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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit am 11. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Fristsetzungsantrag vom 10. April 2017 begehrte der Antragsteller wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit.
2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 1. Juni 2017 unter einem mit dem in dieser Asylangelegenheit erlassenen Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Zl. W227 2125417-1/13E, vor.
3 Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag somit unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015). 3 Da das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Entscheidung erlassen und eine Abschrift derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat, war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag somit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a letzter Satz VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180024.F00Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017