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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über den Fristsetzungsantrag des P K Z K in G, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Landesverwaltungsgericht Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Das Land Steiermark hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der am 8. Februar 2017 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Begleitschreiben vom 23. Februar 2017 unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt.
2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Anordnung vom 1. März 2017, Fr 2017/01/0010-2, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von zwei Monaten zu erlassen. 2 Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Anordnung vom 1. März 2017, Fr 2017/01/0010-2, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von zwei Monaten zu erlassen.
3 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen. 3 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses aufzutragen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017010010.F00Im RIS seit
04.09.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017