Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte am 10. März 2017 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht über seine am 8. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde vom 21. Juli 2016 entschieden habe.
2 In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. Mai 2017, Zl. W231 2131981-1/19Z, im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam entschieden. Eine Abschrift der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und eine Kopie des Zustellnachweises des im Verfahren ergangenen Berichtigungsbeschlusses vom 11. Mai 2017, Zl. W231 2131981-1/20E, wurden dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, sowie vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt. 3 Mit der Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich existent vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, sowie vom 14. November 2016, Fr 2016/08/0011). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung nachgeholt.
4 Der Fristsetzungsantrag war somit unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015). 4 Der Fristsetzungsantrag war somit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH vom 14. September 2016, Fr 2016/18/0015).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. Juni 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017180023.F00Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017