Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2016, Zl. VGW- 031/018/15068/2015/R-10, betreffend Übertretung der StVO (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Dezember 2016, Zl. VGW- 031/018/15068/2015/R-10, betreffend Übertretung der StVO (Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ablehnung von Beweisanträgen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2013, 2012/22/0228, und vom 24. April 2014, 2012/08/0134) abgewichen, weil es seiner Entscheidung Tatsachen unterstellt habe, deren Unrichtigkeit mit den einzuholenden und zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts geeigneten Sachverständigengutachten bewiesen werden sollten.
5 Damit wird indes nicht aufgezeigt, inwiefern sich das Verwaltungsgericht mit der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch gesetzt hätte, wurde doch im angefochtenen Erkenntnis die Ablehnung der vom Revisionswerber gestellten Beweisanträge mit jeweils näheren Ausführungen (auch) damit begründet, dass die vom Revisionswerber verlangten Sachverständigengutachten zur Ermittlung der behaupteten Tatsachen nicht geeignet seien. Warum diese Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht abweichend von der hg. Rechtsprechung gelöst worden sei, wird in der Revision nicht dargelegt.
6 Weiter führt die Revision in ihrer Zulassungsbegründung zum behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Begründungspflicht aus, das Verwaltungsgericht "traf für die Beweiswürdigung die Auswahl der Sachverhaltsfeststellungen nur ungenau und demonstrativ und verabsäumte es somit, die als Beweis für die Rechtsmeinung des Gerichtes angenommenen und somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Aussagen genau zu benennen."
7 Nach dem vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029, hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das erfordert für die Beweiswürdigung die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt festzustellen. Sofern der Revisionswerber mit seinem Vorwurf einer ungenauen und demonstrativen Auswahl der Sachverhaltsfeststellungen eine nicht den gesamten Sachverhalt umfassende Beweiswürdigung rügen wollte, unterlässt er es - bezogen auf den konkreten Fall - darzustellen, welche Feststellungen ohne Behandlung widerstreitender Beweisergebnisse getroffen worden seien. Ebenso wenig wird aufgezeigt, welche den Feststellungen zu Grunde gelegten Aussagen in der Beweiswürdigung ungenau benannt worden seien.
8 Letztlich wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle der entscheidungswesentliche Sachverhalt über den durch den Unfall verursachten Lärm sowie den davor vom Revisionswerber alleine zurückgelegten Weg und die dafür benötigte Zeit. Bei Vornahme dieser Erhebungen und Feststellungen hätte das Verwaltungsgericht zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis kommen können.
9 Die vom Revisionswerber genannten Umstände betreffen allerdings weder den Tatbestand des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Delikts (§ 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO) noch wurde aufgezeigt, dass sie für das dem Verwaltungsgericht eingeräumte Ermessen (vgl. das in der Revision dazu zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1970, 1778/69) von Bedeutung wären. 9 Die vom Revisionswerber genannten Umstände betreffen allerdings weder den Tatbestand des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Delikts (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO) noch wurde aufgezeigt, dass sie für das dem Verwaltungsgericht eingeräumte Ermessen vergleiche , das in der Revision dazu zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1970, 1778/69) von Bedeutung wären.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020035.L00Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017