Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache des Fristsetzungsantrages des A M in D, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird, soweit es die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird zur Gänze eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 21. April 2017, Zl. W109 2132306-1/8E, womit (ausdrücklich nur) über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 21. April 2017, Zl. W109 2132306-1/8E, womit (ausdrücklich nur) über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen.
2 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Es trifft - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über die gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde infolge seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. "nicht geboten" wäre. 2 Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Es trifft - entgegen der vom Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 geäußerten Ansicht - nicht zu, dass eine Entscheidung über die gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde infolge seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. "nicht geboten" wäre.
3 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 ausführte, seiner Ansicht nach sei eine Entscheidung darüber nicht mehr erforderlich. Damit hat der Antragsteller unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist. 3 Ungeachtet dessen war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag, soweit er die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides betrifft, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, weil der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 ausführte, seiner Ansicht nach sei eine Entscheidung darüber nicht mehr erforderlich. Damit hat der Antragsteller unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass er ein rechtliches Interesse an der weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages nicht mehr aufweist.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 1. Juni 2017 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 1. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017200017.F00Im RIS seit
06.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017