aber keine Durchbrechungen der Rechtskraft regelt. Wann diese auch nach "Eintritt der Verjährung" in Betracht kommen, regelt - soweit hier von Interesse - Paragraph 295, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 304, BAO.

12 Wie auch der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Ablehnungsbeschluss hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0005, darauf hingewiesen, dass es dem Revisionswerber von Anfang an freigestanden wäre, die abgeleiteten Bescheide mangels Bescheidqualität der ihm bekannten Erledigungen, auf die sie sich gründeten, mit Berufung (nunmehr Beschwerde) zu bekämpfen. Erhebt der Revisionswerber gegen die Einkommensteuerbescheide aber keine Rechtsmittel, lässt er für den Fall einer späteren Zurückweisung der Rechtsmittel gegen die als Grundlagenbescheide herangezogenen Erledigungen das Erfordernis einer Rechtskraftdurchbrechung entstehen. Dass der Gesetzgeber in § 295 Abs. 4 BAO in der Folge ein für den Fall des Vorliegens einer Zurückweisung vereinfachtes, aber ebenfalls an die Bedingungen des § 304 BAO geknüpftes Verfahren zur Aufhebung von einem Nichtbescheid abgeleiteter Bescheide einführte, bedeutete lediglich eine zeitliche Begrenzung der solcherart möglichen alternativen Geltendmachung der fehlenden Bescheidqualität des Grundlagenbescheides. 12 Wie auch der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Ablehnungsbeschluss hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/13/0005, darauf hingewiesen, dass es dem Revisionswerber von Anfang an freigestanden wäre, die abgeleiteten Bescheide mangels Bescheidqualität der ihm bekannten Erledigungen, auf die sie sich gründeten, mit Berufung (nunmehr Beschwerde) zu bekämpfen. Erhebt der Revisionswerber gegen die Einkommensteuerbescheide aber keine Rechtsmittel, lässt er für den Fall einer späteren Zurückweisung der Rechtsmittel gegen die als Grundlagenbescheide herangezogenen Erledigungen das Erfordernis einer Rechtskraftdurchbrechung entstehen. Dass der Gesetzgeber in Paragraph 295, Absatz 4, BAO in der Folge ein für den Fall des Vorliegens einer Zurückweisung vereinfachtes, aber ebenfalls an die Bedingungen des Paragraph 304, BAO geknüpftes Verfahren zur Aufhebung von einem Nichtbescheid abgeleiteter Bescheide einführte, bedeutete lediglich eine zeitliche Begrenzung der solcherart möglichen alternativen Geltendmachung der fehlenden Bescheidqualität des Grundlagenbescheides.

13 Auch im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber abgeänderte Einkommensteuerbescheide rechtskräftig werden lassen und ihre Aufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO erst zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem auch ein Wiederaufnahmeantrag sowohl nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 (wegen Antragstellung mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft) als auch nach nunmehriger Rechtslage (wegen Antragstellung nach Eintritt der Verjährung) gemäß § 304 BAO nicht mehr zum Erfolg geführt hätte. Durch die Zurückweisung der Anträge aus diesem Grund wurde der Revisionswerber - infolge der Verweisung des § 295 Abs. 4 auf 13 Auch im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber abgeänderte Einkommensteuerbescheide rechtskräftig werden lassen und ihre Aufhebung gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO erst zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem auch ein Wiederaufnahmeantrag sowohl nach der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 (wegen Antragstellung mehr als fünf Jahre nach Rechtskraft) als auch nach nunmehriger Rechtslage (wegen Antragstellung nach Eintritt der Verjährung) gemäß Paragraph 304, BAO nicht mehr zum Erfolg geführt hätte. Durch die Zurückweisung der Anträge aus diesem Grund wurde der Revisionswerber - infolge der Verweisung des Paragraph 295, Absatz 4, auf

§ 304 BAO - somit nicht in Rechten verletzt (vgl. auch den Beschluss des VwGH vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0047).Paragraph 304, BAO - somit nicht in Rechten verletzt vergleiche , auch den Beschluss des VwGH vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0047).

14 Was schließlich den von der Revision ins Treffen geführten

§ 93 Abs. 6 BAO betrifft, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung auf den Revisionsfall nicht anwendbar ist, weil im Revisionsfall keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verwendet worden ist. So lautete die von der Revision offenbar angesprochene Rechtsmittelbelehrung: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit einer Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind ... (§ 252 Abs. 1 und 2 BAO)". Aus dieser Rechtsmittelbelehrung ist jedoch - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht abzuleiten, dass auch bei Zweifeln am Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung keine Beschwerde gegen einen (diesfalls zu Unrecht) davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheid erhoben werden soll, zumal in einem solchen Fall § 252 Abs. 1 und 2 BAO ja gerade nicht anwendbar sind.Paragraph 93, Absatz 6, BAO betrifft, so genügt es darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung auf den Revisionsfall nicht anwendbar ist, weil im Revisionsfall keine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verwendet worden ist. So lautete die von der Revision offenbar angesprochene Rechtsmittelbelehrung: "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit einer Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind ... (Paragraph 252, Absatz eins und 2 BAO)". Aus dieser Rechtsmittelbelehrung ist jedoch - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht abzuleiten, dass auch bei Zweifeln am Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung keine Beschwerde gegen einen (diesfalls zu Unrecht) davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheid erhoben werden soll, zumal in einem solchen Fall Paragraph 252, Absatz eins und 2 BAO ja gerade nicht anwendbar sind.

15 Soweit der Revisionswerber vorbringt, durch unrichtige Rechtsmittelbelehrungen an der Einbringung von Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide gehindert gewesen zu sein, ist ihm im Übrigen zu entgegnen, dass er den - nach § 295 BAO abgeänderten - Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 vom 15. November 2006 sehr wohl mit Berufung bekämpft und darin gerade geltend gemacht hat, bei dem Feststellungsbescheid handle es sich um einen Nichtbescheid. Erst die Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2007 blieb dann unbekämpft. Dies zeigt, dass ihm der offenstehende Rechtsweg auch bekannt war. 15 Soweit der Revisionswerber vorbringt, durch unrichtige Rechtsmittelbelehrungen an der Einbringung von Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide gehindert gewesen zu sein, ist ihm im Übrigen zu entgegnen, dass er den - nach Paragraph 295, BAO abgeänderten - Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 vom 15. November 2006 sehr wohl mit Berufung bekämpft und darin gerade geltend gemacht hat, bei dem Feststellungsbescheid handle es sich um einen Nichtbescheid. Erst die Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2007 blieb dann unbekämpft. Dies zeigt, dass ihm der offenstehende Rechtsweg auch bekannt war.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150031.L00

Im RIS seit

21.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten